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  • 21.12.2015 · IWW-Abrufnummer 146072

    Oberlandesgericht Nürnberg: Beschluss vom 17.11.2015 – 12 W 2249/15

    BGB § 33 Abs. 1 Satz 2

    1. Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260 [BayObLG 25.01.2001 - 3 Z BR 319/00]).

    2. Die Änderung der Satzung eines Schützenvereins dahin, dass an Stelle der Ausübung des "Schieß- und Bogensports" lediglich noch die Ausübung des "Bogensports" Vereinszweck ist, stellt keine Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.


    Oberlandesgericht Nürnberg

    Beschl. v. 17.11.2015

    Az.: 12 W 2249/15

    In Sachen
    XXX
    wegen Vereinsregisterbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 12. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Maier, den Richter am Oberlandesgericht Röhl und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz folgenden
    Beschluss:
    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Nürnberg vom 22.09.2015 (Gz: VR xx Fall y) abgeändert.

    Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Beteiligten zu 1) von der dort geäußerten Rechtsauffassung, die Änderungen würden eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhalten, Abstand zu nehmen.

    Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
    Gründe

    I.

    1. Der Beteiligte zu 1) ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter Gz. VR xx eingetragen; die Beteiligten zu 2) und zu 3) sind als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne der § 26 BGB im Register eingetragen.

    Der aus der Schützenabteilung des A. S. e.V. hervorgegangene Beteiligte zu 1) wurde im November 1979 gegründet. Seine damals errichtete Satzung (Umschlag vor Bl. 1 SB d.A.) enthielt folgende Regelung des Vereinszwecks:

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

    2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    3. Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

    a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Schießbetriebes.

    b) Teilnahme an Meisterschaften und Rundenwettkämpfen.

    c) Teilnahme und Durchführung von Freundschaftsschießen.

    d) Veranstaltung von Versammlungen und Gesellschaftsabenden.

    2. In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 10.02.1995 wurde eine Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 24 ff. SB d.A.), die am 04.08.1995 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 der Satzung blieb hierbei inhaltlich unverändert.

    In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 13.03.2006 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 67 ff. SB d.A.), die am 28.08.2006 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 Abs. 1 der Satzung erhielt hierbei folgende Fassung (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen und Sportgeräten zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

    § 2 Abs. 2 und 3 der Satzung blieben unverändert.

    In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 01.04.2011 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 88 ff. SB d.A.), die am 08.09.2011 im Vereinsregister eingetragen wurde. § 2 der Satzung erhielt hierbei folgende Fassung (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zur Ausübung des Schieß- und Bogensports nach den Schieß- und Sportdisziplinen des DSB und des BSSB sowie nach den Schieß- und Sportordnungen anderer bundesweit anerkannter Schießverbände zu vereinigen, das sportliche Schießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

    2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

    a. Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Sport- und Bogenschießens,

    b. Durchführung eines geordneten Schießbetriebes,

    c. Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen,

    d. Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,

    e. die Förderung des Breiten- / Senioren- und Behindertensports,

    f. die Heranführung Jugendlicher an den Schieß- und Bogensport,

    g. sachgerechte Ausbildung der Mitglieder.

    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Für die Zulässigkeit von Satzungsänderungen ist in dieser Satzung geregelt:

    § 15 Satzungsänderung

    1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.

    2. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

    3. In der Mitgliederversammlung des Beteiligten zu 1) vom 17.04.2015 wurde eine weitere Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 131 ff. SB d.A.). § 2 der Satzung soll danach folgende Fassung erhalten (Änderungen in Fettdruck hervorgehoben):

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Der Verein hat den Zweck, seine Mitglieder zur Ausübung des Bogensports nach den Sportordnungen des DSB und des BSSB sowie nach den Sportordnungen anderer national und international anerkannter Bogensportverbände zu vereinigen, das Bogenschießen zu fördern und zu pflegen und insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern.

    2. Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt durch

    a. Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Bogenschießens,

    b. Durchführung eines geordneten Sportbetriebes,

    c. Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen,

    d. Ausrichtung und Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,

    e. die Förderung des Breiten- / Senioren- und Behindertensports,

    f. die Heranführung Jugendlicher an den Bogensport,

    g. sachgerechte Ausbildung der Mitglieder.

    3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mit notarieller Urkunde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) vom 01.07.2015 (UR-Nr. xx) (Bl. 118 SB d.A.) wurden die Satzungsänderungen sowie eine geänderte personelle Zusammensetzung des Vereinsvorstandes zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der Anmeldung waren u.a. die Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung, das Protokoll der Mitgliederversammlung sowie die Neufassung der Vereinssatzung beigefügt.

    Das Registergericht hat zunächst mit Verfügung vom 30.07.2015 (Bl. 121 d.A.) auf Vollzugshindernisse hingewiesen. Danach beinhalte die Änderung des § 2 der Satzung eine Änderung des Vereinszwecks, für die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich sei. Dieser Auffassung wurde für den Beteiligten zu 1) mit Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 24.08.2015 widersprochen (Bl. 123 ff. d.A.).

    Mit Zwischenverfügung vom 22.09.2015 beanstandete das Amtsgericht - Registergericht - Nürnberg die Regelung in § 2 der Satzung des Beteiligten zu 1) als Änderung des Vereinszwecks, die nur mit Zustimmung aller Vereinsmitglieder - die nicht nachgewiesen sei - wirksam beschlossen werden könne, setzte eine Frist zur Behebung des Hindernisses und kündigte im Falle des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung an (Bl. 126 f. d.A.).

    Gegen diese, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 25.09.2015 zugestellte Zwischenverfügung richtet sich die am Montag, den 26.10.2015 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Bl.128 ff. d.A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 04.11.2015 (Bl. 134 d.A.) nicht abgeholfen hat.

    II.

    Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

    1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 4 FamFG.

    2. Die Beschwerde ist zulässig.

    a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.

    b) Die Beschwerde ist frist- (§§ 63 Abs. 1, 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 2 ZPO) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.

    c) Der Beschwerdeführer - der Beteiligte zu 1) - ist beschwerdeberechtigt. Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG.

    d) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da im Hinblick auf den gemeinnützigen Vereinszweck von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2011, 39 [OLG Hamm 12.08.2010 - 15 W 377/09]).

    3. Die Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts beinhaltet die Neufassung von § 2 der Satzung des Beteiligten zu 1) keine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB.

    a) Änderungen der Satzung eines Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen (§ 71 Abs. 1 Satz 3 BGB). In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB).

    Diesen Erfordernissen genügt die verfahrensgegenständliche Anmeldung.

    b) Das Registergericht hat das gesetz- und satzungsmäßige Zustandekommen eines Satzungsänderungsbeschlusses sowie dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Für die bei der Beschlussfassung einzuhaltenden Mehrheits-, Einstimmigkeits- und Zustimmungserfordernisse ist relevant, ob die Satzungsänderung zugleich eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltet. Wäre dies der Fall, so ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder - auch der zur Mitgliederversammlung, in der die Beschlussfassung erfolgte, nicht erschienenen Mitglieder - erforderlich, § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Andernfalls wäre (nur) eine Mehrheit von drei Vierteln der (seitens der erschienenen und abstimmenden Mitglieder) abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie die inhaltsgleiche Regelung in § 15 Abs. 2 der Satzung). In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245). § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB trägt damit dem Gedanken des Schutzes der Minderheit vor einer Majorisierung durch die Vereinsmehrheit Rechnung (BGH, Urteil vom 24.10.1988 - II ZR 311/87, BGHZ 105, 306 - Garantiefonds).

    Das Zustimmungserfordernis hinsichtlich sämtlicher - auch nicht erschienener - Mitglieder entfällt auch nicht im Hinblick auf die Regelung in § 15 Abs. 2 der Satzung, wonach Satzungsänderungsbeschlüsse mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden können. Zwar ist § 33 BGB nachgiebiges Recht; die Satzung kann etwas anderes bestimmen (§ 40 BGB). Derartige Satzungsbestimmungen gelten für eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltende Satzungsänderungen jedoch nur dann, wenn sich dies aus ihrem Wortlaut oder Sinn unzweideutig ergibt (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3 m.w.N.). An einer entsprechenden Eindeutigkeit fehlt es indes im Streitfall.

    c) Nicht bereits jede Änderung des den Vereinszweck regelnden Satzungswortlauts stellt zugleich eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260 [BayObLG 25.01.2001 - 3 Z BR 319/00]; Arnold in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. § 33 Rn. 3; Schöpflin in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB § 33 Rn. 7).

    Bei der Feststellung des Vereinszwecks ist zu beachten, dass Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, vielmehr den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des "Zweckes" nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

    d) Eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert damit, dass sich der "Charakter" und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 [BayObLG 25.01.2001 - 3 Z BR 319/00]; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 12. Aufl. Rn. 583). Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst und mit anderen Mitteln verfolgt werden; ebenfalls genügt es nicht, wenn der Vereinszweck - unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung - lediglich ergänzt oder beschränkt wird (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 [BayObLG 25.01.2001 - 3 Z BR 319/00]; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2186).

    Zur Beurteilung der Frage der Zweckänderung hat der Senat die Satzung des Vereins selbständig auszulegen, er ist hierbei nicht an die Würdigung durch die Vorinstanz gebunden. Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260 [BayObLG 25.01.2001 - 3 Z BR 319/00]; OLG Nürnberg MDR 2015, 961).

    Hierbei ist es zu berücksichtigen, dass eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder entspricht. Es bleibt in einem längeren Vereinsleben nicht aus, dass geänderte Forderungen an den Verein herantreten und sich unvorhergesehene Schwierigkeiten auftun, auf die er sich in praktikabler Weise einstellen muss. Hierbei muss er, ohne die prinzipielle Zielrichtung des Vereins aufzugeben, einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den veränderten Verhältnissen anpassen können (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 [BayObLG 25.01.2001 - 3 Z BR 319/00]).

    e) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe wurden von der Rechtsprechung bislang als Zweckänderungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB beurteilt

    die Änderung des bisherigen Zwecks, die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder durch Turnen und Jugendspiele zu fördern, in den neuen Zweck, die Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen körperlich und seelisch im Geiste des Nationalsozialismus zu erziehen (BGH, Urteil vom 17.01.1957 - II ZR 239/55, BGHZ 23, 122),

    die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung des Kleingartenwesens (der infolge Bebauung tatsächlich unmöglich geworden und auf untergeordnete Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, zusammengeschrumpft war) durch Finanzierung, Erstellung und Betrieb einer vereinseigenen Entwässerungsanlage (BGH, Urteil vom 30.11.1967 - II ZR 3/66, BGHZ 49, 175),

    die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung von Racketsportarten, insbesondere von Squash und Badminton, in die Förderung einer umfassenden sportlichen Betätigung, die zusätzlich den Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport öffnet (OLG Hamm Rpfleger 2012, 86),

    wenn ein genossenschaftlicher Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften sein satzungsmäßiges Betätigungsfeld um die Unterhaltung eines Sicherungsfonds erweitert und die Kosten durch hohe Beiträge auf die Mitglieder umlegt (OLG Hamm OLGZ 1980, 326),

    wenn ein Verein zur Vertretung von Standesinteressen eine Wohlfahrtseinrichtung errichtet und dafür nach Art und Höhe bisher nicht erhobene Beiträge einfordert (RG JW 1931, 1450).

    Als keine Zweckänderungen im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB wurden angesehen die Änderung des bisherigen Zwecks, den Anspruch einer Volksgruppe und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten, in den neuen Zweck, die Rückgabe konfiszierten Vermögens auf der Basis einer gerechten Entschädigung zu vertreten (BayObLG NJW-RR 2001, 1260 [BayObLG 25.01.2001 - 3 Z BR 319/00]),

    die Beeinflussung des Vereinszwecks, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, durch den Umstand, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: Rudern) eine entsprechende Abteilung nicht weiterhin unterhält (BGH, Urteil vom 19.02.2013 - II ZR 169/11, NJW-RR 2013, 604),

    die Änderung des Zwecks eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität, der bisher im Interesse von Unternehmen, freiberuflich Tätigen und Verbrauchern tätig war, mit Rücksicht auf die Anforderungen der Klagebefugnis nach § 13 UWG a.F. dahingehend, dass die Verbraucher aus der satzungsmäßigen Zielbeschreibung gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245),

    die Erweiterung des bisherigen Zwecks, die Kenntnis des Werkes eines Bildhauers in der Öffentlichkeit zu verbreiten und zu vertiefen sowie darüber hinaus im Bewusstsein der Allgemeinheit das Verständnis für Bildhauerkunst in Geschichte und Gegenwart zu fördern, dahingehend, dass in Verfolgung dieses Anliegens auch die sonstige Förderung und Unterstützung des Künstlers, z. B. bei dem Erwerb von Kunstwerken und der Durchführung von Baumaßnahmen, Vereinszweck sein soll (LG Bremen Rpfleger 1989, 415),

    die Erweiterung des bisherigen Zwecks eines Tierschutzvereins - die Verhütung von Tierquälereien und Tiermisshandlungen - auf die artgemäße Haltung von Nutztieren und die Erhaltung bedrohter Tierarten (LG Bremen SchlHA 1982, 26),

    die Aufgabe einer bereits lange nicht mehr bestehenden und anerkannten Gemeinnützigkeit (OLG Frankfurt OLGR 1999, 165),

    die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, ohne dass dabei bisherige Vereinszwecke aufgegeben oder im Rahmen der geänderten Verhältnisse nach der Fusion unmöglich gemacht werden (OLG Hamm NZG 2013, 388),

    die Erweiterung des bisherigen Zwecks der Aufbringung von Geldmitteln für die Innenrestaurierung einer im Jahre 1747 erbauten und als Kulturdenkmal eingestuften und unter Schutz gestellten Pfarrkirche nach Abschluss der Innenrestaurierung auf die Förderung der Pfarrkirche mit dem gesamten Pfarrzentrum (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.07.2013 - 3 W 68/13, [...]),

    die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung von Sport-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen, die von einem Behindertensportverband durchgeführt und unterstützt werden, auf die ideelle und finanzielle Förderung dieses Behinderten- und Rehabilitationsportverbandes, seiner Mitgliedsvereine und weiterer Organisationen, die den Behindertensport fördern (OLG Zweibrücken NZG 2013, 907 [OLG Zweibrücken 17.12.2012 - 3 W 93/12]).

    f) Bei Ansatz vorstehender Bewertungsmaßstäbe stellt sich die streitgegenständliche Änderung des Vereinszwecks nicht als solche im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

    aa) Für die Beurteilung dieser Frage ist ein Vergleich des neugefassten Satzungszwecks mit der zuletzt wirksam beschlossenen Fassung der Satzung - hier somit mit der am 01.04.2011 beschlossenen, aktuell geltenden Satzungsfassung - anzustellen. Unerheblich ist ein in früheren Fassungen der Vereinssatzung ggf. abweichend formulierter Vereinszweck. Soweit das Registergericht bei seiner Entscheidung deshalb auf einen Vergleich mit dem in der ersten Satzungsfassung des Beteiligten zu 1) aus dem Jahr 1979 allein genannten Schießsport abstellt, geht es fehl.

    bb) In der aktuell geltenden Satzungsfassung wird die "Ausübung des Schieß- und Bogensports" als übergreifender Vereinszweck definiert. Demgegenüber enthält die neugefasste Zweckbestimmung lediglich noch die "Ausübung des Bogensports".

    Unter Schießsport, auch als "Sportschießen" oder "Präzisionssport" bezeichnet, versteht man den sportlichen Umgang mit Schusswaffen oder Sportbogen. Sportliches Schießen bedeutet Schießen nach bestimmten Regeln; die Waffe wird dabei - entgegen ihrem militärischen oder jagdlichen Ursprung - als Sportgerät verwendet, ähnlich wie der Speer beim Speerwerfen oder der Degen beim Fechten (Quelle: www.wikipedia.de, Suchbegriff "Schießsport").

    Bogensport bzw. Bogenschießen stellt dagegen eine Unterart des Schießsports dar, nämlich das Schießen mit Pfeil und Bogen (Quelle: www.wikipedia.de, Suchbegriff "Bogensport").

    cc) Seitens des Beteiligten zu 1) wurde dargelegt, Hintergrund der beschlossenen Satzungsänderung seien zum einen (vereins-)historische Veränderungen, insbesondere die Mitgliederentwicklung, zum anderen die kritische Außenwahrnehmung. Das Interesse an der Ausübung schießsportlicher Disziplinen mit Gerätschaften, die den Restriktionen des Waffenrechts unterliegen, habe stark nachgelassen. Der Umgang mit Schusswaffen sei insbesondere im großstädtischen Umfeld unpopulär geworden und werde, gerade nach schlagzeilenträchtigen Amokläufen mit tödlichem Ausgang, etwa in Winnenden 2009, zunehmend kritisch wahrgenommen. Bögen würden hingegen rechtlich als Sportgeräte, nicht als Waffen gelten, unterlägen daher nicht den Beschränkungen des Waffenrechts. Historisch und gesellschaftlich sei das Bogenschießen unverändert positiv besetzt. Vor diesem Hintergrund habe der Beteiligte zu 1) seit Ende der 1990er Jahre in den schießsportlichen Disziplinen mit Luftdruckwaffen keinerlei Nachwuchs mehr generieren können. Seit 2013 übe kein Vereinsmitglied mehr aktiv das Schießen mit Luftdruckwaffen aus. Dies sei nicht mehr möglich, nachdem der Schießstand aufgelassen und demontiert worden sei. Vielmehr habe eine Konzentration auf die über Jahre schwerpunktmäßig erworbene Kernkompetenz im Bogenschießen stattgefunden.

    dd) Der Begriff des Schießsports ist umfassender als derjenige des Bogensports, da er den sportlichen Umgang nicht nur mit Sportbogen, sondern auch mit Schusswaffen erfasst (vgl. oben II 3 f bb). Von daher stellt die Änderung des Vereinszwecks des Beteiligten zu 1) vom umfassenderen Schießsport auf reinen Bogensport eine inhaltliche Reduktion dar.

    Gleichwohl werden hierdurch der "Charakter" und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins nicht verändert. Das sportliche Schießen - nämlich mittels des Sportgeräts Bogen - bleibt weiterhin wesentlicher Vereinszweck. Dieser Vereinszweck wird somit - unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung - lediglich beschränkt, was indes für eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht genügt (siehe oben II 3 d). Hier liegt eine Fallkonstellation vor, in der die Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst und lediglich noch mit den Mitteln des Sportbogens verfolgt werden.

    Entgegen der Ansicht des Registergerichts liegt in der satzungsmäßigen Aufgabe des Schießsports mit Schusswaffen auch keine Aufgabe eines von mehreren Vereinszwecken. Der Schießsport mit Schusswaffen und der Schießsport mit Sportbogen stellen keine verschiedenen Zwecke dar, betreffen vielmehr jeweils den sportlichen Umgang mit (auch als Waffen verwendbaren) Sportgeräten, der hinsichtlich der Art der Sportausübung als ein Präzisionssport jeweils gleichartigen Anforderungen unterliegt. Ziel des Sportschießens - sowohl des Schießsports mit Schusswaffen als auch des Schießsports mit Sportbogen - ist es, die Mitte einer Schießscheibe, durch Einklang von Körper (statischem Aufbau und Körperbeherrschung) und Geist (innere Ruhe und Kontrolle von äußeren Einflüssen), zu treffen, was sowohl körperliches als auch mentales Training erfordert (Quelle: www.wikipedia.de, Suchbegriff "Schießsport").

    4. Die Entscheidung des Amtsgerichts kann daher keinen Bestand haben. Mangels Zweckänderung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder zu der beschlossenen Satzungsänderung nicht erforderlich.

    5. Kosten werden nicht erhoben, § 21 GNotKG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.

    Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend §§ 36, 59, 61 GNotKG festgesetzt.

    Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 33 Abs. 1 Satz 2