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  • 29.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130291

    Oberlandesgericht Rostock: Beschluss vom 25.06.2012 – 1 W 16/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Rostock, 25.06.2012
    1 W 16/12
    Tenor:
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevesmühlen - Registergericht - vom 23.02.2012 (Az.: VR 526) in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 02.04.2012 aufgehoben.
    In das Vereinsregister des Amtsgerichts Grevesmühlen zur VR-Nummer 526 ist die mit UR-Nr. ... des Notars Dr. J. C. in R. vom ..... angemeldete Eintragung vorzunehmen.
    Die Kosten der Eintragung trägt der Antragsteller.
    Gründe
    I. Der Antragsteller ist ein am ....2006 gegründeter und am ......2007 eingetragener Verein. Nach § 6 der maßgeblichen Satzung besteht sein Vorstand aus dem Vorsitzenden sowie einem ersten und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Satzung fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Nähere Bestimmungen für die Wahl eines Vorstands- oder sonstigen Organmitglieds enthält die Satzung nicht.
    Unter dem ......2011 meldete der Antragsteller eine Vorstandsänderung zur Eintragung ins Vereinsregister an, wonach in der Mitgliederversammlung vom ......2011 die bisherigen Vorstandsmitglieder ausgeschieden und J. S. 1 zum neuen Vorsitzenden, R. S. 2 zum neuen ersten stellvertretenden sowie F. S. 3 zum neuen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gewählt worden seien. In dem der Anmeldung beigefügten, von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichneten Protokoll der Mitgliederversammlung heißt es u.a.:
    "(...) Erschienen sind 9 von 10 Mitgliedern des Vereins
    (...)
    Tagesordnungspunkt 4:
    Herr S. 1 [i.e. der Versammlungsleiter] regte nach der Abhandlung des Tagesordnungspunktes 3 [i.e. die einstimmig beschlossene Auflösung des bisherigen Vorstandes] dazu an neue Vorstandsmitglieder vorzuschlagen.
    Die von allen akzeptierte Zusammensetzung des Vorstandes lautete schlussendlich:
    (...) [wie sodann gewählt]
    Über diese Zusammensetzung wurde per Handzeichen abgestimmt.
    Stimmergebnis:
    JA: 9
    Nein: 0
    Enthaltungen: 0
    Die Zusammensetzung wurde somit einstimmig beschlossen, die vorgeschlagenen Herren akzeptierten ihre Wahl ..."
    Das Amtsgericht bat mit Zwischenverfügung vom 10.10.2011 um ergänzende Angaben zum Wahlverfahren, weil eine Gesamtabstimmung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig sei, die hier möglicherweise nicht vorlägen. Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 21.02.2012 Stellung und erklärte, auf der Mitgliederversammlung seien nach dem Ausscheiden der bisherigen Vorstandsmitglieder die Herren S. 1 als Vorsitzender, S. 2 als erster und S. 3 als zweiter Stellvertreter vorgeschlagen worden. Weiter heißt es:
    "Es wurde sodann der Versammlung vorgeschlagen, über die drei Wahlvorschläge en bloc abzustimmen. Dieser Vorschlag wurde von der Versammlung einstimmig und ohne Widerspruch angenommen. Sodann wurde die Wahl des gesamten Vorstandes en bloc durchgeführt, was zu dem protokollierten Ergebnis führte, d.h. alle anwesenden Vereinsmitglieder waren mit dem Vorschlag einverstanden und haben zugestimmt. Es gab bei beiden Abstimmungen weder Gegenstimmen noch Widersprüche."
    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Anmeldung auf Eintragung der Vorstandsänderung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Gesamtabstimmung sei nur zulässig, wenn jedes Mitglied so viele Stimmen habe, wie Kandidaten zu wählen seien und es von diesen Stimmen beliebig Gebrauch machen könne, also auch weniger Stimmen abgeben können, ohne dass hierdurch die Gültigkeit der Stimmabgabe in Frage gestellt werde. Diese freie Auswahlmöglichkeit könne den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, so dass die Wahl ungültig sei.
    Gegen diese seinen - neugewählten - Vorstandsmitgliedern S. 1 und S. 2 jeweils am 29.02.2012 und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02.03.2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit - am selben Tag als Telefax eingegangenen - Schriftsatz vom 29.03.2012 eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, die hier vorgenommene Gesamtabstimmung sei von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen worden, so dass weder Mitgliedschaftsrechte in ihrem Kernbereich noch der Schutz von Minderheiten beeinträchtigt worden sei. Die Wahl sei deshalb gültig und die Eintragung vorzunehmen.
    Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 02.04.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
    II. Das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Eintragung der angemeldeten Vorstandsänderung, weil die dieser zugrunde liegende Wahl vom 26.03.2011 entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gültig war.
    1. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob und in welchem Umfang bei einer Anmeldung zur Eintragung für das Registergericht Prüfungsrechte und -pflichten bestehen (was im Einzelnen umstritten ist, vgl. dazu Walter in Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 382 Rn. 7 ff.; Keidel/Heinemann, FamFG, 17. Aufl., § 374 Rn. 50 ff.; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rn. 153 ff., Rn. 2182; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., Vorbem. zu § 378 Rn. 65 ff; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 54 Rn. 19 ff., jeweils m.w.N.) und insbesondere, ob das Registergericht - wie der Antragsteller unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 22.08.2008 - 3 Wx 182/08, DNotZ 2009, 145, Tz. 10 nach juris) meint - regelmäßig davon auszugehen hat, dass ein protokollierter Beschluss über die Neuwahl eines Vereinsvorstandes wirksam zustande gekommen ist.
    Einigkeit besteht nämlich insoweit darüber, dass unrichtige Eintragungen möglichst vermieden werden sollen und das Gericht die mitgeteilten Tatsachen jedenfalls dann überprüfen kann, wenn im konkreten Einzelfall begründete Bedenken an deren Richtigkeit bestehen (so auch OLG Düsseldorf, aaO.; Keidel/Heinemann, aaO., Rn. 56; Nedden-Boeger, aaO., Rn. 81, 86; Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 67 Rn. 1; eher zurückhaltend Krafka/Willer/Kühn, aaO., Rn. 159, 2182; vgl. auch Senat, Beschluss vom 04.08.2011 - 1 W 44/11, n.v.). Für die Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen für die materielle Prüfung gilt dabei grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG (Senat, aaO.; Walter, aaO., Rn. 9; Keidel/Heinemann, aaO.; Krafka/Willer/Kühn, aaO., Rn. 2182).
    2. Die vom Amtsgericht erhobenen Bedenken an der Gültigkeit der vorliegenden Vorstandswahl sind hier jedoch nicht begründet, andere Eintragungshindernisse sind nicht ersichtlich.
    a) Zutreffend geht das Amtsgericht allerdings davon aus, dass die Gültigkeit einer Wahl grundsätzlich die Einhaltung gewisser, sich aus Gesetz und/oder der Satzung ergebender Vorgaben voraussetzt, die hier an sich nicht erfüllt sind.
    So ist zwar die Mitgliederversammlung bei der Bestimmung des Abstimmungsverfahrens für die Wahl zum Vorstand grundsätzlich frei, wenn die Satzung - wie hier - kein bestimmtes Wahlverfahren vorschreibt. Dies gilt jedenfalls, soweit dem - gesetzlichen (§ 32 Abs. 1 Satz 3 BGB), aber nicht zwingenden (§ 40 Satz 1 BGB) - Leitbild der Mehrheitswahl entsprochen wird. Daher muss nicht unbedingt über jedes Amt gesondert abgestimmt werden. Vielmehr kann auch eine Gesamtwahl dergestalt erfolgen, dass mehrere Abstimmungen zu einem Wahlgang zusammengefasst werden, auch wenn jeweils nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied so viele Stimmen hat, wie Kandidaten zu wählen sind, und in seiner Entscheidung frei ist, in welcher Weise es von diesen Stimmen jeweils Gebrauch macht, also auch weniger Stimmen abgeben kann, ohne dass hierdurch die Gültigkeit seiner Stimmabgabe in Frage gestellt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.1988 - AnwZ [B] 45/88, BGHZ 106, 193, Tz. 9; Beschluss vom 13.04.1992 - AnwZ [B] 2/92, BGHZ 118, 121, Tz. 11, jeweils nach juris; Stöber, Vereinsrecht, 9. Aufl., Rn. 553, 556; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 19. Aufl., Rn. 257, jeweils m.w.N.).
    Dies war hier nicht der Fall. Anderes ergibt sich weder aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung noch aus den Ausführungen des Antragstellers.
    Vielmehr wurde vorliegend offensichtlich eine sog. Gesamt- oder Blockwahl praktiziert, bei der sich die Vereinsmitglieder nur noch für oder gegen (auch durch Enthaltung) einen als Liste zusammengefassten Wahlvorschlag für alle drei Ämter - Vorstandsvorsitzender, erster und zweiter Stellvertreter - als Ganzes entscheiden konnten. Ein solches, vom einfachen Mehrheitsprinzip abweichendes Verfahren wird nur dann als zulässig angesehen, wenn es in der Satzung ausdrücklich bestimmt ist (BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71, NJW 1974, 183, Tz. 24, 25; Urteil vom 28.11.1988 - II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, Tz. 12; BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 3Z BR 340/00, NJW-RR 2001, 537, Tz. 16, jeweils nach juris; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., Rn. 1882 f.; Stöber, aaO., Rn. 561; Sauter/Schweyer/Waldner, aaO.; Palandt/Ellenberger, aaO., § 32 Rn. 7).
    Auch diese Voraussetzung war hier nicht gegeben, weil die Satzung des Antragstellers eine solche Blockwahl nicht vorsieht.
    Die Satzung ist auch nicht etwa ad hoc auf der Mitgliederversammlung geändert worden, obwohl sich alle neun anwesenden Vereinsmitglieder - von insgesamt zehn - und damit grundsätzlich die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit (§ 7 Abs. 6 Satz 2 der Satzung, § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit dem Procedere einverstanden erklärt hatten. Eine wirksame Satzungsänderung ist gleichwohl bereits deshalb nicht zustande gekommen, weil es an einem entsprechenden Hinweis zur Tagesordnung auf der Einladung zur Mitgliederversammlung mangelte (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, Tz. 38; OLG Bremen, Beschluss vom 01.06.2011 - 2 W 27/11, NJW-RR 2011, 1487, Tz. 5, jeweils nach juris) und auch die von der Satzung selbst verlangten Formalien - Beifügung sowohl des bisherigen als auch des vorgesehenen Satzungstextes zur Abstimmung (§ 7 Abs. 6 Satz 3 der Satzung) - nicht eingehalten worden sind.
    b) Die vorliegende Vorstandswahl ist aber gleichwohl gültig, weil der Verfahrensverstoß angesichts der jeweils einstimmig getroffenen Beschlüsse für das Ergebnis der Wahl nicht relevant war.
    (1) Anerkannt ist, dass nicht jeder Satzungsverstoß oder Verfahrensfehler zur Ungültigkeit eines Beschlusses führt. Bei der Rechtmäßigkeitskontrolle ist vielmehr auf die Relevanz des Fehlers für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Vereinsmitglieds abzustellen. Es kommt also darauf an, ob aus der Sicht eines solchen Mitglieds bei wertender, am Schutzzweck der verletzten Bestimmung orientierten Betrachtung möglich oder ausgeschlossen ist, dass sich der Verfahrensfehler zum Nachteil der Mitglieder - oder auch nur eines Mitgliedes - auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2007, aaO., Tz. 44; OLG Bremen, aaO., Tz. 6, jeweils nach juris; Reichert, aaO., Rn. 2020; Palandt/Ellenberger, aaO., § 32 Rn. 10).
    Danach ist hier von der Wirksamkeit der Wahl auszugehen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass durch das praktizierte Abstimmungsverfahren Mitwirkungsrechte der Vereinsmitglieder beeinträchtigt wurden. Solches ist auch nicht geltend gemacht worden.
    (2) Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass alle anwesenden Mitglieder mit der Änderung des in der Satzung vorgesehenen Wahlverfahrens - Blockwahl statt Einzelwahl nach dem Mehrheitsprinzip - einverstanden waren, also der Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Stimmabgabe zustimmten. Damit liegt der Fall hier anders als in jenen, die den - die Ungültigkeit der Wahl feststellenden - Entscheidungen des BGH vom 17.12.1973 und vom 13.04.1992 (jeweils aaO.) zugrunde lagen. Dort war über den Abstimmungsmodus kontrovers diskutiert und - "nur" - mehrheitlich entschieden worden (BGH, Beschluss vom 13.04.1992, aaO., Tz. 2). Die Frage, ob die Wahl auch dann ungültig ist, wenn die Änderung des Wahlverfahrens - wie hier - einstimmig beschlossen wird, hat der BGH in seinem Beschluss vom 13.04.1992 (aaO., Tz. 11 a.E.) ausdrücklich offen gelassen. Diese Rechtsprechung ist daher nicht zwingend auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar.
    Allerdings haben das BayObLG (Beschluss vom 13.12.2000, aaO., Tz. 17) wie auch das OLG Bremen (aaO., Tz. 4 a.E.) die Ungültigkeit trotz einstimmiger Änderung des Wahlverfahrens angenommen. Aber auch diese Fallkonstellationen weichen in wesentlichen Punkten von der vorliegenden ab, so dass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben - und damit die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) nicht geboten - ist. So hat in dem vom BayObLG entschiedenen Fall - anders als hier - nicht das für eine Satzungsänderung zuständige Organ der Wahlrechtsänderung einstimmig zugestimmt. Der Entscheidung des OLG Bremen wiederum lag zugrunde, dass der amtierende Vereinsvorstand den "Gesamtwahlvorschlag" erstellt hatte, über den die Mitgliederversammlung sodann im Wege der Blockwahl abstimmte, weshalb das OLG Bremen - durchaus mit Recht - ganz wesentliche Mitwirkungsrechte der Vereinsmitglieder für betroffen angesehen hat.
    Hier liegt der Fall jedoch anders: Das Protokoll der Mitgliederversammlung ("Die von allen akzeptierte Zusammensetzung des Vorstandes lautete schlussendlich:") kann nach Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass der (einheitliche) Wahlvorschlag, der schließlich zur Abstimmung gestellt wurde, in der Mitgliederversammlung, die auch die Satzungsänderungskompetenz hat, diskutiert und schließlich einstimmig aufgestellt worden ist. Damit wurden die Mitwirkungsrechte der Mitglieder gerade nicht verletzt, sondern gewahrt. Dies gilt umso mehr, als vorliegend - ausweislich der Stellungnahme des Antragstellers vom 21.02.2012 - erst nach der Aufstellung des Wahlvorschlages über das Wahlverfahren abgestimmt und auch der Vorschlag der "en bloc"-Wahl einstimmig angenommen worden ist. Danach kann auch - anders als in dem vom BayObLG entschiedenen Fall (aaO., Tz. 18 ff.) - ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Wahl anders ausgefallen wäre, wenn das Wahlverfahren nicht geändert worden wäre.
    Der Umstand, dass das hier praktizierte Wahlverfahren weder durch Gesetz noch durch die Satzung gedeckt war, hatte daher keine Relevanz für die Mitwirkungsrechte der Mitglieder, diese waren angesichts der vorliegenden Gesamtumstände nicht beeinträchtigt.
    3. Die Beschwerde hat demnach Erfolg, so dass die Vorstandsänderung entsprechend der mit UR-Nr. 155/2011 des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers erfolgten Anmeldung vom 26.09.2011 einzutragen ist. Der Senat hat gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG in der Sache selbst über die Eintragung entschieden, wobei nach §§ 1 Abs. 4, 9 Abs. 1 der Vereinsregisterverordnung der Rechtspfleger beim Amtsgericht Grevesmühlen für die Durchführung der Eintragung zuständig ist.
    III. Die Kostenpflicht des Antragstellers für die Eintragung folgt aus §§ 2, 80 KostO.
    Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren hat der Senat gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abgesehen.
    Für die Zulassung des Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 FamFG bestand aus den oben dargestellte Gründen kein Anlass.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 32 Abs 1 S 3 BGB