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  • 24.01.2008 | Zweckbetriebe und Umsatzsteuer

    Überblick über die steuerliche Behandlung der Betreuung von Kindern und Jugendlichen

    von Dipl.-Kfm. Ludger Holland, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Kanzlei Laufenberg Dr. Michels, Köln

    Immer häufiger werden Kindergartenvereine oder Kindergartenfördervereine gegründet, um die Gesamtbetreuung von Kleinkindern zu übernehmen oder ergänzende Betreuungsleistungen in öffentlichen Einrichtungen anzubieten. Auch die Randbetreuung von Schulkindern in der Zeit zwischen 8:00 und 13:00 Uhr wird nicht selten über solche privaten Eltern- oder Förderinitiativen organisiert. Relativ neu ist, dass private Trägervereine auch im Rahmen von offenen Ganztagsschulen mitwirken. Diese erweitern das Unterrichtsangebot, indem sie laufenden Schulunterricht ergänzen bzw. durch außerunterrichtliche Angebote abrunden.  

     

    Grundsätzlich können derartige Einrichtungen gemeinnützig sein, wenn sich aus der Satzung ergibt, dass die Tätigkeit auf die Förderung der Jugendhilfe bzw. der Erziehung gerichtet ist (§ 58 Nummer 4und 7 Abgabenordnung [AO]). Das hat auf die jeweilige ertrags- bzw. umsatzsteuerliche Behandlung konkrete Auswirkungen, die wir nachfolgend beleuchten.  

    Kindergartenvereine

    Bei Kindergartenvereinen ist die ertragsteuerliche Behandlung unproblematisch. Schwieriger ist es bei der Umsatzsteuer. 

     

    Ertragsteuerliche Behandlung

    Kindergärten werden in § 68 Nummer 1b AO ausdrücklich als steuerbegünstigter Zweckbetrieb definiert. Dies stellt in der Praxis eine erhebliche Erleichterung dar. Denn dadurch müssen diese Vereine nicht nachweisen, dass mindestens zwei Drittel der erbrachten Leistungen entsprechend hilfsbedürftigen Personen – hier: Kleinkindern – zugute kommen (§ 53 AO). Vereine, die laut Satzung Kindergärten bzw. Kindertagesstätten betreiben oder ähnliche Betreuungsleistungen für Kleinkinder erbringen, werden vielmehr per se als gemeinnützig behandelt. Die Erträge, gleichgültig ob Mitgliedsbeiträge oder Zuschüsse, sind mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.