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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Verein bewirtet Besucher und Gäste:Wann ist die Gemeinnützigkeit in Gefahr?

    | Geschenke und Bewirtung an Mitglieder fallen unter die Annehmlichkeitenregelung (40-Euro-Grenze). Wie wird aber die kostenfreie Bewirtung von Besuchern bei Veranstaltungen behandelt? Gefährdet sie im Zweifel die Gemeinnützigkeit? |

     

    Frage: Unser Verein veranstaltet einmal jährlich einen Tag der offenen Tür. Eingeladen werden Sponsoren, wichtige Spender, Vertreter aus der Lokalpolitik und die interessierte Öffentlichkeit. Wir reichen den Besuchern einen Imbiss und freie Getränke. Gibt es da Bedenken bezüglich der Gemeinnützigkeit?

     

    Antwort: Grundsätzlich ist das unbedenklich, wenn bei solchen Repräsentationskosten ein klarer Bezug zur Vereinstätigkeit da ist, die Veranstaltung also nicht bloß „gesellige“ Zwecke hat.

     

    Repräsentationskosten müssen Bezug zum Verein haben

    Die genannten Aufwendungen werden im Allgemeinen als „Repräsentationskosten“ bezeichnet, auch wenn das kein steuerrechtlicher Begriff ist. Bei Unternehmen gehören dazu vor allem Aufwendungen für die Kundenbindung und -akquise, für die Pflege von Beziehungen zu Lieferanten oder Abnehmern und ähnlichen Zwecken.

     

    Die Abziehbarkeit von Aufwendungen hängt davon ab, ob sie betrieblich oder privat veranlasst sind. Dies gilt auch für Repräsentationskosten. Für den Verein bedeutet das: Es muss ein Bezug zu den Vereinszwecken vorhanden sein. Im beschriebenen Fall sind eine Reihe von Bezügen denkbar, z. B. Mitgliederwerbung, Gewinnung von Teilnehmern für kostenpflichtige Angebote des Vereins, Gewinnung und Pflege von Sponsoren und Spendern, Kontaktpflege zu Fördermittelgebern und relevanten Personen des öffentlichen Lebens.

     

    Veranstaltung darf nicht überwiegend „privat“ veranlasst sein

    Bei Unternehmen unterliegen Repräsentationskosten einem Abzugsverbot als Betriebsausgaben, wenn sie privat veranlasst sind. Auf Vereine übertragen heißt das: Es geht überwiegend um die Mitgliederpflege und um gesellige Veranstaltungen. Dass an der Veranstaltung auch Mitglieder teilnehmen und bewirtet werden, ist aber grundsätzlich kein Problem. Hier greift im Zweifel die Annehmlichkeitengrenze. Außerdem sind die Mitglieder ja vielfach als Helfer im Einsatz. Es darf sich aber nicht überwiegend um eine Veranstaltung für Mitglieder (gesellige Veranstaltung) handeln.

     

    Wieviel darf der Verein ausgeben?

    Repräsentationskosten müssen angemessen sein. Das gilt sowohl für den Betriebsausgabenabzug als auch bezüglich der Gemeinnützigkeit. Als angemessen gilt das Branchenübliche. Gegen einen Imbiss und (auch alkoholische) Getränke bei einem Empfang usw. gibt es also grundsätzlich keine Bedenken. Hummer und Champagner wird man aber nicht servieren dürfen.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 18 | ID 46295300