21.11.2025 · IWW-Abrufnummer 251283
Amtsgericht Siegburg: Urteil vom 01.07.2025 – 112 C 10/25
Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Die Parteien sind Fußballvereine. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 481,82 EUR (Kosten für eine neue Tür nebst Einbau) nebst Zinsen und Mahnkosten in Höhe von 4,20 EUR nach der Beschädigung einer Tür in einer Umkleidekabine seines Stadions.
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Am 24.06.2023 bestritt die Mannschaft des Beklagten ein Spiel der Kreisliga A beim Kläger. Beide gehören dem verantwortlichen regionalen Fußballverband an. Die Spielordnung des übergeordneten Westdeutschen Fußballverbands (Bl. 34-85 d.A.) enthält u.a. folgende Regelung:
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„§ 27 Allgemeines Verhalten der Vereine, Mannschaften und Spieler
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(1) Alle Vereine sind verpflichtet, für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Anhänger vor, während und nach den Spielen Sorge zu tragen. Dazu zählen auch vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt. Den Anordnungen der Spielleitenden Stellen haben Vereine, Mannschaften und Spieler Folge zu leisten. Verlangte Auskünfte sind wahrheitsgemäß zu erteilen.
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…
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(4) Von allen Mannschaften und Spielern wird während der Ausübung des Sports sportliches Verhalten, Selbstbeherrschung und Achtung gegenüber allen Beteiligten und Zuschauern verlangt. Alle haben die Fußballregeln zu befolgen und die sportliche Disziplin zu wahren.
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(5) Bei Ausschreitungen von Zuschauern kann der Gastverein zur Verantwortung mit herangezogen werden.“
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Die Spieler des Beklagten nutzten bei dem Spiel eine Umkleidekabine des Klägers.
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Der Kläger hat vorgetragen, ein bzw. mehrere Spieler der Beklagten hätten eine Kabinentür vorsätzlich beschädigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Anspruchsbegründung des Klägers nebst Anlagen verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 481,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2025 sowie weitere 4,20 EUR zu zahlen.
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Das Gericht hat gemäß § 495a ZPO angeordnet, im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu gegeben. Davon hat dieser keinen Gebrauch gemacht.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ist nicht gegeben. Zwischen den Parteien haben weder infolge der Austragung des Ligaspiels noch infolge der Benutzung der Umkleidekabine vertragliche Beziehungen bestanden. Weder in Anmeldung zum Ligabetrieb, die nicht gegenüber den in der Liga spielberechtigten Vereinen, sondern gegenüber dem regionalen Fußballverband erfolgt, noch in der Bereitstellung der Sportplatzanlagen der Heimmannschaft, die allein zum Zwecke der Erfüllung der Verpflichtungen des gastgebenden Vereins gegenüber dem regionalen Fußballverband erfolgt, liegen Handlungen oder (stillschweigende) Erklärungen, die Grundlage für vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien sein könnten (im Ergebnis ebenso AG Halle (Saale), Urteil vom 01.10.2009, 93 C 1076/09, zitiert bei juris dort Rn. 15).
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Auch aus der Spielordnung des Westdeutschen Fußballverbandes (Bl. 34-35 d.A.) ergibt sich eine Haftung des Beklagten nicht.
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Aus der insoweit von dem Kläger herangezogenen Bestimmung des § 27 der Spielordnung folgt eindeutig, dass eine Haftung nur gegenüber dem Fußballverband, nicht aber gegenüber den am Spielbetrieb beteiligten Vereinen besteht (vgl. AG Halle (Saale), Urteil vom 01.10.2009, aaO, Rn.16).
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Ob die Spielordnung in Anwendung des § 278 BGB wie ein Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte unmittelbar Ansprüche des gastgebenden Vereins bewirkt, wenn Spieler des Gastvereins Pflichten schuldhaft verletzen und ihm dadurch einen Schaden zufügen, bedarf keiner Entscheidung. Die schuldhafte Handlung muss nämlich in innerem sachlichen Zusammenhang stehen mit den Aufgaben, die der Schuldner dem Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat (Grüneberg/Grüneberg, 84. Auflage 2025, § 278 BGB Rn. 20). Daran fehlt es hier. Die Spieler des Beklagten haben allenfalls „bei Gelegenheit“ der ihnen aufgetragenen Tätigkeit gehandelt. Die behauptete Sachbeschädigung lag nach der eigenen Darstellung des Klägers außerhalb jedes inneren Zusammenhangs mit den ihnen mit der Durchführung des Fußballspiels übertragenen Verrichtungen.
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2.
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Die Klage ist auch nicht aus § 823 BGB i.V.m. § 31 BGB gerechtfertigt. Der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter des beklagten Vereins wäre allenfalls dann verpflichtet gewesen, seine Spieler in der Umkleidekabine zu überwachen, wenn konkret damit gerechnet werden musste, dass diese Sachbeschädigungen begehen würden. Dafür ist nichts ersichtlich.
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3.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen Fehlverhaltens seiner Spieler ergibt sich auch nicht aus § 831 BGB. Diese mögen zwar Verrichtungsgehilfen des beklagten Vereins sein (vgl. Schmidt, VersR 1965, 97). Eine Haftung des Geschäftsherrn für die unerlaubten Handlungen eines Verrichtungsgehilfen scheidet aber aus, wenn dieser nicht in Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung, sondern nur bei Gelegenheit derselben den Schaden verursacht. „In Ausführung der Verrichtung" handelt der Gehilfe nur, wenn ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht zwischen der aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck einerseits und der schädigenden Handlung andererseits (Grüneberg-Sprau, 84. Auflage 2025, § 831 BGB Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind, wie oben ausgeführt, hier nicht gegeben.
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4.
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Da die Hauptforderung nicht besteht, kann der Kläger auch keine Zinsen und Mahnkosten beanspruchen.
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5.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 481,82 EUR festgesetzt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.
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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.