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  • 05.08.2015 · IWW-Abrufnummer 145059

    Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 02.03.2015 – S 0186 A - 2 - St 53


    Krankenhausapotheken, Arzneimittelabgabe: Eine Verwaltungsanweisung äußert sich zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Arzneimittelabgabe von Krankenhausapotheken


    OFD Frankfurt
    2.3.2015
    S 0186 A - 2 - St 53
    OFD Frankfurt 2.3.2015, S 0186 A - 2 - St 53
    Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 27.6.2005, S 0186 A - 008 - II 4a
    1. Grundsätze
    Soweit die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert, entsteht damit eine Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken. Die Krankenhausapotheke erfüllt insoweit nicht die Merkmale des § 65 AO und ist infolgedessen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
    Darüber hinaus handelt es sich bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Hierunter fallen:
    - die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
    - Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte - soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt - und an öffentliche Apotheken,
    - Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind, Diese Betätigungen gehören nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus” i.S. des § 67 AO. Eine Behandlung der Betätigungen als Zweckbetrieb nach § 65 AO scheitert insbesondere an dem vorhandenen und - wie die Praxis vor der Änderung des Apothekengesetzes zeigt - vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken.