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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Neue Rechtsprechung: In diesen Fällen fallen Verwaltungstätigkeiten in den Zweckbetrieb

    | Die entgeltliche Übernahme allgemeiner Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich steuerpflichtig. Eine andere Ansicht vertritt der BFH. Er hat entschieden, dass die Übernahme von Verwaltungsaufgaben bei der Beschäftigung von Zivildienstleistenden in den Zweckbetrieb fallen kann. Damit hat die Rechtsprechung bereits zum zweiten Mal Organisations- und Verwaltungsleistungen als steuerbegünstigt behandelt. VB klärt, unter welchen Voraussetzungen solche Leistungen ein Zweckbetrieb sein können. |

    BMF: Verwaltungstätigkeiten in der Regel nicht begünstigt

    Für das BMF sind Verwaltungstätigkeiten regelmäßig nicht begünstigt. Das liegt daran, dass die Anforderung an einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO nicht erfüllt sind. Auch wenn eine Zwecknähe zur Satzungstätigkeit besteht, scheitert die Zweckbetriebseigenschaft regelmäßig

    • an der fehlenden Zwecknotwendigkeit ‒ weil die Satzungszwecke auch auf anderem Weg erreicht werden können ‒ oder