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  • 21.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146073

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 13.11.2015 – 12 W 1845/15

    BGB §§ 31a, 31b, 40

    1. Die durch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 und durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 neu geschaffenen Regelungen der § 31a, § 31b BGB stehen der Satzungsbestimmung eines Vereins nicht entgegen, mit der die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. Vereinsmitglieds (§ 31b Abs. 1 Satz 1 BGB) dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt wird.

    2. § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB gewährleisten einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber. Sie sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann. § 40 BGB schließt eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus.


    Oberlandesgericht Nürnberg

    Beschl. v. 13.11.2015

    Az.: 12 W 1845/15

    In Sachen
    XXX
    wegen Vereinsregisterbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Maier, den Richter am Oberlandesgericht Röhl und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz folgenden
    Beschluss:

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 05.08.2015 (Gz: VR xx Fall y) abgeändert.

    Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von der dort geäußerten Rechtsauffassung, § 23 Abs. 2 der Satzung sei zu weit gefasst, Abstand zu nehmen.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
    Gründe

    I.

    Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Gz. VR xx eingetragen; die Beteiligten zu 2) bis 4) sind vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB.

    Der Beteiligte zu 1) mit Sitz in W. ist hierbei als Ortsgruppe die regionale Unterabteilung des überregionalen Hauptvereins "V. f. d. S. (SV) eingetragener Verein", eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg unter Gz. VR xx. Dieser Hauptverein gibt zur Verwendung durch die einzelnen Ortsgruppen eine Mustersatzung vor.

    Diese, als "Satzung der Ortsgruppen" bezeichnete Mustersatzung enthält in der Fassung 2002 (Bl. 3 ff. d.A.) folgende Regelung:

    § 23

    Ämter und Haftung

    (1) Sämtliche in der Ortsgruppe ausgeübten Ämter sind Ehrenämter.

    (2) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

    Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

    In der am 04.10.2003 errichteten Satzung des Beteiligten zu 1) findet sich diese Bestimmung wortgleich wieder.

    Im Hinblick auf Änderungen der vom Hauptverein vorgegebenen Mustersatzung und deren Neufassung 2005 (Bl. 56 ff. d.A.) hat die Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 28.09.2006 eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 30 Rs. d.A.); diese Neufassung - die keine Änderungen des § 23 der Satzung betraf - wurde am 30.10.2007 im Vereinsregister eingetragen.

    Im Hinblick auf Änderungen der vom Hauptverein vorgegebenen Mustersatzung und deren Neufassung 2008 (Bl. 77 ff. d.A.) hat die Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 17.01.2009 wiederum entsprechende Änderungen der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 68 Rs. d.A.). Hierbei erhielt § 23 der Satzung folgenden Wortlaut:

    § 23

    Ämter und Haftung

    (1) Sämtliche in der Ortsgruppe ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Eine Vergütung der Tätigkeit des Vorstandes und der Funktionsträger in der Ortsgruppe ist nur mit Beschluss der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung möglich. Für jedes Vorstandsamt ist gesondert abzustimmen. Die Beschlüsse gelten nur zeitlich befristet bis zur nächsten Vorstandswahl, längstens jedoch drei Jahre. Die Vergütung darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (Ehrenamtspauschale).

    (2) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.

    Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

    Die Änderungen der Satzung wurden am 14.02.2012 im Vereinsregister eingetragen.

    Im Hinblick auf Änderungen der vom Hauptverein vorgegebenen Mustersatzung und deren Neufassung 2014 (Bl. 91 ff. d.A.) hat die Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 14.03.2015 eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung beschlossen (nach Bl. 90 d.A. - nicht paginiert); der Wortlaut von § 23 der Satzung blieb hierbei unverändert.

    Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 21.04.2015 (UR-Nr. xx) (Bl. 87 d.A.) wurden diese Änderung der Satzung sowie eine geänderte personelle Zusammensetzung des Vereinsvorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet, mit weiterem notariellen Schreiben vom 23.07.2015 angemahnt (Bl. 101 d.A.). Der Anmeldung waren u.a. das Protokoll der Mitgliederversammlung sowie die Neufassung der Vereinssatzung beigefügt.

    Das Registergericht hat lediglich im Wege des Teilvollzugs unter dem 25.06.2015 die neue Zusammensetzung des Vorstandes im Vereinsregister eingetragen. Hinsichtlich der Änderungen der Satzung hat es zunächst mit Verfügung vom 05.05.2015 (Bl. 92 d.A.) auf Vollzugshindernisse hingewiesen. Danach sei § 23 Abs. 2 der Satzung zu umfassend gefasst und im Wege einer Satzungsänderung zu korrigieren. Der dort geregelte Haftungsausschluss auch in Fällen grober Fahrlässigkeit widerspreche den zwingenden (§ 40 Satz 1 BGB) Regelungen in § 31a Abs. 1 Satz 1, § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB. Dieser Auffassung wurde für den Beteiligten zu 1) namens des Hauptvereins mit Schreiben vom 03.07.2015 widersprochen (Bl. 99 ff. d.A.).

    Mit Zwischenverfügung vom 05.08.2015 beanstandete das Amtsgericht - Registergericht - Amberg die Regelung in § 23 Abs. 2 der Satzung des Beteiligten zu 1) als zu weit gefasst, setzte eine Frist zur Behebung der Hindernisse und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an (Bl. 104 f. d.A.).

    Hiergegen richtet sich die am 31.08.2015 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Bl.105 ff. d.A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 31.08.2015 (Bl. 106 d.A.) nicht abgeholfen hat.

    II.

    Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 4 FamFG.

    2. Die Beschwerde ist zulässig.

    a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

    b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

    c) Beschwerdeführer ist (nur) der Beteiligte zu 1).

    Der für diesen auftretende Notar war gemäß § 378 Abs. 2 FamFG ermächtigt, im Namen des Vereins als zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen, wurde also als dessen Bevollmächtigter (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) tätig. Daraus folgt auch seine Ermächtigung, gegen eine ablehnende Entscheidung über den Eintragungsantrag namens der Anmeldeberechtigten Beschwerde nach §§ 58ff. FamFG einzulegen (Heinemann in: Keidel, FamFG 18. Aufl. § 378 Rn. 14 m.w.N.). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 68).

    Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt.

    d) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 39 [OLG Hamm 12.08.2010 - 15 W 377/09]).

    3. Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts enthält § 23 Abs. 2 der Satzung des Beteiligten zu 1) keine unzulässige Regelung.

    a) Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB). In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB).

    Diesen Erfordernissen genügt die verfahrensgegenständliche Anmeldung.

    b) Das Registergericht hat neben dem gesetz- und satzungsmäßigen Zustandekommen eines Satzungsänderungsbeschlusses auch dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Insoweit hat es im Falle einer Neufassung der Satzung weitergehend nicht nur die geänderten Bestimmungen, sondern die gesamte Satzung zu überprüfen; dabei können auch unveränderte Regelungen, die bei der Voreintragung nicht beanstandet wurden, nunmehr auf ihre inhaltliche Zulässigkeit überprüft und ggf. als unzulässig zurückgewiesen werden (BayObLG WM 1976, 281; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2189).

    Im Streitfall wurde eine Neufassung der Satzung des Beteiligten zu 1) - entsprechend der Neufassung 2014 der Mustersatzung - zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet. Das Registergericht war deshalb befugt, auch die Regelung in § 23 Abs. 2 der Satzung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen, obwohl diese Satzungsbestimmung selbst nicht geändert worden war.

    c) Diese Überprüfung hat sich (ggf. im Unterschied zu vorausgegangenen Prüfungen) aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen an einem erweiterten Prüfungsmaßstab auszurichten:

    aa) Durch das am 03.10.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 (VereinsVorHaftgsBegrG - BGBl. 2009 Teil I Seite 3161) wurde die Regelung des § 31a BGB neu geschaffen. Danach haftet ein unentgeltlich tätiges oder nur geringfügig vergütetes Vorstandsmitglied dem Verein gegenüber für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a Abs. 1 Satz 1 BGB); gleiches gilt für die Haftung gegenüber (anderen) Vereinsmitgliedern (§ 31a Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein derart privilegiertes Vorstandsmitglied hat zudem bei Inanspruchnahme durch einen Dritten einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (§ 31a Abs. 2 BGB).

    § 31a BGB begrenzt dabei nicht die Außenhaftung gegenüber Dritten, sondern allein die Innenhaftung des Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern (Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 31a Rn. 4).

    Mit dieser Regelung sollte das ehrenamtliche Engagement gefördert werden; da Haftungsrisiken ein Hindernis für die Übernahme ehrenamtlicher Vorstandsämter sind, sollte die zivilrechtliche Haftung von Vereinsvorständen auf ein zumutbares Maß begrenzt werden (Bundestags-Drucksache 16/10120 Seite 6; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. Einf v § 21 Rn. 25, § 31a Rn. 1; Arnold in: MünchKomm-BGB 7. Aufl. § 31a Rn. 2).

    bb) Durch das am 01.01.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 (Ehrenamtsstärkungsgesetz - BGBl. 2013 Teil I Seite 556) wurde § 31a BGB dahingehend geändert, dass die bisher nur Vorstandsmitgliedern gewährte Haftungsbeschränkung auch auf die Haftung ehrenamtlich tätiger Mitglieder von anderen Vereinsorganen und auf die Haftung von besonderen Vertretern erstreckt wurde. Zugleich wurde die Regelung des § 31b BGB neu geschaffen. Danach haftet ein unentgeltlich tätiges oder nur geringfügig vergütetes "einfaches" Vereinsmitglied (auch ohne Innehaben einer Organstellung) dem Verein gegenüber für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31b Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein derart privilegiertes Vereinsmitglied hat zudem bei Inanspruchnahme durch einen anderen einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein (§ 31a Abs. 2 BGB).

    Auch diese Regelung dient in gleicher Weise der Förderung des ehrenamtlichen Engagements (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11316 Seiten 16-17; Arnold in: MünchKomm-BGB 7. Aufl. § 31b Rn. 1).

    d) Nach der in diesem Zusammenhang geänderten Regelung in § 40 Satz 1 BGB kann lediglich von der Vorschrift des § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB in der Vereinssatzung abgewichen werden. § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB wie auch § 31b BGB sind hingegen nicht dispositiv, vielmehr zwingendes Recht (Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 31b Rn. 3; Arnold in: MünchKomm-BGB 7. Aufl. § 31a Rn. 2, § 31b Rn. 2).

    In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass §§ 31a, 31b BGB nur insoweit zwingend sind, als sie einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber gewährleisten, von dem nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann, eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises indes nicht ausschließen (Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 31a Rn. 4; Dörner in: Schulze u.a., BGB 8. Aufl. § 31a Rn. 3; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. Rn. 624; zweifelnd: Arnold in: MünchKomm-BGB 7. Aufl. § 40 Rn. 1).

    Dieser Beurteilung schließt sich der Senat aus folgenden Gründen an:

    Die Möglichkeit eines satzungsmäßigen Ausschlusses der Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein auch für Fälle grober Fahrlässigkeit entspricht bereits dem Gesetzeszweck sowohl des Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009 als auch des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21.03.2013 (siehe oben unter II 3 c aa, bb).

    § 31a Abs. 1 Satz 1 und § 31b Abs. 1 Satz 1 BGB gewährleisten einen Mindestschutz des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters (§ 31a BGB) sowie des einfachen Vereinsmitglieds (§ 31b BGB) bei dessen Haftung dem Verein gegenüber. Sie sind nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung hiervon nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden kann. § 40 BGB schließt eine weitergehende satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) dem Verein gegenüber zum Vorteil des geschützten Personenkreises nicht aus. § 40 BGB lässt im Interesse der wohlverstandenen Satzungsautonomie Ausnahmen zu. § 40 BGB ist zudem im Kontext weiterer Regelungen zu sehen. So ist neben den dort genannten Paragraphen auch der Inhalt einer Reihe anderer ganz oder teilweise dispositiv (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 3, 30, 37 Abs. 1, 39 Abs. 2, 41 BGB); andererseits ergeben sich auch für die in § 40 BGB genannten dispositiven Vorschriften gewisse Grenzen der inhaltlichen Gestaltung aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vgl. im Einzelnen: Staudinger/Günter Weick, BGB § 40 Rn. 1 m.w.N.).

    Die Regelungen in §§ 31a, 31b BGB enthalten einen Kompromiss zwischen den Interessen des ehrenamtlich tätigen Vereinsorgans bzw. -mitglieds, bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben möglichst weitgehend von Haftungsrisiken gegenüber dem Verein freigestellt zu werden, und gegenläufigen finanziellen Interessen des Vereins, dessen Ansprüche gegenüber den Vereinsorganen bzw. -mitgliedern entsprechend eingeschränkt werden. Aufgrund des beschriebenen gesetzlichen Schutzzwecks erscheint es gerechtfertigt, bei Schaffung entsprechender Satzungsregelungen den Interessen ehrenamtlich tätiger Vereinsorgane und -mitglieder insoweit Vorrang vor den Interessen des Vereins einzuräumen.

    e) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist dem Registergericht nicht zu folgen, soweit dieses in der angefochtenen Zwischenverfügung ausführt, im Hinblick auf den Charakter der §§ 31a Abs. 1 Satz 1, 31b Abs. 1 Satz 1 BGB als zwingende Regelungen könne hiervon auch nicht zugunsten ehrenamtlich tätiger Vereinsorgane bzw. -mitglieder (bei deren Haftung gegenüber dem Verein) durch die Vereinssatzung abgewichen werden.

    f) Soweit das Registergericht weiter ausgeführt hat, durch die Regelung in § 23 Abs. 2 der Satzung werde in unzulässiger Weise § 31 BGB abbedungen, da dort die Haftung des Vereins und seiner Unterabteilungen auf Vorsatz beschränkt werde, ist dies nicht nachvollziehbar. 23 Abs. 2 der Satzung regelt lediglich die Haftung von "Amtsträgern oder Beauftragten" für Schäden, die diese "in Ausführung ihres Amtes verursacht haben". Eine (in § 31 BGB geregelte) Haftung des Vereins für dessen Organe wird hiervon nicht erfasst.

    4. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben.

    5. Kosten werden nicht erhoben, § 21 GNotKG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

    Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 36, 59, 61 GNotKG festgesetzt.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB §§ 31a, 31b, 40