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  • 09.09.2008 | Vereinsrecht

    Mitgliederdarlehen: BGH verdonnert Verein zur Rückzahlung

    Verpflichtet sich ein Mitglied per Aufnahmeantrag, dem Verein ein zinsloses Darlehen zu gewähren, handelt es sich um eine Verpflichtung aus dem Mitgliedschaftsverhältnis – auch wenn Verein und Mitglied nach dem Beitritt einen eigenen Darlehensvertrag schließen. Das hat zur Folge, dass für das Darlehen vereinsrechtliche Grundsätze gelten, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Der Vertrag ist nur wirksam, wenn die Verpflichtung zur Leistung des Darlehens und seine Höhe in der Satzung verankert sind. 

    Im konkreten Fall hatte die Mitgliederversammlung eines Golfclubs beschlossen, dass jedes Mitglied zum Ausbau des Platzes ein Darlehen in Höhe von rund 4.000 Euro leisten sollte. Das Darlehen sollte frühestens nach zehn Jahren zurückgezahlt werden. Bei Ausscheiden des Mitglieds konnte es aber nach fünf Jahren auf ein Neumitglied übertragen werden. Ein Mitglied, das den Verein vor dieser Frist verlassen hatte, klagte auf Rückzahlung des Darlehens und bekam Recht. 

    Obwohl ein eigener Darlehensvertrag geschlossen worden war, bewertete der BGH die Darlehenspflicht als rein korporationsrechtliche. Der Darlehensbetrag diente nämlich dem vom Verein verfolgten Zweck und die Zahlungspflicht war mit der Mitgliedschaft verbunden, das heißt betraf ausschließlich Mitglieder. Demnach galten für die Darlehenspflicht vereinsrechtliche Grundsätze. Hier aber gilt, dass eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende finanzielle Belastung des Mitglieds bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervorgehen muss, sondern es muss auch ihre Obergrenze oder ein Berechungsmaßstab festgelegt sein. Dafür wäre aber eine Satzungsregelung erforderlich gewesen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung genügte nicht. (Urteil vom 2.6.2008, Az: II ZR 289/07)(Abruf-Nr. 082426

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 1 | ID 121547