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  • 30.03.2022 · IWW-Abrufnummer 228384

    Finanzministerium Sachsen-Anhalt: Schreiben vom 01.03.2022 – 42 – S 0182 - 1


    Satzungsmäßige Verwendung der Vereinsmittel bei Unterschlagungen/Betrügereien eines Mitglieds des Vereinsvorstands
     
     Die Verwendung von Mitteln einer steuerbegünstigten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der verfolgten gemeinnützigen Zwecke führt grds. zu einem Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot nach § 55 Abs. 1 AO. Mittelverwendung in diesem Sinne heißt vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Einsatz von Vereinsvermögen im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung der Vereinsorgane.
    Die nachstehend aufgeführten Handlungen oder Rechtsgeschäfte sind daher wie folgt zu beurteilen:
     1.     Die vertretungsberechtigten Organe des Vereins verfügen über Vereinsvermögen durch Überschreitung der ihnen gemeinnützigkeitsrechtlich und satzungsmäßig zustehenden Geschäftsführerbefugnis (Verletzung der im Innenverhältnis geltenden Regelungen).
     
    a.     Sie handeln dabei in Ausübung der tatsächlichen Geschäftsführung für den Verein unter Anwendung der ihnen kraft Satzung zustehenden Vertretungsmacht (Außenverhältnis mithin in Ordnung).
    Beispiel:
    Die beiden Geschäftsführer eines Vereins sind nach der Satzung jeweils alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind beide jedoch für jeweils getrennte Bereiche zuständig.
    Wird ein Geschäftsführer im Zuständigkeitsbereich des anderen tätig und verwendet er hierbei die Mittel nicht für steuerbegünstigte Zwecke, so liegt eine steuerschädliche Verwendung von Mitteln des Vereins vor.
     
    b.     Sie üben die tatsächliche Geschäftsführung ohne Vertretungsmacht aus.
    Beispiel:
    Die beiden Geschäftsführer eines Vereins sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
    Handelt ein Geschäftsführer nunmehr allein, so ist hierin keine schädliche Mittelverwendung des Vereins zu sehen (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.1963, I 319/60, HFR 1963 S. 407).


    2.     Die vertretungsberechtigten Organe handeln nicht im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung für den Verein, sondern begehen z. B. Straftaten allein zu ihren Gunsten auf Kosten des Vereinsvermögens.
    Das Verhalten kann dem Verein steuerlich nicht zugerechnet werden. Die Steuerbegünstigung des Vereins wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Ein solches kriminelles Verfahren ist nicht wesentlich von der Amtsausübung als vertretungsberechtigtes Organ bestimmt. Vielmehr beruht die Schädigung des Vereinsvermögens auf den entsprechenden strafbaren Handlungen.
    In den unter 1. b) und 2. aufgeführten Fällen bewirken die Taten nur dann steuerschädliche Folgen für den Verein, wenn dieser durch seine Organe die notwendigen Kontrollen (auch fahrlässig) vernachlässigt hat. Weitere Voraussetzung für das Behalten der Steuervergünstigung ist, dass die Organe des Vereins, sobald sie die Schädigung des Vereinsvermögens erkennen, sofort reagieren, den Vorstand zur Rechenschaft ziehen und die entsprechenden Schadensersatzansprüche geltend machen.