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  • 04.06.2010 · IWW-Abrufnummer 101725

    Finanzgericht Berlin: Urteil vom 11.09.2001 – 8 K 8516/97

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tatbestand
    Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner in den Streitjahren gültigen Satzung "dem Zusammenschluß der Mieter/innen zur gemeinsamen Wahrnehmung ihrer Interessen dient". Weiter heißt es in der Satzung:

    "Er setzt sich dafür ein, daß das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf Wohnraum für jede/n Bürger/in verwirklicht wird. Er stellt sich dabei folgenden Aufgaben:

    a)
    Beratung und Unterstützung der Mitglieder in mietrechtlichen Fragen.

    b)
    Unterrichtung der Mitglieder und Information der Öffentlichkeit über mietrechtliche sowie über miet- und wohnungspolitische Fragen.

    c)
    Einwirkung auf die Mietgesetzgebung, insbesondere durch Stellungnahme zu Gesetzes - und Verordnungsentwürfen und durch Vorschläge zu Neuregelungen.

    d)
    Zusammenarbeit mit anderen Mietervereinigungen (Vereinen, Initiativen, Mieterräten) zur wirksamen Wahrnehmung der oben bezeichneten Aufgaben.

    (2)
    Ausgehend von der Auffassung, daß demokratische Veränderungen nur durchsetzbar sind, wenn die Menschen ihre Interessen selbst erkennen und vertreten, versteht sich die ... als Interessengemeinschaft, die die Eigenaktivität ihrer Mitglieder fordert und sowohl die ehrenamtliche Mitarbeit als auch die finanziellen Beiträge der Mitglieder ausschließlich für die Durchsetzung der gemeinsamen Ziele einsetzt."

    Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung erhielten die Mitglieder kostenlos Beratung in allen Miet- und Wohnungsfragen. Hierzu vermittelte der Kläger seinen Mitgliedern im Rahmen einer Gruppenversicherung Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus ihrem Mietverhältnis in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter oder dinglich Nutzungsberechtigter der selbstbewohnten Wohneinheit. Die von den Mitgliedern an den Kläger zu zahlende Versicherungsprämie von rund ... DM pro Jahr wurde in dessen Buchhaltung als durchlaufender Posten zugunsten des berechtigten Versicherungsunternehmens behandelt. Die außergerichtliche Interessenwahrnehmung fand in den Beratungsstellen des Klägers durch insoweit ehrenamtlich tätige Rechtsanwälte statt. Der Jahresbeitrag für Mitglieder, die bei Eintritt in den Verein das Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung nachweisen konnten, belief sich in den Streitjahren ab 1991 auf ... DM für Westberliner und ... DM für Ostberliner Mitglieder. Der Kläger ist der ... Verein dieser Art in Berlin und hatte z. B. im Streitjahr 1991 ... Mitglieder.

    Der Kläger erzielte seit 1985 folgende Einnahmen / Ausgabenüberschüsse:

    ...

    Der Beklagte behandelte 20 v. H. der um die Versicherungsbeiträge gekürzten Mitgliedsbeiträge in den Streitjahren 1989 bis 1994 unter Berufung auf Abschnitt 39 Abs. 1 Nr. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) als körperschaft- und gewerbesteuerpflichtige Einnahmen. Hinzu kamen jeweils die Zinseinkünfte, bei der Körperschaftsteuer nach Abzug der Freibeträge nach § 20 Abs. 4 und § 9a Satz 1 Nr. 1 b) des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von insgesamt 6.100,00 DM pro Jahr. Ebenso wurden aus 20 v. H. der Beitragseinnahmen die Umsatzsteuer herausgerechnet und nach Abzug eines Anteils von ebenfalls 20 v. H. der verausgabten Vorsteuern entsprechende Umsatzsteuer-Zahllasten festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Einsprüche des Klägers blieben erfolglos und wurden mit Einspruchsentscheidung vom 21. August 1997 als unbegründet zurückgewiesen.

    Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, daß die o. g. Regelung in den KStR im Streitfall nicht anwendbar sei, weil er seinen Mitgliedern keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil gewähre. Die Vermittlung preisgünstigen Versicherungsschutzes könne hierbei nicht berücksichtigt werden, da für den Versicherungsschutz ein gesondertes Entgelt erhoben worden sei. Ferner bestehe hinsichtlich der Bewertung des Versicherungsschutzes keinerlei Vergleichsmöglichkeit. Die Versicherung des Risikos für den reinen Prozeßmietrechtsschutz sei nur größeren Mieterorganisationen als Gruppenrechtsschutz zugänglich. Ein einzelner Versicherungsnehmer könne den Prozeßmietrechtsschutz nur in Kombination mit einem wesentlich umfassenderen allgemeinen Rechtsschutz erlangen.

    Für die Entscheidung der Frage, ob ein Verband Geschäfte einzelner Angehöriger führe, sei im übrigen die Art der Kostendeckung maßgeblich. Erfolge sie nicht durch allgemeine Beiträge, so spreche die Vermutung für die Vertretung von Einzelinteressen (Hinweise auf ein Gutachten des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Mai 1952 I D 1/52 S, Sammlung der amtlichen Entscheidungen des BFH, BFHE 56, 591, Bundessteuerblatt - BStBl - III 1952, 228 sowie Eversberg / Dötsch / Jost / Witt, Die Körperschaftsteuer, Kommentar, § 8 Rz. 131). Im Streitfall würden die Vereinsausgaben aber ausschließlich mit Hilfe der Mitgliedsbeiträge gedeckt.

    Der Kläger beantragt,

    die Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1989 bis 1994 unter Änderung der Bescheide vom 16., 17. und 18. Dezember 1996 sowie vom 30. Januar bzw. 14. Februar 1997 und Aufhebung der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf jeweils 0,00 DM festzusetzen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er ist der Ansicht, daß der Vorteil der Erlangung preiswerten Versicherungsschutzes untrennbar mit den Aktivitäten des Klägers verbunden sei. Dieser Vorteil betrage mindestens 20,00 DM pro Jahr, was etwa 20 v. H. des kombinierten Mitgliedsbeitrages (Grundversorgung und Versicherungsschutz) ausmache.

    Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung 4 Bände der vom Beklagten für den Kläger unter der Steuernummer ... geführten Steuerakten vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird.

    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind rechtmäßig.

    1.

    Körperschaftsteuerbescheide

    a)

    Der Kläger ist nicht als gemeinnützige Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit. Nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ist der Kläger ausschließlich im Interesse seiner Mitglieder und deshalb nicht selbstlos tätig (vgl. § 55 der Abgabenordnung - AO 1977 -).

    b)

    Die von den Mitgliedern entrichteten Beiträge bleiben nicht kraft Gesetzes bei der Ermittlung des Einkommens des Klägers außer Ansatz. Zwar werden bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personenvereinigung Mitgliederbeiträge ausgeschieden, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (vgl. § 8 Abs. 7 KStG in der für die Streitjahre 1989 bis 1993 gültigen Fassung; ab 1994: § 8 Abs. 6 KStG). Soweit eine Körperschaft jedoch der wirtschaftlichen Förderung der Einzelmitglieder dient und die Beiträge Entgelt für bestimmte Leistungen darstellen, handelt es sich nicht um Mitgliederbeiträge i. S. des § 8 Abs. 6 KStG (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 I R 86/85, BFHE 157, 416, BStBl II 1990, 551). Die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) unterscheiden in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - vgl. bereits Reichsfinanzhof - RFH - im Urteil vom 5. Oktober 1934 V A 587/33, RFHE 37, 30, RStBl 35, 621; BFH-Urteil vom 20. Dezember 1984 V R 25/76, BFHE 142, 524, BStBl II 1984, 176 - in Abschnitt 4 Abs. 1 zwischen Aktivitäten der Vereinigung "zur Erfüllung ihrer den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienenden satzungsmäßigen Gemeinschaftszwecke" und "Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen." Aktivitäten zur Erfüllung der Gesamtbelange, zu deren Erfüllung die Vereinigung "echte" Mitgliedsbeiträge erhebt, werden nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht, wohl aber die den Sonderbelangen eines Mitglieds dienenden Leistungen gegen Beiträge, die der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme der Tätigkeit der Vereinigung entsprechen (vgl. Klenk, in: Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuer, Kommentar, § 1 Rz. 181 m. w. N.). Diese Unterscheidung stellt im Streitfall auch für die Ertragsbesteuerung eine brauchbare Abgrenzung dar.

    Die Vereinsmitglieder haben gegen den Kläger einen Rechtsanspruch auf außergerichtliche Interessenwahrnehmung durch Rechtsanwälte bei Mietstreitigkeiten. Außerdem erhalten sie ggf. einen Versicherungsschutz, der ihnen so auf dem freien Markt entweder überhaupt nicht (so der Vortrag des Klägers) oder aber zu einem höheren Preis (so der Vortrag des Beklagten) angeboten wird. Dies sind wirtschaftlich bedeutsame Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen und damit zur Ertragsteuerpflicht des hierauf entfallenden Entgelts führen. Dies erscheint nicht zuletzt auch deshalb vom Ergebnis her sachgerecht, weil der Kläger mit diesen Dienstleistungen zu anderen Unternehmen in Wettbewerb tritt, die vergleichbare Leistungen anbieten (andere Mietervereine, niedergelassene Rechtsanwälte und Rechtsschutzversicherungen, vgl. auch allgemein Klenk, a. a. O., § 1 Rz. 183).

    Der Umstand, daß der Basis-Mitgliedsbeitrag unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der vereinseigenen Rechtsberatungsleistungen erhoben wird, ist steuerrechtlich irrelevant, da die Mitglieder bereit sind, auch für die bloße Gewährung eines Anspruchs auf die o. g. Dienstleistungen zu zahlen. Der BFH hat demgemäß bei einem Lohnsteuerhilfeverein, bei dem regelmäßig auch nicht alle Mitglieder die Vereinsleistungen jedes Jahr tatsächlich in Anspruch nehmen, die gesamten Vereinsbeiträge für umsatzsteuerbar erachtet (Urteil vom 9. Mai 1974 V R 128/71, BFHE 112, 430, BStBl II 1974, 530).

    Der Unterschied des Streitfalles von dem Fall eines Lohnsteuerhilfevereins besteht darin, daß die Inanspruchnahme des außergerichtlichen Rechtsschutzes durch das einzelne Mitglied im Durchschnitt nicht so häufig stattfinden wird wie die Inanspruchnahme der fachlichen Hilfe bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Außerdem gehört zu den Aufgaben des Klägers auch noch die Lobbyarbeit als den Gesamtbelangen sämtlicher Mitglieder dienende Aufgabe. Es bestehen aber keine Bedenken, den Sonderleistungsanteil am Beitragsaufkommen des Klägers mit wenigstens 20 v. H. (= rund 10,00 DM pro Jahr) wie in den angefochtenen Bescheiden anzusetzen. Dieser in Abschnitt 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStR festgelegte Aufteilung der Mitgliedsbeiträge in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil und die Bemessung des steuerpflichtigen Teils mit dem o. g. Prozentsatz ist durch BFH-Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 1965 I 25/63 U, BFHE 82, 132, BStBl III 1965, 294 betr. Haus- und Grundbesitzerverein). Sie erscheint auch im Streitfall sachgerecht, da eine Kontrollüberlegung ergibt, daß allein die Versicherung des Risikos "Inanspruchnahme außergerichtlichen Rechtsschutzes in Mietrechtsangelegenheiten" mindestens eine Versicherungsprämie von 10,00 DM pro Jahr kosten würde.

    c)

    Einnahmen einer Körperschaft gehören zu ihrem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen nur, wenn sie einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen sind.

    Mit seiner Tätigkeit, Versicherungsschutz zu vermitteln und Rechtsberatung in außergerichtlichen mietrechtlichen Streitigkeiten durchzuführen, hat der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt (vgl. zur Vermittlung von Versicherungsschutz durch eine gemeinnützige Körperschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BFHE 184, 222, BStBl II 1998, 175). Die hierfür erforderliche Gewinnerzielungsabsicht, also die Absicht, das Vereinsvermögen zu mehren, war bei ihm vorhanden.

    Eine Tätigkeit wird mit Gewinnerzielungsabsicht i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ausgeübt, wenn durch sie eine Vermögensmehrung in Form eines Totalgewinns erstrebt wird. Diese Absicht fehlt, falls lediglich eine Deckung der Selbstkosten - einschließlich der Kosten der Erhaltung des der Tätigkeit dienenden Vermögens - angestrebt wird. Keine Deckung nur der Selbstkosten wird aber angestrebt, wenn auch Eigenkapital z. B. für Erweiterungsinvestitionen oder zur Tilgung von Schulden erwirtschaftet werden soll. In diesen Fällen wird eine Mehrung des Betriebsvermögens in Form eines Totalgewinns erstrebt, es sei denn das aus den Gewinnen eingespeiste Eigenkapital soll später durch Kostenunterdeckungen wieder aufgezehrt werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 36/98, BFHE 188, 17, BStBl II 1999, 368).

    Im Streitfall läßt sich das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht damit belegen, daß über mehrere Jahre hinweg nicht unerhebliche Gewinne erzielt wurden und sich auch für den Zeitraum 1985 - 1994 ein Totalgewinn in Höhe von rund 260.000,00 DM ergibt. Ferner sieht die Satzung auch keine Regelung über die Verwendung des Gewinns bei Auflösung des Vereins vor. Somit kann der Gewinn bei Auflösung des Vereins an die Mitglieder ausgekehrt werden (vgl. § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -).

    Gemäß § 20 Abs. 3 EStG gehören die Zinseinnahmen des Klägers ebenfalls zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte hat deshalb zu Unrecht die o. g. Freibeträge gewährt. Eine Verböserung der Steuerfestsetzungen durch das Finanzgericht ist nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) jedoch ausgeschlossen.

    2.

    Gewerbesteuerbescheide

    Die Ausführungen zu den Körperschaftsteuerbescheiden gelten wegen der Bejahung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gleichermaßen auch für die Gewerbesteuer.

    3.

    Umsatzsteuerbescheide

    Die umsatzsteuerliche Behandlung der Einnahmen aus dem Verkauf von mietrechtlicher Fachliteratur u. ä. m. ist - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat - zwischen den Beteiligten unstreitig.

    Eine Leistung gegen Entgelt i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt vor, wenn die Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbracht wird und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt besteht (Urteil vom 7. Mai 1981 V R 47/96, BFHE 133, 133, BStBl II 1981, 495; Europäischer Gerichtshof - EuGH - vom 5. Februar 1981, Rs. 154/80, Amtliche Entscheidungssammlung 1981, 445, Umsatzsteuerrundschau - UR - 1981, 100). Bei Leistungen einer Personenvereinigung gegenüber ihren Mitgliedern kommt es für die Umsatzsteuerbarkeit - wie bereits oben gesehen - darauf an, ob die Personenvereinigung Sonderbelange ihrer Mitglieder wahrnimmt (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. September 1994 V R 46/92, BFHE 175, 467, BStBl II 1994, 957 betr. Haus- und Grundbesitzerverein). Dementsprechend sind die o. g. ertragsteuerpflichtigen Leistungen des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern auch umsatzsteuerbar. Gegen die Berechnung der Vorsteuer bestehen ebenfalls keine Bedenken (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 20. August 1992 V R 2/88, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 204 unter 3. m. w. N.).

    4.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietEStG GewStG UStG KStRVorschriftenEStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 GewStG § 2 Abs. 1 UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStR Abschn. 39 Abs. 1 Nr. 1