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  • 03.12.2010 | Umsatzsteuer

    Zuwendungen aus öffentlichen Kassen als echte Zuschüsse

    Nach Abschnitt 150 Absatz 8 Satz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien (jetzt Abschnitt 10.2 Absatz 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass) sind Zuwendungen aus öffentlichen Kassen, die ausschließlich auf der Grundlage des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Allgemeinen Nebenbestimmungen vergeben werden, grundsätzlich echte - umsatzsteuerfreie - Zuschüsse. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat nun vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung klargestellt, dass es sich bei dieser Regelung nur um eine praxisgerechte Vereinfachungsregelung handelt (Verfügung vom 22.1.2010, Az: S 7200 A - 215 - St 111). Nicht jede Zuwendung, die aufgrund eines Haushaltsbeschlusses gezahlt wird, ist folglich ein echter Zuschuss. Neben den Beschluss müssen noch die Allgemeinen Nebenbestimmungen treten - also bestimmte allgemeine Bedingungen und Auflagen. Diese sichern dem Zuwendungsgeber eine allgemeine Information über den Nutzen des Projekts und die sachgerechte Verwendung der Zuwendung. Treten zu den allgemeinen aber noch besondere Zuschussbestimmungen, ist zu prüfen, ob ein Leistungsaustauschverhältnis vorliegt.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 1 | ID 140594