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  • 02.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141656

    Landgericht Potsdam: Beschluss vom 14.11.2013 – 2 T 62/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Potsdam

    Beschl. v. 14.11.2013

    Az.: 2 T 62/13

    In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
    des ........ e. V. vertreten durch die Vereinsvorstände .........
    - Schuldnerin -
    Beteiligter: Insolvenzverwalter .......
    -Beschwerdeführer-
    hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
    durch
    Richterin am Landgericht .......
    am 14.11.2013
    beschlossen:
    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27.8.2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung und weiteren Veranlassungen zu dem Insolvenzplan nach §§ 230 InsO ff. zurückverwiesen mit der Anweisung, dass der Insolvenzplan nicht wegen einer fehlenden Zustimmung nach § 230 InsO zurückgewiesen werden kann.
    Gründe

    Die zulässige sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückgabe des Verfahrens zur weiteren Entscheidung an das Insolvenzgericht.

    Die Voraussetzungen des § 230 Abs. 1 InsO, dass die Zustimmung des Insolvenzschuldners erforderlich ist, liegen nicht vor.

    Da die Insolvenzschuldnerin keine natürliche Person, sondern ein Verein ist, liegt das Zustimmungserfordernis nach § 230 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vor.

    Die Zustimmung der Insolvenzschuldnerin ist jedoch auch nicht nach § 230 Abs. 1 Satz 2 InsO erforderlich.

    § 230 InsO nennt die Personen, von den eine Zustimmung erforderlich ist nämlich eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien.

    Zu den Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gehören die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, die Partenreederei sowie die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (vgl. § 11 Abs. 2Nr. 1 InsO). Kommanditgesellschaften auf Aktien wurden vom Gesetzgeber in § 230 Abs. 1Satz 2 einbezogen, weil bei ihnen trotz ihres Charakters als juristische Person mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (vgl. § 281 Abs. 1AktG).

    Das bedeutet gleichzeitig, dass sonstige juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaften und rechtsfähige Vereine, nicht von § 230 Abs. 1Satz 2 erfasst werden (vgl. MÜ-KO-Eidenmüller, 2008 § 230 Rz 26).

    Geschützt nach § 230 InsO sollen diese Personen, die eine persönliche Haftung bei Fortführung der Insolvenzschuldnerin übernehmen. Eine solche persönliche Haftung von natürlichen Personen ist bei der hiesigen Insolvenzschuldnerin nicht gegeben.

    Da die Insolvenzschuldnerin nach § 21 BGB als eingetragener Verein ein rechtfähiger Verein ist, ist eine Erklärung der Insolvenzschuldnerin, dass sie dem Plan zustimmt, nicht erforderlich.

    Auch nach § 42 BGB ist es nicht erforderlich, dass die Mitgliederversammlung vor der Bestätigung des Insolvenzplan, dem Fortbestand des Vereins zustimmt.

    § 42 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass erst nach Bestätigung des Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht und der Aufhebung des Insolvenzverfahren, die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen kann.

    Eine Mitgliederentscheidung muss daher nicht vor Bestätigung des Insolvenzplans und auch nicht vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingeholt werden.

    RechtsgebieteInsO, BGB, AktGVorschriften§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO; § 230 Abs. 1 S. 1, 2 InsO; § 21 BGB; § 42 Abs. 1 S. 2 BGB; § 281 Abs. 1 S. 1 AktG