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  • 01.09.2006 | Vereinsstrafen

    Der Ausschluss aus dem Verein

    Der Ausschluss aus dem Verein ist die ultima ratio bei Konflikten mit Mitgliedern. Da die Rechtsprechung hohe Anforderung an diese Vereinsstrafe stellt, sollten Sie als Vorstand die Anforderungen und Probleme kennen, die der Ausschluss eines Mitglieds mit sich bringt. 

    Auf die Satzung kommt es an

    Anders als zum Austritt eines Mitglieds gibt es zum Ausschluss aus dem Verein keine gesetzlichen Bestimmungen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe sollte deswegen in der Satzung geregelt werden. Zwar ist ein Ausschluss auch ohne entsprechende Satzungsklausel möglich, dann aber nur aus wichtigem Grund. 

     

    Ausschlussgründe exakt formulieren

    Entscheidend ist dabei, dass die Gründe, die zum Ausschluss berechtigen, richtig formuliert sind. Die Ausschlussgründe müssen eindeutig sein. Eine Anwendung auf analoge Fälle ist nicht erlaubt. 

     

    Beispiel

    Eine Satzungsklausel, die den Ausschluss bei „Rückstand mit den Beitragszahlungen von mehr als einem halben Jahr“ vorsieht, kann nicht angewendet werden, wenn das Mitglied mit anderen Zahlungen im Rückstand ist. 

    Als Ausschlussgründe können einzelne Tatbestände (zum Beispiel Beitragsrückstand) aber auch allgemeine Klauseln („vereinsschädigendes Verhalten“, „grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen“) genannt werden. Der Ausschlussgrund muss im Verfahren genau benannt werden. Es ist möglich, einen Ausschluss gerichtlich anzufechten.