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  • 25.09.2017 · IWW-Abrufnummer 196698

    Oberlandesgericht Celle: Beschluss vom 28.08.2017 – 20 W 18/17

    „Die Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins kann den Vorstand durch Mehrheitsbeschluss nicht zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen, wenn in der Satzung des Vereins die diesbezügliche Entscheidung ausdrücklich dem Vorstand übertragen worden ist und eine Satzungsänderung mit dem Ziel der Beschränkung der Befugnisse des Vorstands nicht die erforderliche Mehrheit gefunden hat.“


    20 W 18/17
    1 O 148/17 Landgericht Hannover

    Beschluss

    In der Beschwerdesache

    xxx

    hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richterin am Ober­landesgericht L. und die Richter am Oberlandesgericht E. und V. am  28. August 2017 beschlossen:

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. August 2017 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. August 2017 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 9.000,00 Euro.

    Gründe:

    I.    

    Der Antragsteller ist Vereins- und Aufsichtsratsmitglied des Antragsgegners und macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 2. August 2017 Rechte aus der Mitgliedschaft geltend.

    Der Antragsgegner hält 100 % der Gesellschaftsanteile an der H. Management GmbH, die ihrerseits Komplementärin der H. GmbH & Co. KGaA ist. Diese wiederum ist mit der insoweit ausgegliederten Fußballprofiabteilung des Antragsgegners Lizenzinhaberin und spielberechtigt für die Fußball-Bundesliga. Mit dem Lizenz­erwerb wurde die H. GmbH & Co. KGaA Mitglied im „DFL Deutsche Fußball-Liga e.V.“ (im folgenden DFL e.V.).

    Mitglieder des DFL e.V. können nach dessen Satzung nur rechtlich unabhängige Vereine der Lizenzligen werden, die über eine eigene Fußballabteilung verfügen, oder Kapitalgesellschaften mit den in sie ausgegliederten Lizenzspielerabteilungen bzw. weiteren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Anlage A 4, Bl. 6 fAnlagenband). Kapitalgesellschaften können eine Lizenz und damit die Mitgliedschaft im DFL e.V. nur erwerben, wenn ein „Mutterverein“, der über eine eigene Fußballabteilung verfügt, an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligt ist. Bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat wie ein an der Kapitalgesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Von dieser soge­nannten „50 + 1 Regel“ sieht die Satzung des DFL e.V. die Möglichkeit einer Ausnahme für den Fall vor, dass ein Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat. Herr M. K. wurde erstmals am 26. September 1997 zum Präsidenten des Antragsgegners gewählt.

    In der Mitgliederversammlung des Antragsgegners am 27. April 2017 (Protokoll Anlage K 3 Anlagenband) war zunächst ein Antrag auf Änderung der Vereinssatzung zur Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verfügung der Geschäftsanteile an der H. Management GmbH nicht angenommen worden, weil der Antrag nicht die erforderliche Stimmenanzahl von 2/3 der anwesenden Mitglieder erhielt. Im Anschluss wurde zu TOP 11.2 dem Antrag eines weiteren Mitgliedes mit 232 Ja-Stimmen, 86 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen zugestimmt, wonach der Vorstand gemeinsam mit der H. GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des h. Sportvereins e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der DFL nur unter bestimmten Bedingungen (Seite 4 der Antrags­schrift, Bl. 12 d. A.) stellen dürfe.

    Der Vorstand des Antragsgegners hat in seiner Sitzung vom 14. Juni 2017 einstim­mig beschlossen, dass der Antragsgegner 51 % seiner Geschäftsanteile an der H. Management GmbH zu einem Kaufpreis von 12.750 € an M. K. mit der Maßgabe verkauft, dass die erworbenen Anteile ohne Zustimmung des Antragsgegners nur an die H. Sales & Service GmbH & Co. KG weiterveräußert werden dürfen. Des Weite­ren heißt es in dem Beschluss unter anderem: „H. e.V. wird dafür Sorge tragen, dass durch den dafür abzuschließenden Notarvertrag sichergestellt ist, dass die Übertra­gung der Gesellschaftsanteile nur dann Wirksamkeit erlangt, wenn die DFL (deut­sche Fußballliga) zugestimmt hat und die Lizenzierung der H. GmbH & Co. KGaA nicht gefährdet ist.“

    Der Aufsichtsrat des Antragsgegners hat der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile in seiner Sitzung am 31. Juli 2017 gemäß der Beschlussvorlage des Vorstandes vom 14. Juni 2016 zugestimmt (Anlage K 6 Anlagenband).

    Der Antragsteller macht geltend, der Vorstand beabsichtige einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H. Sportvereins e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der DFL stellen zu wollen, ohne dass die Voraussetzungen des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom           27. April 2017 vorlägen. Der Antragsteller meint, der Beschluss der Mitgliederver­sammlung sei für den Vorstand bindend. Durch die vorzeitige Antragstellung solle eine endgültige und unwiderrufliche Trennung des Vereins vom professionellen Fußballspielbetrieb herbeigeführt werden, wodurch dem Verein sämtliche dies­bezüglichen Entscheidungen entzogen würden. Der vorgesehene Kaufpreis von 12.750 €, dem Nominalwert der Geschäftsanteile, gebe nicht ansatzweise den Wert der Entscheidungsbefugnis im Bereich des Profifußballs wieder. Es sei deshalb zwingend, die Mitglieder über eine solche folgenreiche Entscheidung abstimmen zu lassen.

    Der Antragsteller hat beantragt,

    festzustellen, dass der Antragsgegner gemeinsam mit der H. GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag bei der DFL nur stellen darf, wenn

    1.     der Inhalt des geplanten Antrags nebst aller von der DFL geforderten Unterlagen und Anlagen vollständig den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben wird. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle für alle Mitglieder des Vereins ist ausreichend und muss bis zur endgültigen Entscheidung gewährleistet sein.

    2.     in mindestens einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nach Ablauf eines Zeitraumes von neun Monaten nach Beginn der Einsicht­nahmemöglichkeit nach Nummer 1 vom Aufsichtsrat einzuberufen ist, über das Für und Wider der Stellung dieses gemeinsamen Antrages seitens der an der Antragstellung Beteiligten informiert und seitens der Mitglieder diskutiert und beraten worden ist.

    3.    die auf die (letzte) außerordentliche Mitgliederversammlung nach Nummer 2 folgende ordentliche Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließt, dass der gemeinsame Antrag zur Übernahme bei der DFL in der ausgelegten Fassung seitens des Vorstandes im Grundsatz gestellt werden darf. Im Falle der Ablehnung ist das Übernahmeverfahren beendet.

    hilfsweise,

    den Mitgliedern des Vorstandes des H. Sport-Vereins e.V. - weiterhin hilfsweise dem Antragsgegner - wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung (§ 890 ZPO) der Antragsgegnerin verboten, gemeinsam mit der H. GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme der Lizenz anstrebt, bei der DFL einen Antrag zu stellen, wenn nicht

    1.     der Inhalt des geplanten Antrags nebst aller von der DFL geforderten Unterlagen und Anlagen vollständig den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben wird. Die Möglichkeit der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle für alle Mitglieder des Vereins ist ausreichend und muss bis zur endgültigen Entscheidung gewährleistet sein.

    2.     in mindestens einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nach Ablauf eines Zeitraumes von neun Monaten nach Beginn der Einsicht­nahme­möglichkeit nach Nummer 1 vom Aufsichtsrat einzuberufen ist, über das für und Wider der Stellung dieses gemeinsamen Antrages seitens der an der Antragstellung Beteiligten informiert und seitens der Mitglieder diskutiert und beraten worden ist.

    3.    die auf die (letzte) außerordentliche Mitgliederversammlung nach Nummer 2 folgende ordentliche Mitgliederversammlung mehrheitlich beschließt, dass der gemeinsame Antrag zur Übernahme bei der DFL in der ausgelegten Fassung seitens des Vorstandes im Grundsatz gestellt werden darf. Im Falle der Ablehnung ist das Übernahmeverfahren beendet.

    Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 7. August 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe nicht hin­reichend glaubhaft gemacht, dass der angegriffene Beschluss des Vorstands vom 14. Juni 2017 rechtswidrig und damit unwirksam sei. Der Vorstand habe auch nicht entsprechend der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 handeln müssen, weil nach der Satzung des Antragsgegners der Vorstand über alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange entscheide. Der Antragsteller habe auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Vorstand mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 Treuepflichten gegenüber dem Verein verletzt habe, weil allein auf Grund der Annahme des Antragstellers, der vereinbarte Kauf­preis von 12.750 € für 51 % der Gesellschaftsanteile an H. Management GmbH sei nicht marktgerecht, noch kein Verstoß gegen die Vereinsinteressen folge. Der Vorstand habe mit der Begründung zu seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 die Gründe für die aus seiner Sicht erforderlichen Entscheidungen zur Wahrung der Vereinsinteressen dargelegt.

    Gegen diesen Beschluss, auf welchen wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird (Bl. 33 ff. d. A.), wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 15. August 2017, der das Landgericht durch Beschluss vom 17. August 2017, auf welchen ebenfalls wegen der weiteren Ein­zelheiten zum Sach- und Streitstand Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.

    II.

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

    Der Antragsteller hat in der Sache gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, hilfsweise Untersagung des Antrags für die Erteilung einer Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H. Sportvereins e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA, weil der Antragsteller im einstweili­gen Verfügungsverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der ange­griffene Beschluss des Vorstandes vom 14. Juni 2017 (Anlage K 4) rechtswidrig ist und der Vorstand hierdurch seine Treuepflichten gegenüber dem Verein verletzte. Auch sonst wurde kein Verstoß gegen die Vereinsinteressen hinreichend glaubhaft gemacht. Ein juristischer Grund den Antrag zu verbieten, ist damit weder aufgezeigt noch ersichtlich.

    1.    Der Antragsteller macht u. a. geltend, durch die Beschlussfassung des Vor­standes in seinen Rechten aus der Mitgliedschaft verletzt zu sein. Dennoch ist der ordentliche Rechtsweg jedenfalls für das einstweilige Rechtsschutzverfahren eröffnet, obwohl § 17 Nr. 4.c) der Satzung vorsieht, dass dieser erst nach Beendi­gung des Ehrenratsverfahrens beschritten werden darf. Ungeachtet der Frage, ob die Satzungsregelung eine wirksame Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1032 ZPO darstellt, hätte eine Verweisung auf ein vorgeschaltetes Ehrenratsverfahren im vorliegenden Fall faktisch zu einer Versagung des Rechtsschutzes geführt. Gemäß    § 17 Nr.  4.b) muss der Ehrenrat innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Antrages tätig werden. Mehrere Vereinsmitglieder haben den Ehrenrat in dieser Sache im Juli 2017 angerufen. Diesen Eingaben hat sich der Antragsteller ange­schlossen. Der Ehrenrat hat - wie dem Senat aus dem Verfahren 20 W 16/17, Landgericht Hannover 1 O 154/17 bekannt ist - mit E-Mail vom 02. August 2017 den Eingang des Antrages bestätigt und mitgeteilt, dass er vor der Entscheidung Rechts­beratung einholen werde. In Anbetracht des Umstandes, dass die angegriffene Antragstellung des Vorstandes bei der DFL nach dem Vortrag des Antragstellers entsprechend einer Pressemitteilung unmittelbar bevorsteht, hätte eine Vorgreif­lichkeit des Ehrenratsverfahrens dem Antragsteller nicht mehr rechtzeitig den ordentlichen Rechtsweg eröffnet.

    2.    In der Sache ist der Vorstand jedoch berechtigt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H.Sportvereins e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der DFL zu stellen. Hieran ist er nicht durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 gehindert. Gemäß      § 15 Nr. 3.a) der Vereinssatzung entscheidet der Vorstand über „alle ideellen, sport­lichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange“.

    Diese Regelung der Vereinssatzung des Antragstellers ist maßgeblich.

    a)    Gemäß § 32 Satz 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet, „soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind“. § 40 Satz 1 BGB stellt klar, dass § 27 Abs. 1 und § 32 BGB insoweit keine Anwendung finden, als die Satzung ein anderes bestimmt. Eine Zuständigkeit der Mitgliederversamm­lung besteht also nur vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in der Satzung, die dadurch Rechte der Mitgliederversammlung einschränken und ihr gesetzlich obliegende Aufgaben einem anderen Vereinsorgan zuweisen kann (Stöber/ Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., 2016, Rn. 633). Bei Anwendung und Aus­legung der Bestimmungen der Satzung als Vereinsverfassung darf diese nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden (Sauter/ Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., 2016, Rn. 36). Einzelne Regelungen dürfen also nicht isoliert betrachtet, sondern müssen im Regelungszusammenhang der Gesamtheit der Satzungsvorschriften verstanden werden. Als körperschaftliche Verfassung kann die Satzung im Grundsatz nur nach objektiven Gesichtspunkten aus ihrem Inhalt heraus ausgelegt werden. Die Entstehungsgeschichte ist grundsätzlich unerheblich (Stöber/ Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rn. 52 m. zahlr. Nachw.). Außerhalb der Satzung liegende Sachzusammenhänge, Willensäußerungen, Vor­gänge aus der Entstehungsgeschichte oder subjektive Vorstellungen, wie sie der Antragsteller hier mit der Beschwerde u. a. unter Bezugnahme auf die 2015 ge­gründete Satzungskommission (vgl. Seite 15 der Beschwerde, Bl. 76 d. A.) anführt, sind allenfalls dann heranzuziehen, wenn deren Kenntnis allgemein bei den Mit­gliedern und Organen des Vereins vorausgesetzt werden kann (Sauter/ Schweyer/ Waldner, aaO, Rn. 36 m. w. N.), was hier nicht zuletzt wegen der Komplexität nicht ersichtlich ist.

    b)    Die Satzung des Antragsgegners legt in § 15 Nr. 3. a) fest, dass der Vorstand über „alle ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und strategischen Belange“ entschei­det (Hervorhebung durch den Senat), wobei gerade die wirtschaftlichen Belange durch die vom Antragsteller aufgeführte Satzungsänderung im April 2016 eingeführt worden sind (vgl. Seite 15 der Beschwerde, Bl. 76 d. A.). Dies ergibt einen Vergleich von § 15 der derzeit geltenden Satzung des Antragsgegners (Anlage K 13) mit § 15 der vor April 2016 geltenden Satzung (Anlage K 23). Damit obliegt die umfassende Geschäftsführung dem Vorstand und nicht der Mitgliederversammlung. § 16 Nr. 6. b) ergänzt diese Aufgabenverteilung der Satzung dahingehend, dass der Vorstand für bestimmte Rechtsgeschäfte der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf, was hier für die beabsichtigte Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 16 Nr. 6 b) 2. Spiegelstrich durch den Beschluss des Aufsichtsrates vom 31. Juli 2017 (Anlage K 6, Bl. 29 Anlagenhefter) geschehen ist. Dieser Beschluss zur Übertragung der Gesellschaftsanteile hat zwar nicht unmittelbar den angegriffenen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der mehrheitlichen Beteiligung bei der DFL zum Ge­genstand, steht damit aber in einem untrennbaren Zusammenhang. Dies folgt aus der Abhängigkeit der Mitgliedschaft in der DFL und damit der Spiellizenz für die Bundesligamannschaft von der erforderlichen Ausnahmegenehmigung  für die Übertragung der Gesellschaftsanteile, was sich auch aus dem Beschluss des Vor­stands vom 14. Juni 2017 ergibt, auf den sich der Aufsichtsrat in seinem Beschluss bezieht. Mithin sind die Übertragung der Gesellschaftsanteile und die Beantragung der Ausnahmegenehmigung von den nach der Satzung des Antragsgegners zustän­digen Organen beschlossen bzw. gebilligt worden.

    c)    Dem stehen weder § 11 Nr. 1. noch § 11 Nr. 2. f) der Satzung entgegen.

    aa)    § 11 Nr. 1. der Satzung legt fest, dass die Mitgliederversammlung das oberste beschließende Organ des Antragsgegners ist und ihre Beschlüsse für alle Mitglieder verbindlich sind. Diese generelle Regelung setzt jedoch nicht andere Regelungen der Satzung außer Kraft, sondern ist im gesamten Regelungszusammenhang der übrigen Bestimmungen der Satzung auszulegen (s.o.). § 11 Nr. 2. der Satzung zählt dann nachfolgend nämlich auf, wofür die Mitgliederversammlung konkret zuständig ist. Hierzu zählt weder die konkrete Geschäftsführung für den Antragsgegner, die     § 15 Nr. 3. ausdrücklich dem Vorstand überträgt, noch dessen Kontrolle oder Anwei­sung. Nach § 11 Nr. 2. der Satzung ist die Mitgliederversammlung nicht einmal für die Wahl oder Bestellung der Vorstandsmitglieder zuständig. Dies obliegt nach § 16 Nr. 4. dem Aufsichtsrat. Nur über dessen Wahl (§ 11 Nr. 2. c)) und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes (§ 11 Nr. 2 b)) ergibt die Satzung einen mittel­baren Bezug der Mitgliederversammlung zum Vorstand. Eine unmittelbare Kontroll- oder Zustimmungspflicht enthält demgegenüber § 16 Nr. 6. ausdrücklich für den Aufsichtsrat, weshalb sie nicht mehr Gegenstand der Auffangregelung nach § 11 Nr. 1. sein kann.

    Dabei verliert die Mitgliederversammlung durch die Übertragung der umfassenden Geschäftsführungsbefugnis auf den Vorstand durch § 15 Nr. 3. a) der Satzung nicht ihre Funktion als „oberstes beschließendes Organ“, denn sie ist neben den in § 11 Nr. 2. der Satzung aufgeführten Entscheidungen und Aufgaben für Satzungsände­rungen (§ 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 BGB) und im Rahmen ihrer Auffangzuständigkeit für alle in der Satzung nicht anderen Organen zugewiesenen Aufgaben zuständig (vgl. zur Auffangzuständigkeit der Mitgliederversammlung auch Arnold in MüKo, BGB,      § 32, Rn. 12). Im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeiten sind ihre Be­schlüsse auch für alle Mitglieder verbindlich (§ 11 Nr. 1 Satz 2 der Satzung).

    bb)    Nichts anderes folgt aus § 11 Nr. 2. f) der Satzung. Danach ist die Mitglie­derversammlung zuständig für die Entscheidung über Anträge. Auch dies ist keine Regelung, die den Rest der Satzung gegenstandslos macht und aufhebt, sondern ist gleichfalls im Sinne der § 32 Satz 1, § 40 BGB eine Auffangregelung, die besagt, dass die Mitgliedersammlung für Beschlussfassungen zuständig ist, soweit die Ange­legenheiten nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Insbesondere eröffnet § 11 Nr. 2. f) nicht die Möglichkeit, dass die Mitglieder­versammlung mit einfacher Mehrheit etwas beschließt, was die Mitgliederversamm­lung in einer früheren Sitzung mit satzungsändernden Mehrheit (§ 33 Abs. 1, § 40 BGB, § 13 Nr. 3. der Satzung) zur Zuständigkeit der Vereinsorgane in der Satzung festgelegt hat. Mit der Beschlussfassung über die Satzung hat die Mitgliederver­samm­lung selbst die Zuständigkeit für die Geschäftsführung dem Vorstand zugewie­sen. Dies kann nicht auf der Grundlage allgemeiner Auffangregelungen abgeändert werden, ohne dass die Mitgliederversammlung den Willen zur Satzungsänderung gehabt hat.

    cc)    Im Hinblick auf den beabsichtigten Antrag auf Ausnahmegenehmigung besteht auch keine Bindung des Vorstandes an den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017, weil der Vorstand gemäß § 15 Nr. 3 c) der Satzung die Beschlüs­se der Mitgliederversammlung umsetzt. Eine Bindungswirkung durch Weisungen besteht für den Vorstand nur insoweit, als ihm diese von dem dafür zuständigen Vereinsorgan erteilt wurden. Eine Zuständigkeitsregelung durch die Satzung ist auch für die Mitgliederversammlung bindend (Arnold in MüKo, BGB, § 32, Rn. 12; Stöber/ Otto, aaO, Rn. 470). Sie kann Angelegenheiten, die nach dem Gesetz oder der Satzung anderen Organen obliegen, nicht beliebig an sich ziehen (Stöber/ Otto, aaO, Rn. 632). Solchen Beschlüssen eines satzungsrechtlich unzuständigen Organs muss der Vorstand nicht Folge leisten. § 15 Nr. 3. c) unterstreicht dabei die Rolle des Vor­standes als geschäftsführendes Organ, indem er diesen zum vollziehenden Organ für Beschlüsse bestimmt, die der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Zuständigkeiten fassen. Eine Beschränkung der originären Entscheidungsbefugnisse, die § 15 Nr. 3. a) dem Vorstand ausdrücklich zuweist, ist § 15 Nr. 3 c) demgegenüber nicht zu entnehmen.

    dd)    Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 27. April 2017 stellt auch keine Satzungsdurchbrechung dar.

    (1)    Selbst wenn man diese bei punktuellen Maßnahmen grundsätzlich für möglich und zulässig erachtet (vgl. hierzu Arnold in MüKo, BGB, § 33, Rn. 10), kommt sie nicht bei solchen Maßnahmen in Betracht, die sich über die satzungsmäßigen Zu­ständigkeitsregelungen hinwegsetzen (Arnold in MüKo, BGB, § 32, Rn. 12). Nur das nach der Satzung für eine Maßnahme zuständige Organ, kann für sich eine Abwei­chung von Satzungsregeln mit satzungsändernder Mehrheit beschließen. Ist nach der Satzung zulässigerweise eine andere Zuständigkeit begründet, so ist auch die Mitgliederversammlung hieran gebunden (Arnold in MüKo, BGB, § 32, Rn. 12) und müsste zunächst mit einem entsprechenden Willen eine förmliche Satzungsänderung im Hinblick auf diese Zuständigkeit beschließen.
    Der Antrag zur Satzungsänderung, mit dem eine Beschränkung der Vertretungs­macht des Vorstandes angestrebt wurde, hat in der Sitzung am 27. April 2017 aber gerade nicht die erforderliche Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht.

    (2)    Darauf, ob die Mitgliederversammlung am 27. April 2017 in dem Bewusstsein einer Satzungsdurchbrechung gehandelt hat (S. 18 der Beschwerde, Bl. 79 d. A.) kommt es deshalb nicht an. Gleichwohl kann der bemerkenswerte Umstand, dass zahlreiche Mitglieder den Versammlungsraum wegen der fortgeschrittenen Uhrzeit verließen, nachdem über den unmittelbar vorausgegangenen Antrag zur Satzungs­änderung (TOP 11.1.2) ablehnend abgestimmt worden war (vgl. Seite 18 der Be­schwerde, Bl. 79 d. A.), auch im Gegenteil dahingehend verstanden werden, dass vielen Mitgliedern eine solche Bedeutung des nachfolgenden Antrages zu TOP 11.2 gerade nicht bewusst war.

    3.    Der Antragsteller hat auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Vorstand mit seinem Beschluss vom 14. Juni 2017 Treuepflichten, insbesondere auch die Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung     (§ 15 Nr. 3. e) der Satzung des Antragsgegners) verletzt hat.

    a)    Dies folgt mit dem Landgericht nicht allein aus dem beabsichtigten Kaufpreis von 12.750,00 € entsprechend dem Nominalwert für den Erwerb von 51 % der Geschäftsanteile an der H. Management GmbH. Dabei kann mit dem Antragsteller und dem von ihm in Bezug genommenen Gutachten des Diplom-Kaufmann C. M. vom 31. Juli 2017 (Anlage K 12, Bl. 48 ff. des Anlagenbandes) davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Gesamtwert der Profifußballsparte des Bundes­ligaclubs des Antragsgegners bzw. dessen „Firmen“- oder „Markenwert“ nicht mit dem Nominalwert der Gesellschaftsanteile an der H. Management GmbH identisch ist. Dies allein besagt jedoch noch nichts über den konkreten Wert des hier be­absichtigten Rechtsgeschäftes, bei dem es um 51 % der Anteile an der Gesellschaft geht, die ihrerseits wieder Komplementärin der H. GmbH & Co. KGaA ist. Welchen konkreten Wert allein die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile angesichts wechselseitig bestehender Rechte und Verpflichtungen hat, kann nur durch eine genaue betriebswirtschaftliche Analyse des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung der auch bei anderen Rechtspersonen liegenden Rechte und Pflichten ermittelt werden, die der Diplom-Kaufmann C. M., der ausweislich seines Gutachtens drei Tage zuvor von dem Antragsteller kontaktiert wurde (Anlage K 12, dort Seite 1), nicht vornehmen konnte. Schon das Landgericht hat insoweit beispielhaft angeführt, dass eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Unterstützung beim Bau eines neuen Vereins­sportzentrums besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Rolle der H. Sales & Service GmbH & Co. KG, der H. Arena GmbH & Co. KG und der p. GmbH in dem Firmengeflecht und bei der Bewertung dieses Rechtsgeschäfts zukommen. So ergibt der als Anlage K 27 vom Antragsteller vorgelegte „Vertrag über den Kauf und die Lizensierung einer Marke“ vom 15. Dezember 1998, dass beim Deutschen Patent­amt eingetragene Marken des Antragsgegners bereits im Jahr 1998 für 2,7 Millionen DM an die H. Sales & Service GmbH & Co. KG verkauft wurden. Mit dem notariellen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 25. Februar 2000 (UR-Nr. 79/ 2000 des Notars Dr. G. in H., Anlage K 26) wurden neben Aktivvermögen auch Passivvermö­gen gemäß einer Teilbilanz sowie Verträge, sonstige Rechtsverhältnisse und Ver­mögensgegenstände auf die H. GmbH & Co. KGaA übertragen. Die heutigen Werte unter Berücksichtigung von Aktiva und Passiva sind nicht erkennbar. Ohne konkrete betriebswirtschaftliche Bewertung ist jedenfalls nicht im Sinne der Glaubhaftmachung für das einstweilige Verfügungsverfahren dargetan, dass das Rechtsgeschäft zum Nominalwert der Geschäftsanteile nicht mehr der Sorgfaltspflicht einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung entspricht. Insoweit hat auch das Landgericht bereits darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich nicht mit den wirtschaftlichen und rechtlichen für den Antragsgegner vorteilhaften Bedingungen und Auswirkungen auseinandersetzt.

    b)    Zuständiges Kontrollorgan für die beabsichtigte Übertragung der Gesell­schafts­anteile ist gemäß § 16 Nr. 6 nicht die Mitgliederversammlung, sondern der Aufsichtsrat, dessen Mitglieder dem Verein gegenüber nach Maßgabe des § 16 Nr. 7 für die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung haften. Eine Unwirksamkeit der Aufsichtsratsgenehmigung vom 31. Juli 2017 ist nicht ersichtlich.

    (aa)    Dass etwaig bestehende Ladungsfristen, die sich gegebenenfalls aus dessen gem. § 16 Nr. 3 c) zu gebender Geschäftsordnung ergeben, kann der Senat nicht feststellen und wird auch nicht behauptet.

    (bb)    Soweit der Antragsteller geltend macht, den Aufsichtsratsmitgliedern sei keine ausreichende Vorbereitungszeit gewährt worden, kann nicht festgestellt werden, dass sich aus einer für den Antragsteller unangemessen kurzen Ladungsfrist eine fehlerhafte Beschlussfassung des Aufsichtsrats ergibt. Ihm war das Problem auf­grund der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 geläufig. Er behaupet mit Schreiben vom 19. Juli 2017 (Anlage K 7, Bl.  30 Anlagenhefter), ihm sei ein Zeitraum von knapp zwei Wochen nach Eingang der Unterlagen verblieben, ohne (s. o.) etwaige Ladungsfristen für Aufsichtsratssitzungen nach dessen Geschäftsord­nung mitzuteilen.  Zum anderen hätte der Aufsichtsrat die Möglichkeit gehabt, ggf. mehrheitlich zu beschließen, dass die Zustimmung nicht erteilt wird. Ein solcher Beschluss ist aber gerade nicht gefasst worden, sondern im Gegenteil die zur Wirk­samkeit des Vorstandsbeschlusses vom 14. Juni 2017 erforderliche Zustimmung erteilt worden.

    (cc)    Gleiches gilt für die Vertraulichkeit der Sitzungen des Aufsichtsrates gemäß     § 16 Nr. 3. a) Satz 3. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass weitere Personen beispielsweise der Erläuterung von Beschlussvorlagen, an den Sitzungen teilneh­men. Vielmehr begründet die Regelung eine Verschwiegenheitspflicht über Bera­tungsgegenstände. Der Aufsichtsrat hat es im Übrigen selbst in der Hand, die Vertraulichkeit auch gegenüber Vorstandsmitgliedern herzustellen und ggf. keine Entscheidung zu treffen.

    4.    Schließlich beinhaltet die angegriffene Beantragung der Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H. Sportvereins e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der DFL und die in Aussicht genommene Veräußerung der Geschäftsanteile an der H. Management GmbH auch kein den Vereinszweck aushöhlendes Geschäft, welches wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung für den Verein bzw. den Vereinszweck eine Satzungsänderung durch die Mitmitgliederver­sammlung erfordern würde.

    a)    Gemäß § 3 Nr. 2 sind die Ziele des Antragsgegners „die körperliche Ertüch­tigung, die sportliche Weiterbildung seiner Mitglieder, die Förderung des Wettkampf­sports und die Traditionspflege“. Sämtliche dieser Ziele werden von der Entschei­dung nicht beeinträchtigt, selbst wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass die Profifußballsparte des Antragsgegners bei wirtschaftlicher Betrachtung das Kernstück des Vereins darstellt. Der angenommene Wert der Profifußballsparte allein macht aus der Vorstandsentscheidung und der beabsichtigten Veräußerung der Gesellschaftsanteile keine Grundlagenentscheidung, die ausschließlich der Mitglie­derversammlung obläge. Der satzungsgemäße Zweck des Vereins nach § 3 der Satzung ebenso wie dessen ideelle Ziele werden dadurch nicht verändert oder beeinträchtigt. Der Profileistungssport ist nicht im satzungsgemäßen Zweck des Vereins aufgeführt. Die Auffassung des Antragstellers, dies sei vom Begriff „Wett­kampfsport“ erfasst, ergibt sich aus der Satzung nicht, zumal nur dessen „Förderung“ zu den Zielen des Vereines zählt. Überdies werden beim Antragsgegner auch noch zahlreiche weitere Sportarten betrieben, die aus der Fußzeile der Anlage K 13 er­sichtlich sind und schließlich ist die Profifußballsparte organisatorisch bereits jetzt ausgegliedert.

    b)    Ein Vertrauensschutz auf der Grundlage früherer Äußerungen von Vor­standsmitgliedern (vgl. Seite 31 f. der Beschwerde, Bl. 92 f. d. A.) besteht nicht, weil nicht ersichtlich ist, auf welcher Rechts- und Satzungsgrundlage diese ggf. getätigt wurden. Spätestens mit der Satzungsänderung im Jahr 2016 können Äußerungen, die zum Teil annähernd 20 Jahre zurückliegen, keine die Vereinsorgane bindenden Charakter mehr haben.

    c)    Schließlich ist auch eine Gefährdung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Antragsgegners (vgl. Seite 12 der Beschwerde, Bl. 73 d. A.) nach eigenem Vorbringen des Antragsgegners (S. 34 der Beschwerde, Bl. 95 d. A.) nicht schlüssig. Der Antragsteller gibt selbst an, er könne etwaige Auswirkungen nicht beurteilen.

    Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (vgl. § 542 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 922 Rn. 14).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 32 BGB