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  • 09.04.2009 | Vereinsrecht

    Vorstand haftet bei Insolvenz nicht nach GmbH-Recht

    Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet nicht wie ein GmbH-Geschäftsführer nach § 64 GmbH-Gesetz (GmbHG), entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Im vorliegenden Fall hatte ein Vorstandsmitglied kurz vor dem Insolvenzantrag noch eine größere Summe beglichen. Der Insolvenzverwalter klagte später auf Erstattung des Betrags und begründete seine Forderung mit § 64 GmbHG. Nach dieser Vorschrift haftet der GmbH-Geschäftsführer für Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Das OLG hielt § 64 GmbHG hier aber nicht für anwendbar, weil im Vereinsrecht keine Regelungslücke bestehe. Nach § 42 Bürgerliches Gesetzbuch haften die Vorstandsmitglieder den geschädigten Gläubigern, wenn sie den Insolvenzantrag schuldhaft verzögern. Das gälte auch im vorliegenden Fall, was der Kläger aber nicht nachgewiesen hatte. Eine besondere Haftung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen gilt für den Vereinsvorstand nach Ansicht der Hamburger Richter aber nicht. (Urteil vom 5.2.2009, Az: 6 U 216/07)(Abruf-Nr. 091069)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 2 | ID 125980