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  • · Fachbeitrag · Änderung des AEAO

    Nachweis der Verfolgung von Satzungszwecken: Geringere Hürden an Einsatz von Hilfspersonen

    | Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung aus dem BMF befasst sich auch damit, wie die gemeinnützige Körperschaft nachweist, dass sie ihre Satzungszwecke „unmittelbar“ verfolgt. § 57 AO sieht hier vor, dass eine gemeinnützige Körperschaft ihre satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklichen muss. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Die Nachweispflichten für dieses „eigene Wirken“ hat die Finanzverwaltung jetzt gelockert. |

    BMF verzichtet auf formale Vorgaben für Vertragsgestaltung

    Die Finanzverwaltung verzichtet jetzt auf konkrete Vorgaben, wie das Vertragsverhältnis mit den Hilfspersonen rechtlich ausgestaltet sein muss. Bisher wurden als Vertragsformen beispielhaft Arbeits-, Dienst- oder Werkverträge genannt (AEAO (alt), Ziffer 2 zu § 57). Das wurde gestrichen. Jetzt wird lediglich verlangt, dass die Körperschaft „durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen hat, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson im Innenverhältnis bestimmen kann.“

     

    Damit setzt das BMF Hinweise aus der Rechtsprechung um. Das FG Niedersachsen hatte es als ausreichend bewertet, dass die Tätigkeit mit dem Willen der übergeordneten Körperschaft erfolgt. Dabei genüge eine allgemeine Zielvorgabe. Eine Detailsteuerung sei nicht erforderlich. Das zeige sich ohnehin an dem im AEAO beispielhaft genannten Werkvertrag. Er zeichne sich ja dadurch aus, dass der Werkunternehmer im Verhältnis zum Besteller nach dem Zivilrecht nicht weisungsabhängig ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 8.4.2010, Az. 6 K 139/09; Abruf-Nr. 103587).