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  • · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    Zuwendungen an Mitglieder: Baden-Württemberg erlaubt 60 Euro

    | Baden-Württemberg erhöht die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder rückwirkend zum 01.01.2019 auf 60 Euro. Das hat die Pressestelle des Landesfinanzministeriums mitgeteilt. |

     

    Hintergrund | Mitglieder eines Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. So steht es im AEAO (Ziff. 10 zu § 55). Eine Ausnahme gilt für „Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind“. Eine betragsmäßige Grenze hat die Finanzverwaltung nicht geregelt. Mit Verweis auf die Lohnsteuer-Richtlinien (R 19.6) wurde meist von 40 Euro ausgegangen. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien hatten diese Freigrenze zum 01.01.2015 aber auf 60 Euro angehoben.

     

    Nun hat erstmals ein Landesfinanzministerium bestätigt, dass damit auch die 40-Euro-Grenze für Zuwendungen an Mitglieder auf 60 Euro steigt. Eine bundesweite Regelung fehlt noch. Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird dabei zwischen persönlichen und Vereinsanlässen unterschieden. Bei Zuwendungen aus einem persönlichen Grund wie Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum darf eine einzelne Sachzuwendungen bis zu 60 Euro kosten. In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Ereignis wie Weihnachtsfeier oder Ausflug, darf der Verein jetzt 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (Pressemitteilung vom 21.03.2019, Abruf-Nr. 207929).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 1 | ID 45828140