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  • 01.03.2006 | Umsatzsteuer

    Trikotspende: Nicht immer eine steuerpflichtige Werbeleistung

    Gemeinnützige Sportvereine, deren Jugendmannschaften Werbetrikots nutzen, die dem Verein unentgeltlich überlassen wurden, erbringen gegenüber dem Sponsor in der Regel dann keine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung, wenn es sich  

    • um Jugendmannschaften von der F bis D-Jugend handelt und
    • der Sponsor eine Firma ist, die keine Bedarfsartikel für „Otto Normalverbraucher“ herstellt.

    In diesem Fall entfaltet der Trikotaufdruck für den Sponsor nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Köln keine Werbewirkung, weil die Spiele kaum Zuschauer hätten und die beworbenen Produkte des Unternehmens nicht auf den „Normal-Zuschauer“ zielten. Folge: Der Verein muss die Trikots nicht als umsatzsteuerpflichtige Einnahme verbuchen. 

    Beachten Sie: Das FG machte deutlich, dass die Entscheidung eventuell anders ausgefallen wäre, wenn es sich um Trikots eines örtlichen Einzelhändlers gehandelt hätte. Dann hätte eine Werbeleistung vorliegen können. Der Verein hätte den Wert der „gespendeten“ Sachen als umsatzsteuerpflichtige Einnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs behandeln müssen. (Urteil vom 17.2.2006, Az: 11 K 827/03)(Abruf-Nr. 061568

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 91193