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  • 13.11.2008 | Vereinsrecht

    Nichtigkeit der Vorstandswahl nicht rückwirkend feststellbar

    Ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung über die Bestellung des Vorstands wegen einer fehlerhaften Einberufung der Mitgliederversammlung unwirksam, hat die Anfechtung keine Rückwirkung, so das Amtsgericht Geldern. Im konkreten Fall wollte ein Mitglied einer Bürgerinitiative (e.V.) die Ungültigkeit von Vorstandswahlen feststellen lassen, weil zur Wahlversammlung nicht alle Mitglieder eingeladen worden waren. Mittlerweile
    – fast ein Jahr später – war aber bereits ein neuer Vorstand gewählt worden. Auch dessen Bestellung – so das Mitglied – sei aber ungültig, weil der nicht ordnungsgemäß berufene Vorstand zur Versammlung eingeladen hatte. Das Gericht lehnte die Klage ab. Begründung: Die Nichtigkeit der Wahl könne nur für die Zukunft festgestellt werden, wenn der Vorstand mit Wissen und Willen der Mitglieder seine Amtstätigkeit aufgenommen habe. Für die Vergangenheit dagegen sei die Wahl als fehlerfrei zu behandeln.
    Damit war die Versammlung, die über die Neuwahl beschloss, ohne Einberufungsmängel. (Urteil vom 30.9.2008, Az: 3 C 287/07)(Abruf-Nr. 083403)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 3 | ID 122800