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  • 05.06.2009 | Vereinsregister

    Kostenfreie Auskunft oder kostenpflichtiger Registerauszug?

    Mitteilungen über Eintragungen im Vereinsregister erfolgen durch Übersendung eines einfachen Registerauszugs durch das Registergericht. Verlangt jemand schriftlich Auskunft über Tatsachen, die bereits eingetragen sind, zum Beispiel ob ein Verein schon gelöscht ist, darf das Registergericht dem Antragsteller gebührenpflichtig eine Abschrift des Registerauszugs zusenden. Es muss ihm nicht kostenlos schriftlich Auskunft erteilen, entschied jetzt das Amtsgericht Köln. Begründung: Die Formalitäten, die vom Registergericht bei der Erteilung von Auskünften und Bescheinigungen zu beachten sind, richten sich nicht in erster Linie nach den Wünschen des Antragstellers. Folglich ist es unzulässig, über eine kostenlose schriftliche Auskunft die Erteilung eines Registerauszugs und die entsprechende gesetzliche Gebühr zu umgehen. (Beschluss vom 28.1.2009, Az: V R 106/05)(Abruf-Nr. 091734)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 2 | ID 127598