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  • 01.06.2006 | Zuschüsse von der öffentlichen Hand

    Öffentliche Gelder: Echter Zuschuss oder umsatzsteuerpflichtiges Entgelt?

    von Dipl-Kfm. Carsten Leverenz, Steuerberater, Kanzlei Dr. Steinmetz & Fiedler, Henstedt-Ulzburg

    Öffentliche Zuschüsse – meist werden sie von Landkreisen, Städten und Gemeinden gewährt – gehören nach wie vor zu den wichtigsten Finanzierungsquellen von Vereinen. Neben den „klassischen“ Zuschussformen, der Fehlbedarfsfinanzierung und der institutionellen Finanzierung (mit festen jährlichen Beträgen) werden dabei Leistungsverträge immer wichtiger: Der Verein erhält nicht einfach Geld für seine Arbeit, sondern der Zuschuss wird an konkrete Leistungskriterien gebunden. Das kann die Durchführung bestimmter Veranstaltungen, zum Beispiel eines Kulturfestivals, sein oder die Betreuung einer bestimmten Zahl von Klienten. 

     

    Das rückt Einnahmen aus den Zuwendungen der öffentlichen Hand vermehrt ins Blickfeld der Finanzämter. Liegt nämlich ein echter Leistungstausch zwischen Verein und Geldgeber vor, werden die Zahlungen umsatzsteuerpflichtig. Ein erheblicher Teil der Einnahmen geht damit an den Fiskus. Auch Rechtsprechung und finanzbehördliche Erlässe befassen sich zunehmend mit diesem Thema. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge. 

    Entwarnung für die meisten Fälle

    Die gute Nachricht vorweg lautet: Für die meisten Fälle kann Entwarnung gegeben werden. Die üblichen haushaltsrechtlichen Vorgaben sprechen nicht automatisch für einen Leistungstausch. Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, sind grundsätzlich echte Zuschüsse. Die in den Nebenbestimmungen festgeschriebenen Auflagen reichen nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) nicht aus, um ein Leistungsaustauschverhältnis anzunehmen (Schreiben vom 15.8.2006, Az: IV A 5 – S 7200 – 59/06; Abruf-Nr. 062598). 

     

    Dass der Verein nach dem Zuwendungsvertrag in bestimmten Fällen zur Rückzahlung der Zuwendung verpflichtet ist, spielt dabei keine Rolle (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.7.1994, Az: V R 19/92).