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  • 28.08.2015 · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Wann ist eine Beschränkung auf bestimmte Zielgruppen zulässig?

    | Die Mitgliedschaft und andere Leistungen auf eine beschränkte Zielgruppe zu begrenzen, ist nur dann unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt. Deshalb sprach das FG Düsseldorf einer Freimaurerloge, die nur Männer als Mitglieder aufnahm, die Gemeinnützigkeit ab. Es gebe keinen in der Natur der Sache liegenden Grund, Frauen nicht als Mitglieder aufzunehmen. |