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  • 06.05.2008 | Vereinsrecht

    Vorstandsvergütung: Kein Anspruch ohne Satzungsgrundlage

    Üben die Vorstandsmitglieder ihre Tätigkeit laut Satzung ehrenamtlich aus, ist eine Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft satzungswidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt. Der BGH bestätigt damit die bisherige Rechtsprechung, nach der eine „Aufwandsentschädigung“ für geleistete Tätigkeiten kein Aufwendungsersatz im Sinne des § 27 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist. Zum Aufwendungsersatz zählen lediglich Auslagen, insbesondere für Reisekosten, Post- und Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten. Sie müssen nur erstattet werden, wenn  

    • sie tatsächlich angefallen sind,
    • für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und

    Alle anderen Zahlungen sind eine Vergütung, das heißt ein Entgelt für die geleistete Tätigkeit. Dazu gehören auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und belegbaren Aufwand abdecken, zum Beispiel ein Ersatz für den Gehaltsausfall. 

    Wichtig: Ein Vergütungsanspruch müsste sich dagegen ausdrücklich aus der Satzung ergeben. Nur wenn diese – anders als im vom BGH entschiedenen Fall – eine Vergütung nicht ausschließt, kann die Mitgliederversammlung eine Bezahlung für Arbeitsleistungen gewähren. (Beschluss vom 3.12.2007, Az: II ZR 22/07)(Abruf-Nr. 081084

    Quelle: Ausgabe 05 / 2008 | Seite 2 | ID 119210