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  • 26.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123555

    Oberlandesgericht München: Beschluss vom 14.11.2012 – 31 Wx 429/12

    Der Verein kann einen besonderen Vertreter auch für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bestellen.


    OLG München, 14.11.2012

    31 Wx 429/12

    In Sachen
    H.-W.-A. d.A. e.V.,
    - Beschwerdeführer -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    xxx
    wegen Registerbeschwerde
    erlässt das Oberlandesgericht München - 31. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Stackmann, die Richterin am Oberlandesgericht Förth und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 14.11.2012 folgenden
    Beschluss
    Tenor:

    Das Amtsgericht München wird angewiesen, die Anmeldung der besonderen Vertreterin vom 20.2.2012 zu vollziehen.
    Gründe

    I.

    Der Beschwerdeführer möchte die Eintragung seiner besonderen Vertreterin mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Vereins in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten" erreichen.

    Die Satzung des beschwerdeführenden Vereins bestimmt u.a. folgendes:

    "§ 10 Vereinsvorstand

    (1) Der Vereinsvorstand besteht aus ...

    (2) ...

    (3) Der Vereinsvorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins. Die Tätigkeit im Vereinsvorstand und im geschäftsführenden Vorstand ist ehrenamtlich. ...

    (4) Der Vereinsvorstand kann zur Führung der Geschäfte der Akademie und ihrer Bildungseinrichtungen eine Akademiedirektorin bzw. einen Akademiedirektor bestellen. Diese/Dieser ist hauptamtlich tätig und ist im Vereinsvorstand verantwortlich. Sie/Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsvorstands sowie des geschäftsführenden Vorstands durch.

    (5) Die Akademiedirektor/Der Akademiedirektor ist als besondere Vertreterin bzw. besonderer Vertreter des Vereins im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt; in diesem Rahmen ist sie bzw. er allein vertretungsberechtigt. Das Nähere regelt der geschäftsführende Vorstand durch eine Dienstanweisung".

    Unter dem 20.2.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Eintragung von Frau F. mit dem in der Satzung bestimmten Aufgabenkreis im Handelsregister. Das Amtsgericht regte mit Schreiben vom 28.2.2012 die Rücknahme des Antrags an, weil der angemeldete Geschäftsbereich zu allgemein gefasst sei und nahezu alle Vorstandsgeschäfte umfasse. Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass sich aus dem festgelegten Wirkungskreis die nach § 30 BGB gebotene Einschränkung für gewisse Geschäfte in Abgrenzung zum Vorstand ergebe.

    Mit Beschluss vom 13.4.2012 wies das Registergericht die Anmeldung zurück. Der Geschäftsbereich für Frau F. sei zu allgemein gehalten. Soweit sich eine nähere Definition aus der gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 der Satzung bestehenden Dienstanweisung ergebe, seien diese Einschränkungen für Dritte aus dem Vereinsregister nicht ersichtlich. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung fest. Demgegenüber verwies das Amtsgericht in seiner Verfügung vom 6.11.2012 auf dem bereits vertretenen Standpunkt fest und legte die Akten zur Entscheidung vor.

    II.

    Die Beschwerde hat Erfolg, weil der Senat die Auffassung des Amtsgerichts nicht teilt, dass die vorgelegte Anmeldung den Kriterien des § 30 BGB nicht entspricht.

    Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BGB kann durch Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für "gewisse Geschäfte" besondere Vertreter zu bestellen sind. Soweit hierzu in der Literatur (vgl. etwa Kirberger, Rpfleger 1979, 5 <9>) vertreten wird, dass sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe, dass keine Ausdehnung der Vertretungsmacht auf alle Vorstandsgeschäfte erfolgen dürfe, erscheint dies zweifelhaft. Denn nach dem Wortlaut bedeutet Bestellung für "gewisse" Geschäfte, dass die Geschäfte, für die ein Vertreter bestellt werden kann, bestimmt sein müssen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass ein Vertreter für alle Geschäfte bestimmt werden kann, denn auch dies wäre eine Bestellung für "gewisse", nämlich alle Geschäfte des Vereins. Ob eine solche Bestellung zulässig wäre, was bezweifelt wird (vgl. etwa Waldner/Schweyer, Der eingetragene Verein, 19. Aufl. 2010, Rn. 313), kann hier offen bleiben. Denn einerseits bezieht sich die vorliegende Bestellung nicht auf alle Vorstandsgeschäfte und andererseits ist aus dem Register ersichtlich, auf welche Geschäfte sich die Bestellung bezieht.

    1. Wie ein Abgleich mit den Satzungsvorschriften des Beschwerdeführers ergibt, entspricht der Wirkungskreis der besonderen Vertreterin nicht der des Vorstands. Denn allein dieser trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung für die Aufgaben des Vereins. Wenn der Vorstand zur Führung der Geschäfte einen Akademiedirektor bestellt, der die wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Vereins wahrnimmt, so geschieht dies zum Vollzug des "Tagesgeschäfts".

    2. Für den Außenstehenden nimmt der Akademiedirektor die (laufenden) wirtschaftlichen Angelegenheiten des Vereins wahr und kann ihn damit in sämtlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten verpflichten. Demgegenüber kommt weder den "verwaltungsmäßigen" oder "personellen" Angelegenheiten besondere Bedeutung zu, weil schon die Vertretungsbefugnis in wirtschaftlichen Angelegenheiten "im Zweifel", wie es § 30 Satz 2 BGB ausdrückt, dazu berechtigt, z.B. Arbeitsverträge zu schließen bzw. zu beenden. Auch wenn - vom Beschwerdeführer zu verantworten - der Aufgabenkreis der besonderen Vertreterin nach außen sämtliche wirtschaftlichen Angelegenheiten umfasst und damit sehr weitgehend ist - ergibt sich hieraus nicht, dass die Vorstandszuständigkeit auf unzulässige Art und Weise eingeschränkt ist. Denn die Vertretung beschränkt sich auf die "wirtschaftlichen" Angelegenheiten, und bezieht sich z.B. nicht auf Tätigkeiten ideellen Charakters. Dazu gehört die Vorgabe der Ziele der Vereinstätigkeit, aber z.B. auch die vom Amtsgericht ins Feld geführte Dienstanweisung für den besonderen Vertreter zur Umsetzung dieser Ziele des Vereins in dessen Alltagsgeschäft.

    Dementsprechend hat das OLG Hamm (OLGZ 1978, 21 <24>) entschieden, dass eine unzulässige Ausweitung des Aufgabenkreis des als "besonderer Vertreter" bestellten Geschäftsführers dann anzunehmen sei, wenn dieser für die Erledigung aller laufenden Geschäfte des Vereins zuständig sein soll, die nach der Satzung dem Vereinsvorstand übertragen seien und er außerdem noch an der gesetzlichen Vertretung des Vereins im Wege der unechten Gesamtvertretung mitwirke. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dementsprechend hat es das LG Chemnitz für zulässig gehalten, für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter zu bestellen, ohne sich mit der Frage näher auseinander zu setzen, ob damit eine Einschränkung seiner Zuständigkeit gegenüber der des Vorstands zum Ausdruck gebracht war (LG Chemnitz, Beschluss vom 5.2.2001, 11 T 2375/00, [...]; vgl. dazu auch die zustimmende Anmerkung Gärtner/Rawert, EwiR § 30 BGB 1/01, 795).

    Dr. Stackmann Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

    Förth Richterin am Oberlandesgericht

    Gierl Richter am Oberlandesgericht

    rechtskräftig