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  • 12.01.2009 | Vereinsrecht

    Die Anordnung einer Vereinsstrafe setzt Verschulden voraus

    Ordnungs- und Strafmaßnahmen eines Vereins setzen regelmäßig ein Verschulden des betroffenen Mitglieds voraus. Das Mitglied muss also fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben. Im konkreten Fall ging es um die Annullierung der Ergebnisse von Fußballspielen, bei denen ein Verein einen nicht versicherten ausländischen Spieler eingesetzt hatte. Die Spielordnung des Verbandes ordnete das Ruhen der Spielerlaubnis für den Fall an, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht binnen drei Monaten nach Vertragsbeginn nachgewiesen, also der Passstelle mitgeteilt wurde. Der Verband, der die Strafe verhängt hatte, konnte aber kein Verschulden des Mitgliedsvereins nachweisen. Der Verein konnte vielmehr glaubhaft machen, dass er die Unterlagen (= Nachweis, dass der Spieler versichert war) rechtzeitig abgeschickt hatte. Das Oberlandesgericht Hamm nahm die Bestrafung des Vereins (Punkteabzug) deshalb wieder zurück. (Urteil vom 1.4.2008, Az: 27 U 133/07)(Abruf-Nr. 083959)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 1 | ID 123859