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  • 01.02.2006 | Vereinsrecht

    Stimmrechtsübertragung bei Mitgliederversammlungen

    Zur professionellen Versammlungsleitung gehört es auch, dass Sie als Vorstandsmitglied oder Versammlungsleiter mit dem Wunsch nach einer Übertragung der Stimme richtig umgehen. Der folgende Beitrag bringt Sie auf den Stand der Dinge: 

    Grundsätzlich gilt, dass Mitgliedschaftsrechte persönlich auszuüben sind (§ 38 Bürgerliches Gesetzbuch). Diese Regelung kann nur per Satzung geändert werden. Wünscht also ein Mitglied eine Stimmrechtsübertragung oder legt eine Vollmacht eines anderen Mitglieds vor, müssen Sie das ablehnen, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich erlaubt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung können sonst ungültig sein. 

    Besonderheiten gelten für minderjährige Mitglieder. Für sie dürfen die gesetzlichen Vertreter (in der Regel also die Eltern) abstimmen. Vorausgesetzt, die Satzung schließt ein Stimmrecht Minderjähriger nicht aus. 

    Unser Tipp: Wurde die Stimmrechtsübertragung in Ihrem Verein wiederholt thematisiert, sollten Sie eine Satzungsänderung ins Auge fassen. Regeln Sie dabei klar, dass dazu eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden muss. Sinnvoll ist es, in der Satzung nur eine insgesamte Übertragung des Stimmrechts zuzulassen. Eine Bevollmächtigung nur für einzelne Beschlüsse würde den Aufwand bei der Stimmenauszählung erheblich erhöhen. Ebenfalls einführen sollten Sie eine Regelung zur Stimmenhäufung, weil es hier leicht zu Unstimmigkeiten kommen kann. Denkbar ist folgende Formulierung: „Kein Mitglied kann mehr als fünf Stimmen auf sich vereinigen.“ 

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 2 | ID 91176