03.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132816
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 27.06.2013 – 3 W 19/13
Zur Auslegung einer Satzungsbestimmung eines Vereins, die die Zustimmung oder Genehmigung eines Dritten zu Vereinsbeschlüssen über Satzungsänderungen vorsieht.
OLG Zweibrücken
27.06.2013
3 W 19/13
In der Vereinsregistersache
betreffend den Verein N................. e.V., vertreten durch den Vorstand ....................,
an der weiter beteiligt ist:
W............ K...........
-Beschwerdeführer-
wegen Löschung einer eingetragenen Satzungsänderung
hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
durch
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kestel, den Richter am Oberlandesgericht Kratz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schelp
auf die von dem weiteren Beteiligten eingelegte Beschwerde vom 16. Januar 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Registergericht - Mainz vom 10. Januar 2013
ohne mündliche Verhandlung
am 27. Juni 2013
beschlossen:
Tenor:
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war Gründungsmitglied und zeitweise 1. Vorsitzender des seit dem Jahr 1995 im Vereinsregister eingetragenen beteiligten Vereins. In der ursprünglichen Vereinssatzung hieß es unter § 2 (Zweck des Vereins):
"Zweck des Vereins ist Förderung der traditionellen Mainzer Wirtschaftsfastnacht. Der Vereinsname, das Stammtischlied in seiner ursprünglichen Fassung und das Informationsheft "D....." können nur mit Zustimmung des Namensgebers und Verfassers W..... K..... verändert bzw. herausgegeben werden ..."
Zum Ende des Jahres 1998 schied der Beschwerdeführer aus dem Verein aus. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1999 wurde der Passus in § 2 der Satzung betreffend Vereinsnamen, Stammtischlied und Informationsheft im Rahmen einer Satzungsänderung ersatzlos gestrichen. Die Satzungsänderung wurde am 19. April 1999 in das Vereinsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 1. Mai 2012 wandte sich der weitere Beteiligte und Beschwerdeführer an das Registergericht und erklärte, er habe erfahren, dass der Vereinsname "D.... A......." durch ein Mitglied des beteiligten Vereins "geschützt" worden sei. Damit sei er nicht einverstanden. Aufgrund der (inzwischen entfernten) Passage in § 2 der Satzung sei festgelegt, dass nur mit seiner Zustimmung Veränderungen möglich seien. Insofern sei der (zwischenzeitlich angeblich erfolgte) "Schutz" des Namens "D.... A......" widerrechtlich erfolgt. Nach umfangreicher Korrespondenz mit der zuständigen Rechtspflegerin des Registergerichts begehrt der Beschwerdeführer nunmehr die Amtslöschung der Eintragung der Satzungsänderung vom April 1999, da durch die Satzungsänderung das ihm zustehende "Namensrecht" an dem Vereinsnamen "D... A......" verletzt worden sei, wobei er grundsätzlich seine Zustimmung zur Weiterverwendung des Namens "D..... A......." durch den beteiligten Verein nicht in Zweifel ziehen wolle. Der beteiligte Verein hat im Rahmen seiner schriftlichen Anhörung erklärt, ein "Schutz" des Vereinsnamens außer dem Eintrag im Vereinsregister bestehe nicht. Eine Änderung des derzeitigen § 2 der Satzung werde "nicht angestrebt".
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, den es als Anregung zur Amtslöschung nach § 395 FamFG der am 19. April 1999 eingetragenen Satzungsänderung in § 2 der Satzung angesehen hat, nicht entsprochen. Die Eintragung sei nicht unzulässig gewesen. Durch Beendigung seiner Mitgliedschaft habe der Beschwerdeführer sich seiner Mitgliedschaftsrechte und etwaiger Sonderrechte begeben. Es liege auch kein Fall vor, in dem eine Satzungsänderung von der Genehmigung eines Nichtmitgliedes abhängig gemacht werden könne.
Hiergegen richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 16. Januar 2013 und dem weiteren Schreiben vom 3. Februar 2013. Er wiederholt im Wesentlichen die bereits mehrfach vorgetragene Rechtsauffassung, ein für ihn geschütztes Namensrecht sei verletzt worden und die Behauptung, der Name des beteiligten Vereins sei anderweitig durch Dritte "geschützt" worden. Das Erstgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2013 nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten ist gemäß §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3, 58, 59 Abs. 1, 63, 64 FamFG zulässig, der Senat zur Entscheidung gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz berufen (vgl. Senat, ZIP 1989, 241; KG Berlin, Rpfleger 2012, 55). In der Sache führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.
Es stellt sich hier bereits die Frage, ob dem Beschwerdeführer nicht das Rechtsschutzbedürfnis im engeren Sinne fehlt. Seinen eigenen Ausführungen nach geht es ihm in der Sache vor allem um den Schutz seines behaupteten Rechts am Namen des Vereins "D.... A......". Ein solcher Schutz richtet sich regelmäßig - dies versteht auch der Beschwerdeführer offenbar so - gegen die unbefugte Verwendung eines geschützten Namens durch Dritte. Dies ist jedoch von der in Rede stehenden Regelung gemäß § 2 der ursprünglichen Satzung, die der Beschwerdeführer durch Löschung des Eintrags der diese beseitigenden Satzungsänderung wiederherstellen will, gerade nicht gewährleistet. Danach soll nämlich insbesondere der Vereinsname "D... A......." nicht ohne Zustimmung des Beschwerdeführers "geändert" werden können. Die Verwendung des Namens durch den Verein ist davon jedoch gerade nicht betroffen. Dies wäre vielmehr eine Frage des Urheberrechts, nicht des Vereins- bzw. Registerrechts
Unbeschadet dessen hat jedenfalls das Erstgericht dem als Anregung zu verstehenden Antrag des Beschwerdeführers auf amtswegige Löschung des Registereintrags vom 19. April 1999, mit dem die Satzungsänderung betreffend § 2 der Vereinssatzung von 1995 in das Vereinsregister eingetragen worden ist, zu Recht nicht entsprochen. Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht von Amts wegen eine unzulässige Registereintragung durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks (§ 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG) löschen. Die Vorschrift gilt für alle Registersachen, folglich auch für die hier betroffene Eintragung in das Vereinsregister (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 395 Rdnr. 3). Voraussetzung ist gemäß § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG der Mangel einer wesentlichen Voraussetzung der Eintragung. Dieser liegt dann vor, wenn eine Eintragung dieser Art oder mit diesem Inhalt gesetzlich nicht gestattet ist oder wenn ausdrücklich für die Eintragung gesetzlich verlangte Erfordernisse fehlen, deren Nichtvorliegen die Beseitigung der Eintragung sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse von Beteiligten geboten erscheinen lässt (Senat, FG-Prax 2001, 125; Maass, in: Prütting/Helms, FamFG, § 395 Rdnr. 11). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Vielmehr ist die Eintragung vom 19. April 1999 in rechtmäßiger Weise erfolgt und hat auch den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Die eingetragene Satzungsänderung war in der Mitgliederversammlung vom 9. Januar 1999 in der hierf ür von der Satzung vorgesehenen Form erfolgt. Sie widerspricht auch nicht zwingendem Gesetzesrecht. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Mitgliederversammlung bereits nicht mehr Mitglied des Vereins gewesen ist, konnte die dort beschlossene Satzungsänderung irgendwelche im zustehende Mitgliedschaftsrechte nicht berühren, wie das Erstgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Dies gilt sowohl für die allgemeinen Mitgliedschaftsrechte gemäß § 38 BGB als auch für eventuelle Sonderrechte gemäß § 35 BGB. Beide sind bereits nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen konstitutiv an die Vereinsmitgliedschaft geknüpft.
Es liegt hier in § 2 S. 2 a.F. der Satzung auch keine Satzungsbestimmung vor, die die Zustimmung oder Genehmigung eines außenstehenden Dritten zu Vereinsbeschlüssen über Satzungsänderungen vorsieht. Die Zulässigkeit solcher Satzungsbestimmungen, wird in Rechtsprechung und Literatur als dem Vereinsrecht wesensfremd sehr restriktiv gehandhabt (vgl. etwa BayObLGZ 75, 435; KG Berlin, MDR 1975, 140 Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Aufl. 2012, Rdnr. 911 mit ausführlichen weiteren Nachweisen; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, Rdnr. 627, m.w.Nw.). Dies muss auch hier gelten. Der Senat geht davon aus, dass die ursprüngliche Fassung von § 2 der Satzung nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen ist, dass das darin aufgenommene Zustimmungserfordernis zu Veränderungen des Vereinsnamens und des Stammtischliedes bzw. für die Herausgabe des Informationshefts "D......" allenfalls für die Dauer der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im beteiligten Verein gelten sollte. Etwas anderes widerspräche sowohl dem Grundsatz der Vereinsautonomie, als auch den Mitgliedschaftsrechten der übrigen, im Verein verbleibenden Vereinsmitglieder. Dies zeigt sich insbesondere in der ansonsten bestehenden Abhängigkeit des Vereins und seiner Mitglieder von der Zustimmung eines unbeteiligten Dritten für die Änderung des Vereinsnamens, aber auch für die Änderung bzw. Fortführung von das Vereinsleben offenbar bestimmenden Faktoren wie des Stammtischliedes bzw. des Informationshefts "D....". Dies kann weder zum Zeitpunkt der Satzungsgebung durch die Gründungsmitglieder, noch später vernünftigerweise gewollt gewesen sein. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass durch die in Rede stehende Passage der Satzung eine zukünftige, auf Streichung dieser Passage gerichtete Satzungsänderung von der Zustimmung durch den weiteren Beteiligten hat abhängig gemacht werden sollen. Zwar regelt die in Rede stehende Passage in § 2 der Satzung ihrem Wortlaut nach nur ein Zustimmungsbedürfnis für Namensänderungen etc. selbst. Zur Sicherung dieses Rechts müsste jedoch auch ein Satzungsänderungsbeschluss, der dieses Recht beseitigen soll, zustimmungsbedürftig sein (Reichert, a.a.O..). Eine derartige Bindung hätte den gesamten Fortbestand des Vereins praktisch vom Willen einer einzigen Person, des weiteren Beteiligten, auch noch nach dessen Austritt aus dem Verein abhängig gemacht.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.