Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.03.2022 · IWW-Abrufnummer 228316

    Amtsgericht Düsseldorf: Beschluss vom 23.03.2021 – VR 3058

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Düsseldorf

    VR 3058

    Tenor:

    In der Vereinsregistersache X-Verein,

    wird der Antrag auf Eintragung der Änderung des § 2 Abs. 4 der Satzung in das Vereinsregister gemäß der Anmeldung vom […], UR.Nr. # ### für 2021 des

    Notars Dr. I in Düsseldorf kostenpflichtig zurückgewiesen.

    1
    Gründe:

    2
    Bereits mit Schreiben vom 10.02.2021, welches er mit Schreiben vom 23.02.2021 ausführlich begründete, widersprach das Vereinsmitglied Herr Dr. L der Eintragung der am […] beschlossenen Änderung des § 2 Abs. 4 der Satzung, da diese nicht wirksam beschlossen worden sei.

    3
    Diese Schreiben wurden dem Verein mit Verfügung vom 12.02. und 25.02.2021 zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme übersandt.

    4
    Wegen des Inhalts wird auf die o.g. Schreiben Bezug genommen.

    5
    Wie Herr Dr. L zutreffend ausführt, ist bereits die Zurückweisung seines Änderungs- bzw. Gegenantrags vom 17.11.2020 durch den Verein als verfristet unzulässig, da es sich insoweit um einen selbständig neuen Antrag handele, unzulässig gewesen, da es in der Natur eines Änderungs- bzw. Gegenantrags liegt, dass dieser inhaltlich von dem bereits gestellten, der Mitgliederversammlung in der Einladung angekündigten, Antrag abweicht.

    6
    Solche Anträge können nach herrschender Meinung selbst noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, sofern sie einen inhaltlichen Zusammenhang zum angekündigten Antrag aufweisen. Dies ist vorliegend der Fall.

    7
    Ob bereits die Nichtzulassung des  Änderungs- bzw. Gegenantrags zur Nichtigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom […] beschlossenen Änderung des § 2 Abs. 4 der Satzung geführt hat, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Mitgliederversammlung anders entschieden hätte, wäre ihr der Gegenvorschlag bekannt gewesen, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Verfahrensbestimmungen der Satzung bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung nicht unerheblich verletzt worden sind.

    8
    § 10 Abs. 6 der Satzung des Vereins bestimmt, dass für alle Mitgliederversammlungen hinsichtlich Einladung, Ablauf, Abstimmungen, Wahlen und Beschlussfassungen die der Satzung als Bestandteil beigefügte Geschäftsordnung gilt.

    9
    § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung bestimmt, dass die Tagesordnungspunkte zur Beratung und Abstimmung kommen sollen, gemäß § 4 Abs. 5 der Geschäftsordnung ist zunächst dem Antragsteller das Wort zu erteilen, anschließend erfolgt eine Aussprache in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

    10
    Dieses Verfahren wurde nach den Ausführungen des Herrn Dr. L nicht eingehalten. Nach Ausruf des Tagesordnungspunktes "Änderung des § 2 Abs. 4 der Satzung" hatte er keinerlei Möglichkeit, sich dazu zu Wort zu melden.

    11
    Bei der virtuell abgehaltenen Mitgliederversammlung erschien für ihn umgehend die Meldung "Rednerliste geschlossen", obwohl überhaupt keine Wortmeldungen möglich waren.

    12
    Diesem Vortrag hat der Verein nicht widersprochen.

    13
    Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung des § 2 Abs. 4 der Satzung antragsgemäß beschlossen worden wäre, wenn darüber eine Diskussion eröffnet worden wäre und den Vereinsmitgliedern die Möglichkeit gegeben worden wäre, die Gegenargumente des Herrn Dr. L und ggf. auch noch anderer Vereinsmitglieder zu hören und zu bewerten.

    14
    Die Änderung des § 2 Abs. 4 der Satzung ist damit nicht wirksam beschlossen worden, die Anmeldung war daher zurückzuweisen.

    15
    Rechtsmittelbelehrung:

    16
    Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

    17
    Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

    18
    Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

    19
    Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

    20
    Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

    21
    Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.