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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    FG Düsseldorf nimmt Stellung: Wann ist Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb?

    | Für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege als Zweckbetrieb gilt ein Gewinnerzielungsverbot. Das FG Düsseldorf hat jetzt konkretisiert, wann das Gewinnerzielungsverbot eingehalten ist und welche Zeiträume dabei berücksichtigt werden. |

    So sieht es das BMF

    Das BMF legt für die Frage, ob Gewinne erzielt wurden, einen Zeitraum von drei Jahren zugrunde. Danach liegt kein Zweckbetrieb mehr vor, wenn der Betrieb in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen Gewinne erwirtschaftet, die den konkreten Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre übersteigen. Unschädlich ist es, wenn die Gewinne unbeabsichtigt entstehen, z. B. aufgrund von Marktschwankungen oder aufgrund staatlich regulierter Preise, wie z. B. fester Pflegesätze (BMF, Schreiben vom 06.12.2017, Az. IV C 4 ‒ S 0185/14/10002 :001, Abruf-Nr. 198490).

    FG Düsseldorf stößt sich an Betriebsmittelrücklage

    Das FG Düsseldorf hat diese Auffassung bestätigt. Der konkrete Finanzierungsbedarf umfasst dabei für das FG die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind. Er umfasst auch die Rücklagen in zulässiger Höhe (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019, Az. 6 K 3664/16 K,F,AO, Abruf-Nr. 210745).