Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 24.04.2019 · IWW-Abrufnummer 208468

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 29.01.2019 – 25 Wx 53/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf


    Tenor:

    Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 04.07.2018 – Az. VR 2169 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister gemäß der Anmeldung vom 06.03.2018, UR-Nr. ….., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückverwiesen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Wert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €

    1

    G r ü n d e :

    2

    I.

    3

    Der antragstellende Verein hat am 28.02.2018 zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, in welcher über den Tagesordnungspunkt der Zustimmung zur Verschmelzung der Vereine A. e.V. als aufnehmender Verein und des B. e.V. als übertragender Verein beraten und abgestimmt werden sollte. Da von 139 stimmberechtigten Mitgliedern lediglich 34 Mitglieder erschienen waren, hat der Vorstand sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Dieses Vorgehen entsprach § 33 der Satzung des betroffenen Vereins, welcher lautet wie folgt:

    4

    „Über die Änderung und Neufassung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten. In diesem Fall müssen mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand berechtigt, unter Außerachtlassung der §§ 26 und 27 sofort eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann beschlussfähig ist, wenn mindestens 15 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung bedarf es auch in diesem Fall einer 3/4 Mehrheit….“

    5

    Sodann wurde von allen Mitgliedern der Verschmelzungsantrag genehmigt und ein entsprechender Beschluss gefasst.

    6

    Durch Antrag vom 06.03.2018 hat der betroffene Verein beantragt, die beschlossene Verschmelzung in das Vereinsregister einzutragen.

    7

    Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 04.07.2018 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anmeldung könne nicht entsprochen werden, da der gemäß § 43 der Satzung des betroffenen Vereins Anfallberechtigte weder mit dem übernehmenden Verein identisch sei noch das Vermögen den Mitgliedern anfalle. Insoweit stehe § 43 der Satzung der Verschmelzung entgegen.

    8

    § 43 der Satzung bestimmt, dass bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke das Vermögen des Vereins an das C. fällt, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

    9

    Gegen diese Entscheidung wendet sich der betroffene Verein mit seiner Beschwerde und verweist darauf, dass nach der in der Literatur herrschenden Auffassung eine Satzungsklausel, nach der das Vereinsvermögen nach Auflösung des Vereins einer bestimmten karitativen Organisation zufalle, einer Verschmelzung nicht entgegenstehe. Für eine solche Annahme bedürfe es konkreter Anhaltspunkte in der Satzung, welche im konkreten Fall nicht vorlägen. Die Benennung des Anfallsberechtigten in der Satzung habe allein den Zweck gehabt, die Voraussetzungen der Abgabenordnung für die Erlangung der steuerlichen Begünstigung zu erfüllen. Durch die Satzung des aufnehmenden Vereins, welcher ebenfalls gemeinnützig sei, sei dies gewährleistet. Gerade bei einer Verschmelzung von Idealvereinen sei regelmäßig in der Satzung des übernehmenden Vereins eine entsprechende Bestimmung enthalten, so dass der Gemeinnützigkeitsstatus nicht gefährdet werde. Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts als richtig unterstellt, sei eine Verschmelzung von gemeinnützigen Vereinen in der Praxis nahezu ausgeschlossen.

    10

    Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.08.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verschmelzung könne nicht erfolgen, wenn die Anfallberechtigten nicht übereinstimmten. Insoweit bestehe die Möglichkeit, eine Änderung der Satzung bei Fassung des Umwandlungsbeschlusses herbeizuführen.

    11

    II.

    12

    Die nach § 382 Abs. 4, § 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des betroffenen Vereins ist begründet.

    13

    § 99 Abs. 1 UmwG stellt für alle Arten von Vereinen die Verschmelzungsfähigkeit unter Satzungsvorbehalt. Dies gilt nicht nur in den Fällen, in denen die Satzung ausdrücklich die Auflösung des Vereins im Wege der Verschmelzung ausschließt, sondern auch dann, wenn einzelne Satzungsbestimmungen einer Verschmelzung lediglich sinngemäß entgegenstehen (Fischer in: Böttcher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 2. Aufl. 2019, § 99 Rn. 10; Katschinski in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 4. Aufl. 2017, § 99 Rn. 20, jeweils m.w.N.). Ob eine solche entgegenstehende Bestimmung im Sinne des § 99 Abs. 1 UmwG dann anzunehmen ist, wenn die Satzung bestimmt, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins einem bestimmten Anfallberechtigten zufällt, das Vereinsvermögen jedoch hiervon abweichend nicht dem Anfallsberechtigten, sondern dem aufnehmenden Rechtsträger zugewandt wird, wird in der Literatur nicht einheitlich beurteilt.

    14

    Teilweise wird im Falle einer solchen Klausel ein Verschmelzungsverbot im Sinne des §§ 99 Abs. 1 UmwG verneint und zur Begründung darauf verwiesen, dass diese Bestimmung ohne weiteres mit einer satzungsändernden Mehrheit abänderbar sei. Der Umstand, dass sich möglicherweise aus der Verschmelzung nachteilige Steuerfolgen ergäben, wenn das Vereinsvermögen auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde, stehe dem nicht entgegen, ein Verschmelzungshindernis ergebe sich aus dieser Steuerimplikation nicht (Vossius in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 99 Rn. 26; Hennrichs in: Lutter, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl. 2014, § 99 Rn. 11; Fischer in: Böttcher/Habighorst/Schulte, a.a.O., § 99 Rn. 10).

    15

    Demgegenüber geht die Gegenauffassung davon aus, dass eine Verschmelzung nur dann unzulässig ist, wenn es sich bei dem übernehmenden Rechtsträger nicht selbst um eine steuerbegünstigte Einrichtung im Sinne des § 61 AO handelt. Sei der aufnehmende Rechtsträger jedoch selbst steuerbegünstigt im Sinne des Steuerrechts, sei im Wege der Auslegung zu ermitteln, welche Zwecke die Mitglieder mit der Benennung des Anfallberechtigten in ihrer Satzung verfolgt hätten. Sei in der Satzung des übertragenden Vereins der Anfallsberechtigte von den Mitgliedern gezielt eingesetzt worden um sicherzustellen, dass dieser die Zielsetzung des Vereins mit dessen Vermögen nach seiner Auflösung weiter verfolge, bedürfe es vor einer Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger grundsätzlich einer vorherigen Abänderung der entsprechenden Satzungsregelung. Habe die Benennung des konkreten Anfallberechtigten jedoch nur dem Zweck gedient, die Voraussetzungen der AO für die Erlangung der steuerlichen Begünstigungen zu erfüllen, stehe die Satzungsregelung einer Verschmelzung auf eine andere steuerlich begünstigte Körperschaft nicht entgegen (Reul in: Beck-OK, § 99 UmwG Rn. 42; Katschinski in: Semler/Stengel, a.a.O., § 99 Rn. 21 ff.).

    16

    Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Bestimmung des Anfallberechtigten in § 43 der Satzung des betroffenen Vereins allein dem Zweck diente, gegenüber dem Finanzamt den Nachweis der Gemeinnützigkeit zu führen. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Schreiben des betroffenen Vereins vom 18.06.1974 sowie aus dem Protokoll der außerordentlichen Mitgliederversammlung des betroffenen Vereins vom 15.06.1974.

    17

    Wurden damit durch die Bestimmung des Anfallberechtigten in § 43 der Satzung allein steuerrechtliche Zwecke verfolgt und ist der übernehmende Rechtsträger, die A. e.V., ebenfalls ein gemeinnütziger Rechtsträger, kommt es auf den aufgezeigten Streit in der Rechtslehre letztlich nicht an, da auch nach der einschränkenden Auslegung von entgegenstehendem Satzungsrecht nicht ausgegangen werden kann.

    18

    Demgemäß war der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des betroffenen Vereins vom 06.03.2018 an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

    19

    III.

    20

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 25 GNotKG, 81 FamFG.

    21

    Die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 2 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

    22

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 3, 36 Abs. 3,61 GNotKG.

    23

    Der Beschluss ist unanfechtbar.

    RechtsgebietUmwGVorschriftenUmwG § 99 Abs. 1