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  • 13.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073691

    Landgericht Koeln: Urteil vom 22.08.2007 – 28 O 495/06

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LG Köln
    Urteil vom 22.08.2007
    28 O 495/06


    Tatbestand
    Die Beklagte ist die Weltorganisation der Kynologie (Hundezucht und -abrichtung). Sie wurde im Jahr 1921 durch die belgische "Société Royale Saint-Hubert" sowie die französische "Société Centrale de France pour l’Amélioration de la race canine" gegründet und umfasst gegenwärtig 83 Mitglieds- und Partnerländer. Die Beklagte wird nach ihren Statuten dabei in jedem Land ausschließlich von einer nationalen Spitzenorganisation vertreten. Gemäß Art. 5 ihrer Statuten werden nur solche Landesorganisationen als Vollmitglieder der Beklagten aufgenommen, die nachzuweisen vermögen, dass sie im Jahr vor der Antragstellung mindestens 2000 Hunde in ihr nationales Zuchtbuch eingetragen haben. Die nationalen Vertreter der Beklagten stellen die im Rahmen der Hundezucht notwendigen Ahnentafeln aus und sind für die Ausbildung entsprechender Richter verantwortlich. Die Beklagte garantiert innerhalb ihrer Organisation die gegenseitige Anerkennung der Abstammungsurkunden (Pedigrees) der Länder, wie auch der Richter. Einziger deutscher Vertreter der Beklagten ist der "Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V." mit Sitz in E, der 1949 gegründet wurde und der Beklagten am 1.1.1951 als Vollmitglied beitrat.

    Der Kläger ist ein im Hundewesen tätiger Verein, der 2004 in das beim AG Waldbröl geführte Vereinsregister unter der Registernummer 1054 eingetragen wurde. Nach der Internetpräsenz des Klägers haben sich die Vereine "Briard Freunde Deutschland e.V.", der " SportvereinReinrassiger Schlittenhunde Deutschland e.V.", der "1. Frankfurter Mastino napoletano Club", die "Basset Hound Zuchtgemeinschaft", die "Ungarischen Hirtenhunde Freunde" sowie der österreichische Verein "Nordische Hunde in Österreich e.V." dem Kläger angeschlossen. Der VDH hat demgegenüber 168 Mitgliedsorganisationen mit mehr als 650.000 Mitgliedern. Der Kläger hat die Aufnahme als Vollmitglied bei der Beklagten beantragt. Unter Hinweis auf ihre Satzung ist dieser Antrag von der Beklagten abgelehnt worden. Belege über die nach Art. 5 der Statuten der Beklagten erforderliche Anzahl eingetragener Hunde waren dem Antrag nicht beigefügt.

    Die Beklagte ist weiterhin Inhaberin einer beim HABM unter der Nummer .../... eingetragenen Gemeinschaftsmarke mit Priorität vom 28.06.2005. Es handelt sich dabei um das 1990 aktualisierte Logo der Beklagten mit dem Wortbestandteil "Federation Cynologique Internationale". Die Vorsitzende des Klägers meldete im Jahr 2004 das von der Beklagten international benutzte Kennzeichen in seiner 1990 aktualisierten Form beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wort- /Bildmarke an und ließ dieses eintragen. Die Beklagte wurde seitens des Klägers wegen der Nutzung des Kennzeichens abgemahnt. Die Beklagte betrieb daraufhin mit Erfolg ein Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - Beschluss vom 26.1.2006, Az. S 100/05 - sowie eine Löschungsklage vor dem Landgericht Köln - Urteil vom 16.02.2006, Aktenzeichen 31 O 346/05. Mit Beschluss des LG Köln vom 2.6.2006 wurde gegen den Kläger wegen fortgesetzten Verstoßes ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € verhängt. Der Kläger setzt seinem Logo im Internet und u.a. auf Briefköpfen nun die Worte "Federation Cynologique Internationale", "Foundation Member" hinzu.

    Der Kläger behauptet, ein seit vielen Jahrzehnten im Hundewesen bundesweit tätiger Verein zu sein. Er sieht sich in der Nachfolge des 1935 aufgelösten und verbotenen Vereins"Delegierten Commission" von 1879. Er ist der Ansicht, die Beklagte verfüge über eine echte Monopolstellung, da nur Vereine, die dem von ihr ausgewählten jeweiligen nationalen Dachverband angehören, die für Zucht und Verkauf von Hunden erforderliche Qualifikation wie die Anerkennung der Ahnentafel erhalten. Eine Verpflichtung zur Aufnahme des Klägers folge aus § 20 Abs. 6 GWB. Zugleich liege ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 81, 82 EGV vor.

    Der Kläger beantragt,

    die Beklagte zu verurteilen, ihn als Vollmitglied aufzunehmen

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen

    Widerklagend beantragt sie,

    den Kläger zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (zu vollziehen an der ersten Vorsitzenden des Klägers) tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (zu vollziehen an der ersten Vorsitzenden des Klägers) zu unterlassen, in seiner Außendarstellung - dabei insbesondere aber nicht ausschließlich auf seiner Internetpräsenz (derzeit abrufbar unter www.... und www....), sowie auf seinen Vereins-Unterlagen (Satzung, allgemeines Zuchtregelement, Zuchtordnung, Gebührenordnung, Zuchtschauordnung, Mitgliedsanträge etc.), auf von ihm ausgestellten Ahnentafeln und in der Werbung für von ihm veranstaltete Ausstellungen - die Bezeichnung "Federation Cynologique Internationale" "Foundation Member" als Schiftzug unter seinem Logo wie folgt:

    - kopierte Abbildung -

    und/oder in Alleinstellung zu verwenden und/oder in vergleichbarer Weise eine entsprechenden Verbindung zur Beklagten zu suggerieren.

    Der Kläger beantragt,

    die Widerklage abzuweisen.

    Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig. Die Klage sei auch mangels Anwendbarkeit des GWB unbegründet. Zudem sei die Beklagte nicht zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Zum einen erfülle der Kläger nicht die Aufnahmevoraussetzungen. Zum anderen stünden einer Aufnahme individuelle Besonderheiten entgegen, die insbesondere in dem permanenten Verstoß des Klägers gegen Markenrechte der Beklagten zu erblicken seien. So stelle auch die von der Widerklage umfasste Verwendung des Zusatzes "Federation Cynologique Internationale Foundation Member" durch den Kläger eine Verletzung ihrer Marken- und Namensrechte dar.

    Der Kläger hält die Widerklage hingegen bereits für unzulässig, da über den geltend gemachten Anspruch durch das Anerkenntnisurteil des LG Köln vom 16.02.2006 bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Zudem sei die 1879 gegründete "Delegierten Commission" Gründungsmitglied der 1911 gegründeten Organisation FCI gewesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


    Entscheidungsgründe
    Die Klage ist zulässig aber unbegründet, wohingegen die Widerklage zulässig und begründet ist.

    Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gem. §§ 87 Abs. 1 S. 1, 89 GWB, 32 ZPO zuständig. Die Prozessfähigkeit des Klägers ist gegeben nachdem der Schriftführer des Klägers, Herr N, als weiterer Vertreter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2007 aufgetreten ist. Eine nach Ziff. 7.1 der Satzung des Klägers ordnungsgemäße Vertretung liegt hiernach vor. Für die Bejahung der Prozessfähigkeit im Sinne von § 51 ZPO genügt es, dass sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben ist (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, § 51 Rn. 8).

    Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Ein Aufnahmeanspruch des Klägers gem. §§ 33 Abs. 1 iVm 20 Abs. 6 GWB ist nicht gegeben.

    Zwar ist von der Anwendbarkeit des GWB gem. § 130 GWB auszugehen. Hiernach ist das GWB anwendbar bei Wettbewerbsbeschränkungen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des entsprechenden Geltungsbereichs veranlasst werden. Im Falle einer Verbandsdiskriminierung durch einen internationalen Verband liegen diese Voraussetzungen vor, wenn der Verband seine Tätigkeit auf das Inland erstreckt und die Zugehörigkeit zum Verband für den Wettbewerb und die Stellung des diskriminierten Unternehmens auf dem Inlandsmarkt erheblich ist (Immenga/Mestmäcker, § 130 GWB, Rn. 217). Diese Voraussetzungen sind aufgrund der unstreitigen Bedeutung der Verbandsmitgliedschaft für die Vergabe von Ahnentafeln etc. gegeben.

    § 20 Abs. 6 GWB findet zudem auf die Beklagte persönlich Anwendung. Sie ist als Gütezeichengemeinschaft ohne wirtschaftspolitische Zielsetzung einzuordnen. Gütezeichengemeinschaften definieren Qualitätsmerkmale für bestimmte Waren und verleihen ihren Mitgliedern bei Erfüllen dieser Merkmale das Recht, ein Gütezeichen zu führen (Bechtold, GWB, § 20 Rn. 93). Das im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie in dem Rechtsstreit vor dem LG Köln streitgegenständliche Zeichen der Beklagten erfüllt diese Voraussetzungen. Es wird beispielsweise durch den VDH zur Kennzeichnung seiner Aktivitäten im weiteren Kontext mit der Hundezucht in Deutschland als den Standards der F.C.I. entsprechend verwendet.

    Allerdings fehlt es an einem Aufnahmeanspruch des Klägers mangels sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung gem. § 20 Abs. 6 GWB.

    Wichtigster Beurteilungsmaßstab für die sachliche Rechtfertigung ist die Satzung der Vereinigung. Erfüllt ein Bewerber die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Aufnahme, ist seine Ablehnung nicht nur eine Ungleichbehandlung, sondern auch grundsätzlich sachlich nicht gerechtfertigt. Für die Frage, ob eine Satzungsbestimmung zulässig ist, ist dabei das Recht der Unternehmen zu berücksichtigen, den Zweck ihrer Vereinigung autonom zu bestimmen und innerhalb dieser Zweckbestimmung Aufnahmevoraussetzungen festzulegen (vgl. Bechtold, GWB, § 20 Rn. 95). Art. 5 der Statuten der Beklagten verlangt einen Nachweis des Aufzunehmenden, wonach im Jahr vor der Antragstellung mindestens 2000 Hunde in ein nationales Zuchtbuch eingetragen wurden. Diese Regelung erscheint gerechtfertigt angesichts des Vereinszwecks, flächendeckend arbeitende Dachorganisationen aufzunehmen. Entsprechende Belege hat der Kläger hingegen unstreitig seinem Aufnahmeantrag nicht beigefügt. Somit hat er - ungeachtet der Frage nach der Zulässigkeit der Aufnahme lediglich eines Verbandes pro Mitgliedsland - bereits nicht die objektiven Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt.

    Des ungeachtet wäre die Verweigerung der Aufnahme des Klägers durch die Beklagte aus weiteren Gründen zulässig. Auch wenn ein Unternehmen die satzungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt, kann dieses abgelehnt werden, wenn außerhalb der Satzung sachliche Rechtfertigungsgründe vorliegen. Dafür ist eine Interessenabwägung erforderlich (vgl. Bechtold, GWB, § 20 Rn. 96). Sonstige Gründe, die eine Ablehnung trotz Erfüllung der generellen Aufnahmevoraussetzungen im Einzelfall rechtfertigen können, sind insbesondere solche, die mit dem Ansehen und der Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers oder der für ihn tätig werdenden Personen zusammenhängen. Zwar ist hier nach dem Normzweck des § 20 Abs. 6 GWB und der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des gesamten Gesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (Immenga/Mestmäcker, § 20 GWB, Rn. 353). Selbst nach diesen engen Anforderungen stellen die mit der unzulässigen Behauptung der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten einhergehende und durch die Widerklage geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie die in der Vergangenheit erfolgte unzulässige Kennzeichenverwendung durch den Kläger ausreichende Gründe für eine Aufnahmeverweigerung dar. Das Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie die Löschungsklage vor dem LG Köln waren erfolgreich. Anschließend wurde gegen den Kläger wegen fortgesetzter Zuwiderhandlung in zwei Fällen sogar ein Ordnungsgeld festgesetzt. Vor diesem Hintergrund scheint eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger für die Beklagte als ausgeschlossen an. Vielmehr stellt sich das Verhalten des Klägers so dar, dass er in rechtswidriger Weise massiven Druck auf die Beklagte auszuüben sucht, um sein Aufnahmeverlangen letztendlich durchzusetzen.

    Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 81, 82 EG einen der Regelung des § 20 Abs. 6 GWB entsprechenden Aufnahmezwang begründen können (vgl. hierzu Bechtold, GWB, § 20 Rn. 105), scheidet ein solcher Anspruch mangels "Missbrauchs" einer marktbeherrschenden Stellung aus den vorgenannten Gründen ebenfalls aus.

    Der Widerklageantrag ist zulässig. Konnexität im Sinne von § 33 ZPO ist wegen der dargestellten Bedeutung des mit dem Widerklagenantrag erfassten Verhaltens für den Klageantrag zu bejahen. Eine rechtskräftige Entscheidung gem. § 322 ZPO liegt im Hinblick auf das Urteil des LG Köln vom 16.02.2006 nicht vor. Diesem Rechtsstreit lag ein anderer Streitgegenstand zugrunde. Dort ging es um die markenrechtlich unzulässige Verwendung des Kennzeichens der Beklagten, hier steht allein der Textzusatz zum Logo des Klägers in Streit.

    Die Widerklage ist darüber hinaus begründet. Ein Unterlassungsanspruch der Beklagten ist gegeben. Dieser folgt aus §§ 823, 1004 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten wegen einer falschen Tatsachenbehauptung.

    Juristische Personen sind für einen entsprechenden Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anspruchsberechtigt, soweit dieses nicht an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind (Burkhart, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12 Rn. 42). Für die zutreffende Darstellung der Vereinsstrukturen der Beklagten ist dies der Fall.

    An den Inhalt der durch den streitgegenständlichen Zusatz vermittelten Äußerung werden die für die Abwägung bei Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigungen durch Werturteile oder Tatsachenbehauptungen in der Rechtsprechung entwickelten Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe angelegt. Handelt es sich bei einer Äußerung um eine Tatsachenbehauptung, ist in der Regel entscheidend, ob der Wahrheitsbeweis gelingt. Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind, oder wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241 ff.; 93, 266 ff.).

    Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, so dass es für deren Bewertung maßgeblich auf die (Un-)Wahrheit des Aussageinhalts ankommt. Die Frage nämlich, ob der Kläger ein Gründungsmitglied ("Foundation Member") der "Federation Internationale Cynologique" darstellt, ist dem Beweis zugänglich.

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Äußerung ist bei dem offenen Tatbestand des Persönlichkeitsrechts prinzipiell eine umfassende Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit vorzunehmen. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, liegen aber außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen prinzipiell Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BVerfG, NJW 1999, 1322).

    Durch den Zusatz "Federation Cynologique Internationale Foundation Member" wird die unwahre Tatsache behauptet, der Kläger sei Gründungsmitglied der "Fédération Cynologique Internationale". Die Beklagte als "Federation Cynologique Internationale (FCI)" wurde 1921 durch die belgische "Société Royale Saint-Hubert" sowie die französische "Société Centrale de France pour l’Amélioration de la race canine" ohne Mitwirkung des erst im Jahr 2004 in das Vereinsregister eingetragenen Klägers gegründet.

    Soweit der Kläger vorbringt, neben vier weiteren europäischen Organisationen im Jahr 1911 die Organisation "FCI" gegründet zu haben, ändert dies - die Wahrheit dieses Vortrages unterstellt - an der rechtlichen Bewertung nichts. Denn unstreitig erfolgte nach dem Ersten Weltkrieg im Jahr 1921 eine Neugründung der "Fédération Internationale Cynologique", an welcher der Kläger - wie dargelegt - nicht beteiligt war. Durch den bloßen Zusatz "Federation Cynologique Internationale Foundation Member" wird beim unbefangenen Leser jedoch der Eindruck geweckt, der Kläger sei Gründungmitglied der nun seit 1921 allein tätigen Beklagten. Diese Behauptung kommt in dem Zusatz zwar nicht explizit zum Ausdruck. Es genügt jedoch, dass ein entsprechender "Eindruck" entsteht, was von der Antragstellung der Beklagten, dem Kläger zu verbieten, eine entsprechende Verbindung zu ihr zu suggerieren, umfasst wird. Maßgeblich für das Verständnis und den Inhalt einer Äußerung ist insoweit nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern allein der Sinn, der den Äußerungen nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zukommt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 - "IM Sekretär" Stolpe). Abzustellen ist insoweit auf den unbefangenen Durchschnittsempfänger unter Berücksichtigung der Gesamtdarstellung, wie sie für ihn erkennbar ist (BVerfG, NJW 1995, 3303 - Soldaten sind Mörder II; NJW 1999, 483; BGH, NJW 2002, 1192). Es kommt auf Durchschnittsempfänger an, die mit der Materie nicht speziell vertraut sind (BGH, NJW 1995, 861 - Caroline von Monaco I). Dabei ist nicht auf das Verständnis des unkritischen Durchschnittslesers, sondern richtigerweise auf dasjenige des unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 4 Rn. 4). Aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers entsteht durch die Äußerungen in dem Zusatz jedoch gerade der Eindruck, der Kläger sei Mitglied bzw. Gründungsmitglied der im Jahr 1921 gegründeten Beklagten.

    Selbst wenn der Zusatz in dem von dem Kläger behaupteten Sinne verstanden werden könnte, läge immer noch ein mehrdeutiger Begriff vor. Dieser wäre an den Maßstäben zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in der "Stolpe-Entscheidung" (BVerfG NJW 2006, 207 - "IM-Sekretär" Stolpe) aufgestellt hat. Danach ist bei mehrdeutigen Äußerungen zu berücksichtigen, dass bei der Unterlassung künftiger Äußerungen nicht in demselben Maße ein Schutzbedarf für die individuelle Grundrechtsausübung des sich Äußernden besteht wie bei der Sanktionierung vergangener Äußerungen. Denn der sich Äußernde hat die Möglichkeit, sich in der Zukunft eindeutig auszudrücken und damit zugleich klarzustellen, welcher Äußerungsinhalt der rechtlichen Prüfung zugrunde zu legen ist. Ist der Äußernde nicht bereit, der Aussage einen eindeutigen Inhalt zu geben, besteht kein Grund, von einer Verurteilung zum Unterlassen nur deshalb abzusehen, weil die Äußerung mehrere Deutungsvarianten zulässt. Der Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht sind vielmehr alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zugrunde zu legen, die dieses Recht beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 2006, 207 - "IM-Sekretär" Stolpe). Zu messen ist die presserechtliche Zulässigkeit dann an der Deutungsvariante, die dem Betroffenen am stärksten belastet. Dies ist hier die Aussage, wonach der Kläger gerade Gründungsmitglied der Beklagten ist.

    Unabhängig hiervon ändert eine etwaige Mitbeteiligung der "Delegierten Commission von 1879" an der Gründung der FCI von 1911 nichts an dem Umstand, dass der Kläger selbst erst im Jahr 2004 gegründet wurde. Ein bloßes Berufen auf eine Vorgängerorganisation vermag aufgrund der juristischen Selbständigkeit die Wahrheit der durch den streitgegenständlichen Zusatz vermittelten Behauptung nicht zu belegen. Auch aus diesem Grund handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Zusatz jedenfalls um eine unwahre Tatsachenbehauptung.

    Die hierdurch getätigte Aussage ist auch als bewusst unwahr einzustufen, so dass der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG für den Kläger nicht eingreift und die Rechtswidrigkeit dieser Behauptung zu bejahen ist. Von Verschulden ist ebenfalls auszugehen. Dem Kläger sind die genauen Umstände der Gründung der Beklagten und einer etwaigen Vorgängerorganisation bekannt. Schließlich ist die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Wiederholungsgefahr in diesem Sinne wird nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich durch die festgestellte Rechtsverletzung vermutet (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 12. Rn. 8 m.w.N.) und kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine solche ist durch den Kläger nicht abgegeben worden.