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  • 01.06.2018 · Nachricht · Gemeinnützigkeit

    BFH: Gute und schlechte Vereinstätigkeiten sind nicht aufzuwiegen

    | Wird ein Verein in einem Verfassungsschutzbericht als extremistisch bezeichnet, ist davon auszugehen, dass er nicht gemeinnützig ist. Will der Verein die Gemeinnützigkeit trotzdem erhalten bzw. bewahren, muss er nachweisen, dass er die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen doch erfüllt. Dabei sind Leistungen, die der Verein für das Gemeinwohl erbringt, nicht per „Gesamtschau“ gegen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Geschäftsführung abzuwägen. Das hat der BFH klargestellt. |