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  • 03.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131727

    Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 17.12.2012 – 3 W 93/12

    1.

    Gegenstand einer Zwischenverfügung im Registerverfahren kann nicht sein, anstelle einer Satzungsänderung eine Satzungsneufassung zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden.
    2.

    Ein Geschäftsführer als besonderer Vereinsvertreter ist auf Anmeldung des Vereins im Vereinsregister einzutragen.
    3.

    Zur - hier verneinten - Zweckänderung eines Vereins durch Neufassung der satzungsgemäßen Zweckbestimmung.


    In der Vereinsregistersache
    ...
    wegen Eintragung einer Satzungsänderung,
    hat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Kestel, die Richterin am Oberlandesgericht Stutz und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schelp
    auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 6. Juni 2012 gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin beim Amtsgericht - Registergericht - Koblenz vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Beschlusses des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 20. Juni 2012
    ohne mündliche Verhandlung
    am 17.12.2012
    beschlossen:
    Tenor:

    Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben.

    Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht zurückgegeben.
    Gründe

    I.

    Der beteiligte Verein ist ein im Jahre 2006 gegründeter gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung des Behindertensports in Rheinland-Pfalz. In der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011 wurden u.a. verschiedene Satzungsänderungen beschlossen. Gegenstand der Änderungen waren im Wesentlichen die Qualifizierung des vom Vorstand berufenen Geschäftsführers als "besonderer Vertreter" des Vereins entsprechend § 30 BGB in § 7 Abs. 5 der Satzung, die Beschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers betreffend Rechtsgeschäfte über wiederkehrende Leistungen, Dauerschuldverhältnisse und Beträge von über 2.000,00 € in § 7 Abs. 6 und 7 der Satzung sowie redaktionelle Änderungen bei der Formulierung des Vereinszwecks in § 2 der Satzung.

    Von den 29 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins waren 11 in der Mitgliederversammlung anwesend. 18 Mitglieder hatten bereits zuvor schriftlich ihre Zustimmung erklärt. Die Satzungsänderungen wurden insgesamt einstimmig angenommen. Mit notarieller Urkunde vom 14. Februar 2012 meldete der beteiligte Verein durch den vertretungsberechtigten stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden die auf der Mitgliederversammlung beschlossenen Änderungen zur Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts _ Registergericht _ Koblenz an. Der Anmeldung waren das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011, eine bereinigte neue Fassung der Vereinssatzung mit den beschlossenen Änderungen sowie die schriftlichen Zustimmungen der bei der Mitgliederversammlung nicht anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beigefügt. Die Anmeldung betraf neben der Eintragung der Satzungsänderung auch die Eintragung des neuen Vorstandsvorsitzenden und das Ausscheiden des früheren sowie die Eintragung des namentlich benannten, durch den Vorstand bestellten Geschäftsführers als besonderen Vertreter nach § 30 BGB.

    Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 monierte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Koblenz die teilweise nicht erkennbare Vertretungsberechtigung betreffend einige der schriftlichen Zustimmungen der bei der Mitgliederversammlung nicht erschienen institutionellen Mitglieder, die Widersprüchlichkeit zwischen einer im Protokoll festgehaltenen _Satzungsneufassung_ und der angemeldeten Satzungsänderung betreffend lediglich einzelne Paragraphen sowie die mit der Satzungsänderung eingeführte Bestimmung betreffend den besonderen Vertreter sowie die Anmeldung des namentlich benannten Geschäftsführers als besonderen Vertreter zur Eintragung in das Vereinsregister. Bezüglich der beiden letzten Punkte wird eine Eintragung von der Rechtspflegerin für nicht zulässig erachtet.

    Gegen diese Verfügung hat der beteiligte Verein mit Schreiben vom 6. Juni 2012, das dem Amtsgericht am 12. Juni 2012 zugegangen ist, Beschwerde eingelegt.

    Der Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2012 nur in geringem Umfang betreffend eine der monierten schriftlichen Zustimmungserklärungen abgeholfen, im Übrigen nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die zulässige Beschwerde (§§ 382 Abs. 4 Satz 2, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 3 Satz 1, 64 FamFG), für deren Entscheidung der Senat zuständig ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz), führt in der Sache zum Erfolg.

    Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts _ Registergericht _ Koblenz unterliegt aus formellen und materiellen Gründen der Aufhebung.

    1. Soweit das Registergericht dem beteiligten Verein aufgegeben hat, die Anmeldung der Satzungsänderung zur Eintragung dahingehend _zu ergänzen_, dass nicht eine Satzungsänderung, sondern eine Satzungsneufassung angemeldet werde, war die Zwischenverfügung bereits deshalb aufzuheben, weil dies nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein kann. Über einen Eintragungsantrag kann außer durch Eintragung (§ 362 Abs. 1 FamFG) nur durch Zurückweisung (§ 382 Abs. 3 FamFG) oder Zwischenverfügung (§ 382 Abs. 4 FamFG) entschieden werden. Letztere setzt voraus, dass die Anmeldung zum Vereinsregister unvollständig ist oder der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben (Heinemann in: Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 382 Rdnrn. 20, 22 mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Die Rechtspflegerin macht hier die Eintragung von einer _Ergänzung_ der Anmeldung abhängig. Tatsächlich soll aber die Anmeldung zur Eintragung einer Satzungsänderung ersetzt werden durch die Anmeldung zur Eintragung einer Satzungsneufassung. Insofern liegt eine Behebbarkeit eines Hindernisses gerade nicht vor, sondern es käme, wenn man der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin in der Sache folgen wollte, nur eine Rücknahme des ursprünglichen Antrages mit entsprechender Neuanmeldung in Betracht, weil ansonsten durch Zurückweisung des vom Beteiligten gestellten ursprünglichen Antrages gemäß § 382 Abs. 3 FamFG entschieden werden müsste. Da das Registergericht die Rücknahme des Antrags nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen konnte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grund insoweit aufzuheben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2011, Az. 3 W 1/11; OLG Düsseldorf, NZG 210, 719 und NZG 210, 754 _ der in diesem Zusammenhang ebenfalls vertretenen Auffassung, die Beschwerde gegen Zwischenverfügungen betreffend nicht behebbare Eintragungshindernisse sei unzulässig, vgl. etwa OLG Schleswig, FG-Prax 2012, 212 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Dezember 2009, Az. 20 W 332/09, zitiert nach [...], ist hier bereits deshalb nicht zu folgen, weil die Zwischenverfügung im vorliegenden Fall weitere, behebbare Eintragungshindernisse betraf).

    Unbeschadet dessen teilt der Senat auch nicht die der Zwischenverfügung in diesem Punkt zugrundeliegende Rechtsauffassung der Rechtspflegerin, wonach es sich bei der in der Mitgliederversammlung des beteiligten Vereins vom 29. September 2011 unter TOP 10 beschlossenen Satzungsänderung um eine Satzungsneufassung, die als solche zur Eintragung hätte angemeldet werden müssen, gehandelt hat. Die Beschlüsse sind als lediglich punktuelle Satzungsänderungen zu verstehen. Zwar ist das Protokoll der Mitgliederversammlung unter TOP 10 tatsächlich missverständlich. Bereits die Überschrift spricht von einem Antrag auf _Satzungsänderung/Satzungsneufassung_. Laut Protokoll wurde auch über den Antrag, _den vorgelegten Satzungsentwurf als neue Satzung des Vereins & anzunehmen, abgestimmt_ und _die neue Satzung_ im Wortlaut dem Protokoll beigefügt. Dem Protokoll ist insoweit auch zu entnehmen, dass über den Satzungsentwurf als Ganzes und nicht über die einzelnen Änderungen jeweils gesondert abgestimmt worden ist. Dennoch ist das Protokoll auslegungsfähig. Insbesondere muss es im Zusammenhang mit den übrigen Äußerungen des beteiligten Vereins durch seinen vertretungsberechtigten Vorstand im Schriftverkehr mit dem Registergericht gesehen werden. Hieraus ergibt sich, dass tatsächlich nur eine Satzungsänderung in einzelnen Punkten beabsichtigt gewesen ist. So spricht der beteiligte Verein bereits mit Schreiben vom 17. August 2011 von einer beabsichtigten _Satzungsänderung_ und legt einen _Veränderungsvorschlag der Satzung_ unter Hervorhebung der Änderungen in Synopse mit der ursprünglichen Satzung zur Prüfung für das Registergericht vor. Auch die Anmeldung durch notarielle Urkunde betrifft ausdrücklich eine Satzungsänderung und nicht, wie in dem Formular ebenfalls aufgeführt, aber gerade nicht angekreuzt, eine Satzungsneufassung. Zuletzt weist der beteiligte Verein nochmals mit der weiteren Beschwerdebegründung vom 13. August 2012 darauf hin, dass lediglich in der Anmeldung einzeln angegebene Paragraphen geändert worden sind und er selbst nicht von einer Neufassung der Satzung ausgegangen ist. Die Vorlage der neu gefassten Satzung unter Einarbeitung der einzelnen Satzungsänderungen mit der Anmeldung kann insoweit, worauf der beteiligte Verein zutreffend hinweist, in dieser Frage kein Indiz sein, da dies ohnehin gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB erforderlich ist.

    2. Was die Eintragung der Satzungsänderung betreffend den besonderen Vertreter sowie die Eintragung des Geschäftsführers als besonderen Vertreter angeht, gilt das unter Ziff. 1. Ausgeführte entsprechend. Auch insoweit wird mit der angefochtenen Zwischenverfügung ein nicht behebbares Eintragungshindernis moniert. Nach der in der Zwischenverfügung zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung der Rechtspflegerin wäre nämlich die Satzung in diesem Punkt zu ändern und die Bestellung eines besonderen Vertreters zum derzeitigen Zeitpunkt ohnehin nicht möglich, so dass nur eine Zurückweisung der Eintragung in Betracht käme.

    Unbeschadet dessen teilt der Senat auch in diesem Punkt die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin nicht. Weder ist die Satzung in diesem Punkt zu unbestimmt, noch hindert dies die Bestellung und Eintragung des Geschäftsführers als besonderen Vertreter in das Vereinsregister. Gemäß § 64 BGB sind lediglich der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch auch der besondere Vertreter gemäß § 30 BGB, dem im Rahmen seines Aufgabenbereiches Vertretungsmacht für den Verein zukommt, auf Anmeldung des Vorstandes in das Vereinsregister einzutragen, obwohl § 64 BGB dies nicht ausdrücklich anordnet (OLG München, Beschluss vom 14. November 2012, Az. 31 Wx 429/12, zitiert nach [...]; BayObLGZ 1981, 71; OLG Hamm, OLGZ 1978, 21). Gemäß § 30 Satz 1 BGB ist der besondere Vertreter durch die Satzung zu bestimmen. Das bedeutet, dass sein Amt und sein Aufgabenbereich in der Satzung des Vereins eine Grundlage haben müssen. Dies ist hier der Fall. Ein eigener Geschäftsbereich ist hier dem Geschäftsführer durch die Satzung nicht ausdrücklich zugewiesen.

    § 7 Abs. 1 der Satzung regelt lediglich die Bestellung des Geschäftsführers durch die gewählten Mitglieder des Vorstandes und Abs. 2 lit. e, dass der Geschäftsführer mit beratender Stimme Teil des Vorstandes ist. § 7 Abs. 5 der Satzung bestimmt, dass der Geschäftsführer besonderer Vertreter des Vereins entsprechend § 30 BGB ist, Abs. 6 Satz 1, dass der Geschäftsführer den Verein nach innen und nach außen _im Rahmen seiner Aufgaben_ vertritt. Die Vertretungsbefugnis wird sachlich in § 7 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 beschränkt. Der Senat geht jedoch davon aus, dass allein die Bezeichnung _Geschäftsführer_ bereits eine im Sinne von § 30 Satz 1 BGB ausreichende Umschreibung des Aufgabenbereichs des besonderen Geschäftsführers beinhaltet. Dass ein Geschäftsführer zur Führung der laufenden Geschäfte _ etwa, wie hier, des Vereins _ berufen ist, ist der Bedeutung des Wortes inhärent. Insofern wird der Aufgabenkreis des besonderen Vertreters durch seine Bezeichnung als Geschäftsführer in der Satzung und die Einräumung sowie gleichzeitige Beschränkung seiner Vertretungsmacht in § 7 Abs. 6 und 7 der Satzung ausreichend umrissen. Es besteht weder ein Eintragungshindernis betreffend die Satzung, noch ein Eintragungshindernis betreffend die Person des mit der Anmeldung bezeichneten besonderen Vertreters als dem durch das vorgelegte Protokoll der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes vom 15. Mai 2006 in dieser Funktion satzungsgemäß bestellt nachgewiesenen Geschäftsführers. Die Zwischenverfügung war insoweit auch aus diesem Grund aufzuheben.

    3. Soweit das Registergericht mit der angefochtenen Zwischenverfügung ein weiteres Eintragungshindernis darin gesehen hat, dass die Vertretungsbefugnis einzelner Personen, die die Zustimmungserklärung für bei der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011 abwesende institutionelle Mitglieder des Beschwerdeführers unterschrieben haben, angezweifelt wird, trifft dies nicht zu. Auf die Frage der Vertretungsbefugnis in den vom Registergericht angeführten insgesamt 4 Fällen kommt es nicht an. Das Registergericht geht hier davon aus, dass in der in der Mitgliederversammlung vom 29. September 2011 beschlossenen Satzungsänderung eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB zu sehen wäre. Eine solche könnte nach dieser Vorschrift nur einstimmig vorgenommen werden. Dies liegt hier jedoch nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 96, 245) entspricht eine weite Ausdehnung der indisponiblen Zweckbestimmung in aller Regel nicht dem Interesse des Vereins und seiner Mitglieder. Im Zweifel ist daher nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als _Vereinszweck_ im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen. Insoweit liegt eine Zweckänderung nur vor, wenn der Charakter eines Vereines sich damit ändert (BGH, aaO.). Dies ist hier durch die Änderungen in § 2 der Satzung nicht der Fall. Die in dieser Regelung niedergelegte Zweckbestimmung des Vereins ist durch die Änderung der Satzung lediglich redaktionell neu gefasst worden. War zuvor gemäß § 2 Abs. 1 a.F. der Satzung Zweck des Vereins die Förderung von Sport-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen, die vom Behinderten Sportverband ........ e.V. durchgeführt und unterstützt werden, soll nunmehr gemäß § 2 Abs. 1 n.F. der Satzung Zweck des Vereins sein die _ideelle und finanzielle Förderung des Behinderten- und Rehabilitationsportverbandes ........., seiner Mitgliedsvereine und weiterer Organisationen, die den Behindertensport im Sinne von BSV .... fördern_.

    Auch der zur Verdeutlichung in § 2 Abs. 2 n.F. der Satzung aufgeführte Maßnahmenkatalog weist im Verhältnis zur früheren Version der Regelung in § 2 Abs. 1 a.F. lediglich geringfügige redaktionelle, aber kaum inhaltliche Veränderungen auf. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass hier in irgendeiner Weise der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit oder der Charakter des Vereins verändert worden wäre. Demgemäß war nach der Regelung in § 6 Abs. 6 Satz 2 zur Änderung der Satzung entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig, aber auch ausreichend. Die übrigen formellen Voraussetzungen für die Durchführung einer Satzungsänderung gemäß § 6 Abs. 6 Satz 3 der Satzung sind eingehalten. Nachdem von 29 stimmberechtigten Mitgliedern in jedem Fall 25 der Satzungsänderung wirksam zugestimmt haben, ist die entsprechende erforderliche Mehrheit ohne weiteres erreicht, unbeschadet der Frage, ob die weiteren 4 Zustimmungserklärungen, die von der Rechtspflegerin des Registergerichts beanstandet worden sind, an einem Mangel der Vertretungsmacht der unterschreibenden Personen leiden oder nicht. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung hat auch in diesem Punkt Erfolg.

    Die angefochtene Zwischenverfügung war aus diesen Gründen insgesamt aufzuheben.

    Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 Abs. 3 KostO). Dementsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.

    Kestel Präsident des Oberlandesgerichts

    Stutz Richterin am Oberlandesgericht

    Dr. Schelp Richter am Oberlandesgericht