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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Neues vom BFH: Wie weit darf sich ein Verein im Rahmen der Satzungszweck politisch betätigen?

    | Der BFH hat sich erneut mit der Frage befasst, wie weit sich ein Verein im Rahmen der Satzungszweck politisch betätigen darf, ohne dass das ihn die Gemeinnützigkeit kostet. VB klärt auf. |

    Fördert corona-kritischer Verein die Allgemeinheit?

    Der Fall betraf einen eingetragenen Verein, der sich in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gegründet hatte. Satzungszwecke waren die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens. Zu seinen Mitgliedern gehörten im medizinischen Bereich tätige Personen, darunter einige Ärzte, sowie mehrere Hochschulprofessoren unterschiedlicher Fachrichtungen. Der Verein nahm kritisch zur Corona-Politik der Bundesregierung Stellung, bestritt die Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus und die Zweckmäßigkeit einzelner Hygienemaßnahmen wie das Tragen von Alltagsmasken.

    BFH präzisiert bisherige Rechtsprechung

    Finanzamt, FG und letztlich auch der BFH haben dem Verein deswegen die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verweigert. Der BFH hat in seiner Entscheidung seine früheren Ausführungen zur politischen Betätigung gemeinnütziger Einrichtungen präzisiert (BFH, Beschluss vom 18.08.2021, Az. V B 25/21, Abruf-Nr. 225542).