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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Leistungen an nicht begünstigte Personen bei Wohlfahrtspflegeeinrichtungen

    | Wohlfahrtspflegeeinrichtungen unterliegen als Zweckbetrieb besonderen Anforderungen. Werden Leistungen auch an einen nicht begünstigten Personenkreis erbracht, können die steuerlichen Folgen problematisch sein. |

     

    Frage: Unsere gemeinnützige GmbH mit dem Zweck der Blindenhilfe entwickelt spezielle Audioguides für sehbehinderte Besucher von Ausstellungen. Unsere Audiodeskriptionen sind mittlerweile auch bei nicht behinderten Besuchern beliebt. Daraus zusätzliche Einnahmen zu erzielen, käme uns sehr gelegen. Aber welche steuerlichen Folgen hat das? Gefährden wir damit die Gemeinnützigkeit?

     

    Antwort: Die genannten Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 66 AO ein Zweckbetrieb (Einrichtung der Wohlfahrtspflege). Die Gemeinnützigkeit ist nicht zwingend gefährdet. Ertrags- und umsatzsteuerlich sind aber unterschiedliche Regelungen zu beachten.