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  • 07.06.2011 | Zuwendungsbestätigungen

    Der Umgang mit dem amtlichen Vordruck: BMF nimmt nach vier Jahren endlich Stellung

    Spenden für steuerbegünstigte Zwecke sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn sie beim Finanzamt durch eine förmliche Spendenbestätigung nachgewiesen werden. Im „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ hatte der Gesetzgeber die verbindlichen amtlichen Mustertexte geändert. Das war im August 2008. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium endlich Stellung genommen, wie die amtlichen Mustertexte auszufüllen sind, damit die Zuwendungsbestätigung wirksam ist.  

    Grundsätzliche Anforderungen an den Spendenabzug

    Die Vorlage der Zuwendungsbestätigung über eine steuerbegünstigte Spende ist eine unerlässliche Voraussetzung für den Spendenabzug. Bestätigungen für Spenden und gegebenenfalls Mitgliedsbeiträge müssen nach einem verbindlichen amtlichen Mustertext ausgestellt werden. Für Geldzuwendungen bzw. Mitgliedsbeiträge und Sachzuwendungen müssen jeweils eigene Muster verwendet werden.  

     

    Für Stiftungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eigene Mustertexte herausgegeben. Die folgen aber lediglich der unten dargestellten Vorgabe, dass nicht relevante Textpassagen der Muster weggelassen werden können (hier zu Mitgliedsbeiträgen).  

    So muss der Vordruck aussehen und ausgefüllt werden

    Das BMF knüpft an die Anerkennung einer Zuwendungsbestätigung eine Reihe von formalen und inhaltlichen Bedingungen (Schreiben vom 4.5.2011, Az: IV C 4 - S 2223/07/0018 :004; Abruf-Nr. 111696).  

     

    Änderungen am Mustertext