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  • 24.02.2023 · IWW-Abrufnummer 233961

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 29.09.2022 – 27 W 62/22

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 13.07.2022 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts ‒ Registergericht ‒ Dortmund vom 28.06.2022 aufgehoben, soweit ihr nicht durch Beschluss vom 26.07.2022 abgeholfen worden ist.

    Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung des Beteiligten in das Vereinsregister nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 28.06.2022 beanstandeten Gründen zurückzuweisen, soweit es diese mit Beschluss vom 26.07.2022 aufrechterhalten hat.

    Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.
     
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    Gründe:
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    Die nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 28.06.2022 ist, soweit ihr das Amtsgericht nicht bereits durch Beschluss vom 26.07.2022 abgeholfen hat, begründet.
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    I.
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    Die vom Amtsgericht angeführten Hindernisse hinsichtlich der fehlenden Eintragungsfähigkeit in Bezug auf die Anmeldung des Vereins bestehen nicht.
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    1.
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    Soweit das Amtsgericht in dem Beschluss vom 26.07.2022 von einer Irreführungseignung des gewählten Vereinsnamens ausgeht, teilt der Senat diese Bedenken nicht.
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    Gemäß § 60 BGB ist die Anmeldung der Eintragung des Vereins zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der §§ 56 bis 59 BGB nicht erfüllt sind. Bezüglich des Vereinsnamens ist in § 57 BGB zwar lediglich geregelt, dass die Satzung den Namen des Vereins enthalten muss, und dieser Name sich von den Namen der bereits eingetragenen ortsansässigen Vereine deutlich unterscheiden muss; im Übrigen ist der Verein grundsätzlich in der Wahl seines Namens frei. Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 ‒ 20 W 525/10 -; OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999 ‒ 15 W 51/99 -, jeweils nachgewiesen bei juris, Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 57 Rn. 2).
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    Aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB auf den Vereinsnamen folgt indes, dass durch die Reformierung der Bestimmung im Jahr 1998 auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021 Rn. 165). Somit kommt es entgegen der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht mehr darauf an, ob die abstrakte Möglichkeit einer Täuschung über Art und Größe des Vereins, die Zusammensetzung seiner Mitglieder oder über sonstige Verhältnisse besteht. Vielmehr sind nur solche Angaben schädlich, die ersichtlich geeignet sind, über Verhältnisse irrezuführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind (vgl. Stöber/Otto aaO; Grüneberg/Ellenberger aaO). Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen verständiger Würdigung anzulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO; Stöber/Otto aaO).
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    Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Namensbezeichnung des Beteiligten als „X Case Competition & Consulting e. V.“ bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung und verständiger Würdigung durch einen durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises nicht dazu geeignet, diesen über wesentliche Verhältnisse des Beteiligten irrezuführen.
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    Die Begründung des Amtsgerichts, der Namensbestandteil „Consulting“ verbunden mit dem Zweck einer Beratung von Unternehmen und Institutionen erwecke den Eindruck, es handele sich um ein wirtschaftliches Unternehmen, überzeugt im Ergebnis nicht.
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    Die Bezeichnung „Consulting“ sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob ein Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht. Gerade im Bereich der studentischen Unternehmensberatung gibt es nicht wenige Vereine, die als „Consulting e.V.“ im Vereinsregister eingetragen sind (Heinrich Heine Consulting e.V., YES Consulting e.V.; ValleyPreneur Consulting e.V. etc.). Hinzu kommt, dass bei der Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO), so dass sich eine wertende Betrachtung nur des Namensbestandteils „Consulting“ vorliegend verbietet. Bezieht man aber den weiteren Namensbestandteil „Case Competition“ mit ein, der im direkten Zusammenhang zu der Bezeichnung „Consulting“ steht und dieser sogar vorangestellt ist, ist die vom Amtsgericht angenommene Irreführungseignung nach verständiger Würdigung durch ein durchschnittliches Mitglied des von dem Beteiligten angesprochenen Kundenkreises nicht gegeben. Denn dass bei Unternehmen und Institutionen der Eindruck erweckt wird, bei dem Beteiligten handele es sich um ein Wirtschaftsunternehmen, erscheint angesichts der Verbindung beider Bezeichnungen „Case Competition“ (auf Deutsch: (studentischer) Fallstudienwettbewerb) & „Consulting“ (auf Deutsch: (Unternehmens-) Beratung) ausgeschlossen.
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    2.
    13

    Der Senat teilt auch nicht die Bedenken des Amtsgerichts im Hinblick auf die Regelung in § 8 Abs. 15 der Satzung zur Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation.
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    Der Beteiligte hat hierbei die Vorgaben in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, verkündet als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID- 19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020, übernommen, mit dem der Gesetzgeber eine bewusste Ausnahme vom vereinsrechtlichen Prinzip der Präsenzversammlung etabliert hat. Gegen die Übernahme der gesetzlichen Regelung in die Gründungssatzung bestehen keine Bedenken. Die Entscheidung des Senats vom 27.09.2011 ‒ 27 W 106/11 - steht dem vorliegend nicht entgegen. Dass der Senat in dem dort zu entscheidenden Fall die konkrete Ausgestaltung der Satzung für wirksam gehalten hat, bedeutet nicht, dass die Zulässigkeit und Wirksamkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung eine derartige Regelung in der Satzung voraussetzt. Etwas anderes kann für den Fall einer kombinierten Abstimmung gelten, die § 8 Abs. 15 der Satzung hier aber nicht regelt. Ob die materiellen Anforderungen in Bezug auf die Teilnahme von Mitgliedern, die Beschlussfassungen und den inhaltlichen Ablauf der Versammlung erfüllt sind, ist eine Frage der Umsetzung im Einzelfall, die im Bedarfsfall zu prüfen ist, hier aber nicht zur Entscheidung steht.
    15

    II.
    16

    Die weiteren Anordnungen beruhen, da die Ausführungshandlung durch das Amtsgericht vorzunehmen ist, auf § 69 Abs. 1 S. 4 FamFG.
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    III.
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    Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
     

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