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  • 01.03.2006 | Vereinsrecht

    Mitgliederversammlung und Ausschluss von Mitgliedern

    Wenn ein Verein ein Mitglied aus dem Verein ausschließen will, muss er das in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung klar und deutlich zum Ausdruck bringen. Er muss den Namen des Mitglieds benennen, das durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden soll. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden. Nach Ansicht des OLG müssen die Mitglieder, die vom Ausschluss betroffen sind, nämlich zuvor die Möglichkeit haben, in hinreichendem Umfang angehört zu werden. Außerdem sollten auch die nicht unmittelbar betroffenen Vereinsmitglieder die Möglichkeit haben, „durch ihr Erscheinen und eine gegebenenfalls erforderliche Vorbereitung auf den Gang der Mitgliederversammlung Einfluss zu nehmen“. (Urteil vom 21.2.2006, Az: 11 U 24/05) (Abruf-Nr. 061574

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 2 | ID 91194