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  • 24.09.2021 · IWW-Abrufnummer 224843

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 12.02.2021 – 22 W 1047/20

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.



    Tenor:

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

    Der Wert der Beschwer des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Der Beteiligte zu 1) ist ein seit dem 8. Februar 2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragener Verein. Mit einem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20. März 2019 ist das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet und am 8. April 2019 von Amts wegen in das Register eingetragen worden.

    Mit einem Schreiben vom 18. August 2019 beantragte die Beteiligte zu 2), sie zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt "Neuwahl des Vorstands" zu ermächtigen. Die nach der Satzung vorgeschriebene Mitgliederversammlung im Januar habe nicht stattgefunden. Aus diesem Grund und aus Dringlichkeitsgründen habe es auch keiner Aufforderung nach § 37 Abs. 1 BGB bedurft und sei eine solche auch jetzt nicht notwendig. Die Mitgliederversammlung müsse auch darüber abstimmen, ob angesichts der geringen Gläubigerforderungen nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Fortsetzung des Vereins in Betracht komme (Bl. 110 Bd. 4 d.A.). Auf diesen Antrag teilte das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 27. August 2019 mit, dass auf eine Aufforderung zur Durchführung einer Mitgliederversammlung an den Vorstand durch das nach der Satzung vorgesehene Quorum nicht verzichtet werden könne (Bl. 118 Bd. 4 d.A.).

    Im Anschluss an diesen Hinweis teilte die Beteiligte zu 2) nach vorheriger Ankündigung, insoweit tätig zu werden, mit Schreiben vom 12. September 2019 mit, dass der Vorstand mit einem zuvor schon eingereichten Schreiben vom 31. August 2019 durch eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Abwahl und Neuwahl des Vorstands aufgefordert worden sei, und fügte entsprechende Unterlagen bei. Ausweislich einer Anlage, die 29 Mitglieder ausweist, unterstützen 8 weitere Mitglieder die Aufforderung der Beteiligten zu 2). Dem Antrag ist der Verein mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2019 entgegengetreten. Schon die Mitgliedschaft der Beteiligten zu 2) sei nicht geklärt, das Einberufungsverlangen habe den Verein nicht erreicht. Von seinem Inhalt habe man erst im Rahmen der Anhörung in diesem Verfahren erfahren. Das Handeln der Beteiligten zu 2) und ihres Ehemannes sei auch rechtsmissbräuchlich. Sie überzögen den derzeitigen und auch früheren Vorstand und andere Personen mit Strafanzeigen über Insolvenzstraftaten und mit anderen Rechtsstreitigkeiten - was von der Beteiligten zu 2) auch in diesem Verfahren geltend gemacht wird. Anhaltspunkte über Unregelmäßigkeiten oder sonstige Vergehen lägen ausweislich des Insolvenzgutachtens aber nicht vor. Entsprechend sei die Staatsanwaltschaft auch noch nicht tätig geworden. Es müsse ohnehin der Abschluss des Insolvenzverfahrens abgewartet werden. Weiter sei die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung für Januar 2020 vorgesehen. Im Rahmen des weiteren Schriftverkehrs legte die Beteiligte zu 2) mit Schreiben vom 1. November 2019 (Bl. 191 Bd. 4 d.A.) unter anderem Kopien von Beitrittsunterlagen bezüglich ihres Beitritts und der anderer Personen sowie mit Schreiben vom 14. Dezember 2019 (Bl. 244 Bd. 5 d.A.) ergänzende Erklärungen bezüglich des Minderheitsbegehrens vor. Der Vorstand führte sodann aufgrund einer Einladung vom 14. Januar 2020 (Bl. 270 Bd. 5 d.A.) am 29. Januar 2020 eine Mitgliederversammlung durch, nach deren Tagesordnung die von der Minderheit verlangten Gegenstände (Abwahl und Neuwahl des Vorstands) behandelt wurde. Über den genauen Ablauf der Versammlung herrscht zwischen den Beteiligten ebenso Streit wie über die Wirksamkeit der Versammlung und der dort getroffenen Entscheidungen. Mit einem Schreiben vom 24. Februar 2020 wies die Beteiligte zu 2) darauf hin, dass ihr Ehemann, der ebenfalls Mitglied des Beteiligten zu 1) ist, mit gleichem Datum Klage wegen der durchgeführten Versammlung erheben und die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse ebenso feststellen lasse wie die Nichtentsprechung der Beschlüsse mit dem Minderheitsbegehren.

    Das Amtsgericht hat den Antrag auf Ermächtigung sodann mit einem Beschluss vom gleichen Tag zurückgewiesen. Mit der Durchführung der Versammlung vom 29. Januar 2020 und der dortigen Beschlussfassung sei dem Minderheitenbegehren Genüge getan, so dass es nun an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 27. Februar 2020 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schreiben Beschwerde eingelegt. Auf die von ihr beanstandeten Umstände der Durchführung der Mitgliederversammlung sei das Amtsgericht nicht eingegangen. Allein die Frage der Raumgröße sei - unzutreffend - behandelt worden. Selbst ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Klage ihres Ehemanns sei unbeachtet geblieben. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht - nach Durchführung eines Verfahrens über die Ablehnung der entscheidenden Rechtspflegerin - nicht abgeholfen und die Sache mit einem Beschluss vom 2. September 2020 dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

    a) Die Beschwerde vom 27. Februar 2020 ist fristgerecht innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen. Die Formerfordernisse nach § 64 Abs. 2 FamFG sind gewahrt.

    Auch die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 1 und 2 FamFG liegen vor. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag auf gerichtliche Ermächtigung zur Berufung der Mitgliederversammlung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB, wie es der Wortlaut nahelegt, tatsächlich durch alle Mitglieder, die das Erhöhungsverlangen gegenüber dem Vorstand nach § 37 Abs. 1 BGB getragen haben, gestellt werden muss. Denn schon die Einleitung des Verfahrens ist durch die Beteiligte zu 2) allein erfolgt. Dann aber ist unter Zugrundelegung der von der Beteiligten zu 2) vertretenen Auffassung von einer alleinigen Berechtigung zur Beschwerdeeinlegung auszugehen, weil es sich um eine sog. doppelrelevante Tatsache handelt, die auch für die Begründetheit des Rechtsmittels relevant ist. Des Erreichens eines Beschwerwertes bedarf es nicht, weil es sich als Vereinssache um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Selbst dann, wenn man entsprechend dem Vorbringen der Beteiligten zu 2) und ihres Ehemanns berücksichtigt, dass deren Handeln allein durch die von ihnen angenommen Schadensersatz- und Regressansprüche in Höhe von 250.000 EUR bzw. 600.000 EUR bestimmt wird, und eine vermögensrechtliche Angelegenheit annimmt, wäre der Wert von mehr als 600 EUR nach § 61 Abs. 1 FamFG erreicht.

    b) Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil sich das Verfahren erledigt hätte.

    Insoweit wird zwar auch nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen sein, dass sich ein Verfahren nach § 37 Abs. 2 Satz 1 FamFG erledigt, so dass eine Beschwerdeentscheidung nur noch unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 FamFG in Betracht kommt, die hier nicht gegeben sind, wenn eine erteilte Ermächtigung durch Fristablauf (vgl. Senat, Beschluss vom 02. August 2018 - 22 W 30/18 -, juris) oder durch Durchführung der Mitgliederversammlung mit einer Behandlung der Beschlussgegenstände ausgeübt worden ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 - II ZB 17/11 -, juris Rdn. 8; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 -, juris Rdn. 11). Denn dem Beschwerdeverfahren liegt eine solche Ermächtigung gerade nicht zugrunde. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Februar 2020 den Erlass einer Ermächtigung gerade abgelehnt.

    2. Die Beschwerde ist aber unbegründet und aus diesem Grund zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB liegen nicht vor.

    a) Dies beruht allerdings nicht darauf, dass der Antrag nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB unzulässig ist, weil er allein von der Beteiligten zu 2) gestellt wurde, oder unbegründet, weil dem Verfahren kein ausreichendes Verlangen auf Berufung einer Versammlung nach § 37 Abs. 1 BGB vorausgegangen ist.

    Die Beteiligte zu 2), die aufgrund der vorgelegten Beitrittsunterlagen als Mitglied anzusehen ist, hat auf den zutreffenden Hinweis des Amtsgerichts, ein Verlangen nach § 37 Abs. 1 BGB müsse von dem nach der Satzung vorgesehenen Mitgliederquorum getragen werden, entsprechende Unterlagen nachgereicht. Diese hat sie sodann nochmals mit weiteren Unterlagen, nach denen die Mitglieder auch ein gerichtliches Verfahren unterstützen, ergänzt. Jedenfalls dies reicht nach der Rechtsprechung des Senats aus, nach der eine unmittelbare Beteiligung der weiteren Mitglieder am gerichtlichen Verfahren in einem solchen Fall nicht notwendig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 05. Oktober 2020 - 22 W 1035/20 -, juris Rdn. 10). Dass diese Ermächtigung nicht mehr durch alle das Verlangen nach § 37 Abs. 1 BGB unterstützenden Mitglieder getragen wurde, schadet insoweit nicht, weil gleichwohl angesichts der vom Verein mitgeteilten Mitgliederzahl von 77 (Schreiben vom 19. November 2019, Bl. 236 Bd. 4 d.A.) bzw. 76 (Schreiben vom 16. Januar 2020, Bl. 267 Bd. 5 d.A.) die Grenze von 10% erreicht wird. Insoweit schadet auch nicht, dass das Verlangen in der notwendigen Form dem Verein erst im Laufe des bereits anhängigen Verfahrens wirksam zugeleitet worden ist - die vorgerichtlichen Zusendungen waren schon deshalb unbeachtlich, weil sie an Adressen in der S#######straße 39 und 47 in Ch######### erfolgt sind, die, wie der Beteiligten 2) bekannt war (siehe Schreiben des Ehemannes vom 4. März 2019, Bl. 38 Bd. 4 d.A.), nicht mehr zutreffend waren. Denn das Verfahren vor dem Amtsgericht ist nach dem FamFG als Tatsacheninstanz ausgestaltet, das einen Ausschluss verspäteten Vortrags, wie auch die Regelung des § 37 BGB selbst, nicht vorsieht.

    Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht der Durchführung einer Mitgliederversammlung und einer gerichtlichen Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entgegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18 -, juris; allgemein Senat, Beschluss vom 12. August 2019, 22 W 96 und 97/18, S. 3 der BA n.v.).

    b) Der Antrag kann aber keinen Erfolg haben, weil der Beteiligte zu 1) dem Verlangen mit der Durchführung der Versammlung vom 29. Januar 2020 nachgekommen ist.

    aa) Zu der Versammlung vom 29. Januar 2020 ist mit der dem Verlangen zugrundeliegenden Tagesordnung "Abwahl und Neuwahl des Vorstands" per E-Mail vom 14. Januar 2020 eingeladen worden. Über diese Tagesordnung ist in der Versammlung auch ausweislich des vom Verein eingereichten Protokolls abgestimmt worden. Dieser Ablauf wird unabhängig von etwaigen Beweiswirkungen des Protokolls nach § 12 der Satzung durch die eingereichte Mitschrift einer anderen Teilnehmerin und das Gedächtnisprotokoll des Ehemannes der Beteiligten zu 2) nicht in Frage gestellt. Soweit die Beteiligte zu 2) bemängelt, dass nicht über den Tagesordnungspunkt Neuwahl, sondern darüber abgestimmt worden ist, ob eine Neuwahl vorzunehmen ist, ändert dies nichts. Mit der zuvor erfolgten Ablehnung einer Abwahl war im Grundsatz auch die Frage geklärt, ob Neuwahlen stattfinden sollten. Denn der Vorstand des Beteiligten zu 1) besteht nach § 10 Satz 1 nur aus zwei Personen. Ein solcher Vorstand war aber vorhanden. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, dass statt der Durchführung von Neuwahlen, allein darüber abgestimmt wird, ob diese Wahl - die ja im Grundsatz eine erneute Abwahl hätte darstellen müssen - durchgeführt wird.

    bb) Es kann auch nicht von einer Nichtigkeit der Beschlüsse ausgegangen werden.

    Dies beruht allerdings nicht auf der Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. September 2020, die auf die vom Ehemann der Beteiligten zu 2) erhobene Klage ergangen ist. Von einer Nichtigkeit der Beschlüsse wäre auszugehen gewesen, wenn der entsprechende Klageantrag Erfolg gehabt hätte, weil die entsprechende Verurteilung dann entsprechend den §§ 248, 249 AktG mit materieller Rechtskraft gegenüber allen Vereinsmitglieder Wirkung gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92 -, juris Rdn. 1). Einer Abweisung kommt eine solche Wirkung aber nicht zu (vgl. dazu Palandt/Ellenberg, BGB, 80. Aufl., § 32 Rdn. 11). Im Übrigen ist die Entscheidung ohne Sachprüfung ergangen, weil das Amtsgericht eine Unzulässigkeit der Klage angenommen hat, so dass der Entscheidung in Bezug auf die Frage der Nichtigkeit gar keine Rechtskraft zukommt.

    Ein zur Nichtigkeit führender Einberufungsmangel wegen der Wahl von Zeit und Ort der Versammlung kann nur dann gegeben sein, wenn das Teilnahmerecht der Mitglieder in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden ist. Dabei ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen einzelner Mitglieder abzustellen, sondern ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wie z.B. der Regelungen der Satzung, Art des Vereins und Beschaffenheit der Mitgliederstruktur zu prüfen, ob objektiv eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des Teilnahmerechts vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Der von dem Vorstand des Beteiligten zu 1) gewählte Veranstaltungsort ist nicht zu beanstanden. Dass dieser wegen seiner Größe für eine Versammlung unter Anwesenheit aller Mitglieder nicht geeignet war, steht dem nicht entgegen. Die Satzung des Beteiligten zu 1) sieht keine Teilnahmepflicht vor und überdies die Möglichkeit der Vertretung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Vielzahl der Mitglieder nicht in Berlin ansässig ist, konnte davon ausgegangen werden, dass die Raumgröße (für zwanzig Personen), wie dies dann auch der Fall war, ausreicht. Es liegt auch keine Ladung zur Unzeit vor. Insoweit ist zu beachten, dass der Gegenstand des Vereins nicht im Freizeitbereich liegt, sondern einen erheblichen Bezug zur Arbeitswelt aufweist ("Förderung und Stärkung von Frauen in der Wirtschaftswelt"). Weiter kommt der vorgesehenen Vertretungsmöglichkeit entscheidende Bedeutung zu. Dass die Einberufungsmodalitäten gegen gewachsene Vereinsstrukturen verstießen, ist bei dem erst 2016 gegründeten und seit Ende 2017 aufgelösten Verein ausgeschlossen.

    Auch im Übrigen sind Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich. Soweit die Beteiligte zu 2) geltend macht, es seien zu Unrecht Personen als Mitglieder behandelt und bei der Abstimmung berücksichtigt worden, reicht dieser Vortrag nicht aus. Allein aus der Tatsache, dass diese Personen weder ihr noch ihrem Ehemann bekannt sind, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich nicht um Mitglieder des Vereins handelt. Denn weder die Beteiligte noch ihr Ehemann sind an der Aufnahme von Mitgliedern beteiligt. Allein die Aufnahme durch das frühere Vorstandsmitglied O####### steht einem wirksamen Beitritt nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2018, 22 W 24/18, S. 6 der BA n.v.). Anlass, bei dieser Sachlage nach § 26 FamFG insoweit (weitere) Ermittlungen anzustellen, bestehen nicht.

    Die Mitwirkung eines Gastes an der Versammlung führt ebenso wie die Abwesenheit des zweiten Vorstandsmitglieds nicht zu einer Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Anderes kann nur dann gelten, wenn die Anwesenheit bzw. Abwesenheit Einfluss auf die Abstimmungen gehabt haben könnte. Dies ist aber weder ersichtlich noch dargetan. Ebenso wenig kann es sich nachteilig ausgewirkt haben, dass eine der Vollmachten des Ehemannes der Beteiligten zu 2) als nicht wirksam angesehen worden ist. Den genauen Grund teilt diese schon nicht mit. Das Abstimmungsergebnis hat sich insoweit auch nicht entscheidend geändert.

    Das gleiche gilt, soweit die Abstimmungen entgegen § 11 Satz 16 der Satzung nicht geheim durchgeführt worden sind. Grundsätzlich kann aber nicht ausgeschlossen, dass gerade bei Abstimmungen über die Abberufung von Vorständen aus wichtigem Grund in geheimer Wahl andere Ergebnisse entstehen können als bei offener Wahl. Dies beruht darauf, dass es durchaus möglich erscheint, dass Vereinsmitglieder den offenen Konflikt mit dem amtierenden Vorstand scheuen. Eine solche Situation kann hier aber ausgeschlossen werden, weil in der Versammlung 39 Personen durch Vollmacht vertreten waren bei sechs Anwesenden. Unter Berücksichtigung der beiden Lager kam ein anderes Abstimmungsergebnis nicht in Betracht. Denn dem Bereich der das Minderheitsverlangen tragenden Gruppe waren nur zwei Anwesende und sieben durch Vollmacht vertretene Mitglieder zuzurechnen. Dem standen fünf Personen und 32 durch Vollmacht vertretene Mitglieder gegenüber.

    c) Das Begehren der Beteiligten zu 2) kann schließlich auch nicht dahin verstanden werden, dass sie ihren Antrag auf Ermächtigung zur Berufung einer Mitgliederversammlung wegen der weiter bestehenden Bedenken gegen die eingetragenen Vorstände als erneuten Antrag stellen will. Denn dann wäre zunächst erneut ein entsprechendes Verlangen nach § 37 Abs.

    1 BGB an den Vorstand zu richten. Ein solcher Antrag wäre aber auch rechtsmissbräuchlich.

    Denn es ist anerkannt, dass ein Begehren nach § 37 Abs. 1 BGB nicht auf Beschlussgegenstände gerichtet sein kann, über die schon wirksam abgestimmt worden ist.

    (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 11 Wx 49/14 -, juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 08. Mai 2012 - II ZB 17/11 -, juris Rdn. 8). Dies gilt in Bezug auf die Abwahl von Organmitglieder aus wichtigem Grund jedenfalls, wenn kein neuer Sachverhalt vorgetragen wird, der die Abwahl rechtfertigen soll.

    3. Die Beteiligte zu 2) hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus. Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht gegeben. Der Verfahrenswert ist auf 5.000 EUR festzusetzen.