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  • 29.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112606

    Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 17.06.2011 – 1 L 47/10

    Die partielle Steuerpflicht i. S. d. § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG wirkt sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
    der Gewerbesteuer aus und setzt damit eine sachliche (objektive) Gewerbesteuerpflicht
    des Unternehmens voraus.



    Wie die Festsetzung des Gewerbesteuermessbescheides sind auch die dafür maßgeblichen Bemessungsgrundlagen
    für die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer ohne Bedeutung.


    Hier können Sie das Urteil herunterladen:


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    RechtsgebieteGewStG, IHKGVorschriftenGewStG 2 I, II 1; 3 Nr 6; IHKG 2 I; 3 II