08.03.2018 · Nachricht · Gemeinnützigkeit
Öffnungsklausel: Ablehnung neuer Zwecke erfolgt bundesweit
Neben den Katalogzwecken können auch weitere Zwecke als gemeinnützig anerkannt werden (§ 52 Abs. 2 S. 2 AO). Das BMF hat jetzt mitgeteilt, dass nicht nur die Anerkennung über diese Öffnungsklausel, sondern auch die Ablehnung bundeseinheitlich erfolgt. Die Länder können hier also nicht ihr „eigenes Süppchen kochen“.
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