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  • 09.04.2010 | Vereinsregister

    Mitglieder haben keinen Anspruch auf Registeränderungen

    Wird der Antrag eines Vereinsmitglieds, einen Registereintragung zu löschen, abgelehnt, hat es dagegen keine rechtlichen Mittel (zum Beispiel Beschwerde). Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klargestellt. Im konkreten Fall hatte ein Mitglied beim Vereinsregister die Löschung einer eingetragenen Satzungsänderung beantragt, weil der Beschluss dazu nach seiner Meinung nicht den vereinsrechtlichen Voraussetzungen entsprach. Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag zurück, weil die Satzung hier Sonderregelungen vorsah. Das Mitglied legte daraufhin Beschwerde ein, die das AG aber nicht annahm. Zu Recht, wie das OLG entschied. Ist eine Eintragung im Register unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen löschen. Es ist dazu aber nicht verpflichtet. Vereinsmitglieder haben hier kein Beschwerderecht. Das Gericht muss den Antragsteller lediglich darüber unterrichten, dass es seinem Antrag nicht folgt. Auch das aber nur, wenn ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung besteht. (Beschluss vom 10.2.2010, Az: I-3 Wx 11/10)(Abruf-Nr. 101013)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2010 | Seite 1 | ID 134892