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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Anlage von Vereinsvermögen bzw. -kapital: Gibt es eine Pflicht zur Renditeerzielung?

    | Gemeinnützige Organisationen unterliegen einem strengen Mittelbindungsgrundsatz. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden ( § 55 AO ). Werden Mittel dem Satzungszweck entzogen, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit. Das gilt nicht nur, wenn mit der Verwendung nicht zweckgebundenen Vereinsvermögens außerhalb der satzungsmäßigen Tätigkeiten Verluste erzielt werden, sondern auch schon, wenn es an einer Rendite fehlt. Das hat das FG München entschieden. |

    Fall aus der Gemeinnützigkeits-Praxis

    Im konkreten Fall hatte eine Stiftung Grundbesitz, aus dem sie Mieteinnahmen erzielte, verkauft, obwohl das gegen eine ausdrückliche Regelung in der Satzung verstieß. Aus dem Verkaufserlös vergab sie ein Darlehen mit unklaren Konditionen an den Stifter. Das Finanzamt entzog die Gemeinnützigkeit und monierte dabei nicht nur die unklare Darlehensvereinbarung. Insbesondere seien der notarielle Kaufvertrag und der Darlehensvertrag mit dem Stifter nicht vorgelegt worden. Zudem sah es im Verkauf des Grundstücks mit dem Verlust der sicheren Mieterträge eine Mittelfehlverwendung.

    FG München manifestiert Gewinnerzielungsgebot

    Das FG München gab dem Finanzamt Recht. Es begründete seine Entscheidung mit den versäumten Nachweispflichten und der Tatsache, dass die Stiftung durch die Vermögensumschichtung einen Renditeausfall erlitten hatte (FG München, Beschluss vom 15.1.2016, Az. 7 V 2906/15, Abruf-Nr. 185504).