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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Keine Gemeinnützigkeit für Hallenbauvereine

    | Die Errichtung einer Halle oder anderer Räumlichkeiten durch einen Hallenbauverein mit dem Ziel, sie gemeinnützigen Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen, ist allein kein gemeinnütziger Zweck. Das hat die OFD Frankfurt klargestellt. Nur ein Verein, der satzungsgemäß einen gemeinnützigen Zweck fördert (etwa Sport), kann diesen Zweck teilweise mittelbar durch den Bau einer Halle und ihre Überlassung an andere gemeinnützige Vereine verwirklichen. |

     

    Die Überlassung von Räumen an andere gemeinnützige Einrichtungen ist nach § 57 AO zwar ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit. Es handelt sich dabei aber um keinen eigenständigen gemeinnützigen Zweck (OFD Frankfurt, Schreiben vom 5.5.2011, Az. S 0171 A - 83 - St 53; Abruf-Nr. 121293).

     

    PRAXISHINWEIS | Anders sähe es aus, wenn ein eigener Förderverein gegründet wird, mit dem Ziel die Halle zu bauen und sie anschließend an Vereine zu überlassen. Dieser Förderverein könnte gemeinnützig sein, weil ein Förderverein keinen unmittelbaren steuerbegünstigten Zweck betreiben muss. Hier wäre nur die entgeltliche Vermietung ein Hindernis. Diese ist nämlich kein hinreichender Zweck für Gewährung und Erhalt der Steuerbegünstigung.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 33371630