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  • 12.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193852

    Oberfinanzdirektion Niedersachsen: Verfügung vom 27.03.2017 – S 7109-31-St 171


    Behandlung der unentgeltlichen Wertabgabe von Sachspenden


    OFD Niedersachsen

    Verfügung vom 27.03.2017

    S 7109-31-St 171

    Sachspenden unterliegen grds. der USt. Die Umsatzbesteuerung dient der Kompensation des vorangegangenen Vorsteuerabzugs und verhindert einen systemwidrigen unversteuerten Letztverbrauch.

    Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände (Abschn. 10.6 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird der Wert naturgemäß gegen 0 € tendieren. Solche Waren sind z.B. Lebensmittel, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen und Frischwaren, wie Obst und Gemüse mit Mängeln (vgl. Tz. III Nr. 2 USt-Kartei S 7100 Karte 4 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG , Behandlung der Tafeln).

    Auch bei Artikeln im Non-Food-Bereich kann sich eine Verkaufsunfähigkeit ergeben. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn die Waren aufgrund eines Verpackungsfehlers, einer Falschetikettierung o.Ä. vernichtet werden müssten oder aufgrund von erheblichen Materialfehlern nur schwer zu verkaufen sind. Hier ist ein entsprechend geringer Marktpreis als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. In diesen Fällen wird entweder keine oder nur eine geringfügige USt entstehen.