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  • 01.01.2007 | Vereinsrecht

    Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen

    Mit dem Rücktritt vom Amt kann sich der Vorstand nicht aller Pflichten entledigen. Insbesondere befreit es ihn nicht von der Verpflichtung, für den Verein eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn der Verein die Zahlung eines Grundstücks schuldig bleibt, das er ersteigert hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Nach Ansicht des BGH liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn sich das einzige Vorstandsmitglied im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf seine zwischenzeitliche Amtsniederlegung beruft und noch kein neuer Vorstand gewählt ist.  

    Wichtig: Die Folgen für den Verein waren nicht Gegenstand des BGH-Beschlusses. Denkbar wären 

    • eine deliktische Haftung des Vorstands wegen Betrugs oder
    • die Insolvenz des Vereins und eine Haftung des Vorstands wegen Insolvenzverschleppung.

    (Beschluss vom 28.9.2006, Az: I ZB 35/06) (Abruf-Nr. 063555

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 91165