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  • 01.04.2007 | Wirtschaftliche Tätigkeit eines Idealvereins

    Gefahr des Haftungsdurchgriffs auf die Mitglieder?

    von Rechtsanwalt Jörg Hallmann, Fachanwalt für Steuerrecht, thp treuhandpartner GmbH, Krefeld

    Ein Idealverein darf nach dem Gesetz nicht überwiegend wirtschaftlich tätig sein. Die Vereinsregister prüfen diese Voraussetzung aber nur im Rahmen der Eintragung. Deshalb ist es keine Seltenheit, dass Vereine im Laufe der Zeit in erheblichem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. Zudem haben viele Idealvereine wirtschaftliche Tätigkeiten auf Tochtergesellschaften ausgegliedert und treten nach außen als „Konzernspitze“ auf.  

     

    Als Vorstand sollten Sie wissen, dass sich aus diesen Gestaltungen erhebliche Haftungsrisiken sogar für die Vereinsmitglieder ergeben können. Machen Sie sich deshalb mit dem Thema vertraut. Der nachfolgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge. 

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Die Eintragung als nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein) setzt gemäß § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) voraus, dass der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wie die vom Verein ausgeübten Tätigkeiten vor diesem Hintergrund zu beurteilen sind.  

     

    Nach der herrschenden Meinung ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dann gegeben, wenn ein Verein Leistungen am Markt anbietet und wie ein Unternehmer am Wirtschafts- und Rechtsverkehr teilnimmt. Vereine, die wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind danach  

    • in einem äußeren Markt unternehmerisch tätige Vereine,
    • in einem Binnenmarkt (für die Mitglieder) unternehmerisch tätige Vereine,
    • Vereine zum Zweck genossenschaftlicher Kooperation.