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  • 11.10.2010 | Zweckbetrieb

    Finanzverwaltung nimmt Stellung: In diesen Fällen ist ein Sozialkaufhaus ein Zweckbetrieb

    Erstmals hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Sozialkaufhäusern Stellung genommen. In der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern geht es insbesondere darum, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sozialkäufhäuser als steuerbegünstigter Zweckbetrieb eingestuft werden können.  

    Begriff Sozialkaufhaus

    Sozialkaufhäuser oder „Charity Shops“ sind Kaufhäuser, in denen gebrauchte - oft gespendete - Waren verkauft werden. Im Vordergrund steht meist die Absicht, einkommensschwachen Personen eine erschwingliche Einkaufsmöglichkeit für Gebrauchsgüter wie Haushaltswaren, Möbel oder Textilien zu bieten. Die Einrichtungen stehen oft unter der Trägerschaft der Wohlfahrtsverbände.  

     

    Der Begriff „Sozialkaufhaus“ ist weder gemeinnützigkeits- noch sozialrechtlich definiert. Da es sich bei Warenverkäufen in den meisten Fällen um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe handelt, ergibt sich ein Zuordnung zum Zweckbetrieb nur nach besonderen Regelungen.  

    Vier Begünstigungsregelungen kommen in Frage

    Laut der neuen Verfügung aus dem Bayerischen Landesamt für Steuern kann ein Zweckbetrieb in vier Fällen vorliegen (Schreiben vom 30.6.2010, Az: S 0184.2.1 - 6/33 St 31; Abruf-Nr. 103233):  

     

    1. Es handelt sich um eine Beschäftigungsgesellschaft.
    2. Es liegen Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie vor.
    3. Das Sozialkaufhaus ist Teil eines Integrationsprojekts.
    4. Das Sozialkaufhaus ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege.