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  • 08.03.2010 | Vereinsrecht

    Darf jedes Vereinsmitglied Mitgliederdaten einsehen?

    Liegt ein berechtigtes Interesse vor, haben einzelne Vereinsmitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung das Recht auf Einsicht der Bücher und Urkunden des Vereins einschließlich der Mitgliederliste. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg entschieden. Die Einsichtnahme kann notwendig sein, um das Vereinsmitglied überhaupt in die Lage zu versetzen, seine Mitverwaltungsrechte in der Mitgliederversammlung geltend zu machen. Das Einsichtsrecht rechtfertigt sich deshalb aus einem notwendigen Vorbereitungsanspruch des Mitglieds und ist nicht auf eine Ausübung in der Mitgliederversammlung beschränkt. Das OLG geht sogar so weit, dass der Verein nicht nur ein Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste gewähren muss, sondern die Mitgliederliste sogar zusenden muss. Die Kosten dafür trägt aber das Mitglied.  

    Wichtig: Datenschutzbestimmungen sprechen nicht gegen die Einsichtnahme. Dem Anspruch einzelner Mitglieder, persönliche Daten anderen Vereinsmitgliedern grundsätzlich nicht zur Verfügung zu stellen, kann dadurch Genüge getan werden, dass die Herausgabe an einen Treuhänder erfolgt. Der darf die in den Listen enthaltenen Daten nicht an die auskunftswilligen Mitglieder weitergeben und muss die ihm von einzelnen Mitgliedern aufgegebenen Einschränkungen beachten. Vereinsmitglieder müssen Gelegenheit haben, ihre Untersagungen oder Einschränkungen dem Treuhänder mitzuteilen. Der Verein ist aber, so das OLG, nicht verpflichtet, zu überwachen, dass der Treuhänder die Datenschutzbestimmungen einhält. (Urteil vom 27.8.2009, Az: 6 U 38/08) (Abruf-Nr. 100694)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 1 | ID 134143